Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf, obwohl Teileigentümerin einen gesetzlichen Betreuer hat im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
Nach diversen googeln bin ich auf euer Forum gestoßen und erhoffe mir etwas Hilfe.
Wir sind interessiert an ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
01.10.2021, 18:28 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 4
|
Hausverkauf, obwohl Teileigentümerin einen gesetzlichen Betreuer hat
Hallo zusammen,
Nach diversen googeln bin ich auf euer Forum gestoßen und erhoffe mir etwas Hilfe. Wir sind interessiert an einem Haus, welches mehrere Eigentümer sozusagen besitzen. Ein Eigentümer, welcher nur 10 Prozent sozusagen besitzt, hat aufgrund von psyschichen Problemem einen gesetzlichen Betreuer für die Gesundheitsfürsorge. Er ist wohl auch Geschäftsfähig, allerdings ist er in einer betreuten Wohngruppe, weil er wohl die Aufnahme von Tabletten hat etwas schleifen lassen hat. Näheres weiß ich leider nicht. Der Betreuer wollte die Unterlagen vom Hauskauf haben und hat diese an einen Rechtspfleger weitergeleitet. Meine Frage jetzt: wird nach dem Notartermin eigentlich noch eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein? Ich dachte nach all dem lesen, sofern es sich "nur" um die gesundheitsfürsorge handeln nein, aber der Notarfachangestellte hat zu mir gesagt, dass man bei einer Person mit gesetzlichen Betreuer auf jeden fall eine gerichtlichen Genehnigung benötigt. Hier kam etwas der Unterton durch, dass die Person ja sowieso nicht den Notarvertrag unterschriebt. Dies seh ich ja auch nicht so, da sie ja noch geschäftsfähig ist. Könnt ihr mir sagen, ob das ganze googeln mein Hirn schon erweicht hat oder ob der Notar eher falsch ist. Danke Euch für eure Hilfe! LG Lila |
02.10.2021, 04:46 | #2 |
Einsteiger
Registriert seit: 16.09.2021
Ort: Bayern
Beiträge: 10
|
Sobald der Betreuer die Vermögensführsorge hat, ist dies rechtens.
Betreuer muss sich an das Gericht wenden und die leiten alles weitere an
__________________
Herzliche Grüße Doro 🙃 PS : Gemeinsam geht mehr |
02.10.2021, 07:08 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 4
|
Guten Morgen Doro,
Aber ohne Vermögensfürsorge -sprich jetzt in dem Fall nur Gesundheitsfürsorge- reicht es, nur mit Unterschrift der Betreuten und ohne Gericht, Korrekt? |
02.10.2021, 09:12 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
|
Wenn bisher nur die Gesundheitssorge als Aufgabenkreis übertragen wurde und der Betreute nun mit dem Hausverksuf überfordert ist, wirds jetzt nicht nur um die gerichtliche Genehmigung des Letzteren gehen (§ 1821 BGB), sondern zugleich um eine Aufgabenkreiserweiterung auf die Immobilienangelegenheiten (§ 1908d Abs. 3 BGB). Da für das eine der Rechtspfleger und für das andere der Richter zuständig ist, kann das etwas dauern.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.10.2021, 11:59 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
|
Moin moin
Wie Horst schon geschrieben hat: Wenn der Betreute mit dem Hausverkauf überfordert sein sollte, muss erst die Betreuung um den notwendigen Aufgabenbereich erweitert werden, damit der Betreuer den Verkauf vornehmen darf. Ist der Betreute nicht mit dem Verkauf überfordert, dann kann er seinen Anteil auch selber verkaufen. Bei der Überforderung geht es allerdings nicht nur alleine um den Immobilienverkauf, sondern auch um die Folgen für den Betreuten. Er würde von dem Erlös evtl. zumindest zeitweise aus der Sozialhilfe / Eingliederungshilfe herausfallen, was reichlich Behördenkram zur Folge hätte. Davon sind inzwischen sogar schon die meisten Menschen ohne rechtliche Betreuung überfordert. Auf jeden Fall hoffe ich, dass bei Euch kein Zeitdruck im Nacken sitzt. Immobilienverkäufe dauern immer viel länger als sonst, wenn eine Betreuung im Spiel ist. Das mag zwar nerven, ist keiner der beteiligten Personen anzulasten. Stell' Dir vor, Du wärest in der Lage der betreuten Person und würdest ohne diese Unterstützung und Kontrollen durch das Betreuungsgericht eine Immobilie verkaufen. Du würdest mit riesengroßer Wahrscheinlichkeit gnadenlos über den Tisch gezogen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
02.10.2021, 12:25 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 4
|
Hallo zusammen, Vielen Dank für die Erläuterung.
Das hilft schon einmal. Das gute ist, dass es mit der Immobilien kein Zeitdruck hat. Wir haben da gut und sicher geplant. Überfordert seh ich eigentlich auch nicht, da der Wert sehr realistisch ist und sie nur einen kleinen Teil besitzt. Ich berichte aber gerne, wie der Fall weitergeht. Danke und LG |
02.10.2021, 13:24 | #7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
|
Zitat:
Da sollte der Angestellte sich nochmals informieren. Wenn der Betreute selber den Notarvertrag unterschreibt und dazu in der Lage ist dann benötigt er keinerlei gerichtliche Genehmigung. Handlungen eines geschäftsfähigen Betreuten sind niemals genehmigungspflichtig. Wenn jedoch der Betreuer die Urkunde für seinen Betreuten unterschreibt dann benötigt dieser eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Es kommt also darauf an welche Aufgabenkreise der Betreuer hat und ob die betreute Person geschäftsfähig ist.
__________________
---------------- |
|
02.10.2021, 15:23 | #8 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 4
|
Vielen Dank nochmal für die Erläuterung! Der angestellt muss sich dann auf jeden fall nochmal schlau machen! Denn er hat zu mir gesagt, dass man in jedem Fall eine gerichtlichen Genehmigung benötigt, sofern man einen gesetzlichen Betreuer hat und hat keinerlei unterscheidung gemacht. Er sagt auch, wenn man einen Betreuer hat, dass man dann automatisch nicht geschäftsfähig ist und den notarvertrag nicht unterschreiben kann... nach belesen meinerseits hab ich da schon Ungereimtheiten gesehen... danke euch!
|
02.10.2021, 17:25 | #9 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
|
Moin moin
Zitat:
Auch Angestellte in einem Notariat können einen Fortbildungsbedarf haben... Hoffentlich sieht er es nicht genauso wie sein Chef. Dann sollten beide ihr Wissen auffrischen... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
06.10.2021, 07:49 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
|
Naja, der Reno-Angestellte hat es nur zu absolut dargestellt. Denn Betreuerbestellung ist jedesmal ein Anlass, bez der Geschäftsfähigkeit genauer hinzusehen. Da droht einem Notar ja auch eine Eigenhaftung. Dass mans dann lieber sieht, dass (auch) der Betreuer mit gerichtlicher Genehmigung unterschreibt, hat auch was mit Hasenfüßigkeit zu tun.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|