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Betreuungsbehörde Beteiligte im Verfahren nur auf Antrag?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsbehörde Beteiligte im Verfahren nur auf Antrag? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe mich mit dem FamFG, insbesondere mir dem 3. Buch etwas beschäftigt, und bin beim § 274 ...


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Alt 03.10.2021, 13:54   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 28.06.2019
Beiträge: 35
Standard Betreuungsbehörde Beteiligte im Verfahren nur auf Antrag?

Hallo zusammen,


ich habe mich mit dem FamFG, insbesondere mir dem 3. Buch etwas beschäftigt, und bin beim § 274 zum Thema Beteiligte eines Verfahrens, (wenn eine Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt neu eingerichtet wird und der Betroffene nicht persönlich angehört werden kann, da im Koma) hängen geblieben.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Was bedeutet, in Abs.3 .." die zuständige Behörde ist auf Ihren Antrag..."( in Nr.1 und Nr. 2) ....hinzuzuziehen.

- Ich dachte die Behörde muss keinen Antrag stellen, sondern ist automatisch am Verfahren beteiligt, da sie ja über die Sachlage und die persönl. Situation des zu Betreuenden dem Gericht Auskunft geben soll?!

2. Was bedeutet dabei in Abs.3 Nr.2 des § 274 ..." Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen...genannten Art"?
- Für mich sind Umfang und Inhalt die Aufgabenkreise....
Ich verstehe da sicher etwas nicht richtig.


Im Internet komme ich auch auf keine für mich klare Erkärung dazu.


Kann jemend helfen den Knoten zu lösen?



LG
Lesefreund ist offline  
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Alt 05.10.2021, 07:56   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Hallo Lesefreund, die Formulierung ist tatsächlich etwas verschwurbelt. Denn es gab bei der Betreuungsbehörde Rechte und Pflichten, die von einer formellen Beteiligung unabhängig sind und solche, die davon abhängen. Seit den letzten Gesetzesänderungen spielt das aber (anders als bei Familienangehörigen) keine Rolle mehr, ist versehentlich im Gesetz geblieben.

Die Pflichten der Behörde, die unabhängig sind: Unterstützung des Gerichtes, Sachverhaltsaufklärung, Betreuervorschlag: § 8 BtBG. Vorführungsaufgaben: §§ 278, 283 FamFG. Und die Gelegenheit zur Stellungnahme bei Betreuungseinrichtung, § 279 FamFG. Sind sämtlich nicht von einer formalen Beteiligung abhängig, auch nicht das Beschwerderecht nach § 303 FamFG.

Das war vor 2014 anders.

Umfang meint zB die Aufgabenkreise, Inhalt zB wer Betreuer ist, Bestand zB die Dauer und Verlängerung. Andere Entscheidungen, die von dem Begriff nicht erfasst sind, wären betreuungsgerichtliche Genehmigungen und Aufsichts- und Vergütungsentscheidungen. Da hier die Behörde nicht automatisch im Spiel ist, könnte sie hier einen Beteiligungsantrag stellen, was praktisch nicht vorkommen dürfte.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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