Dies ist ein Beitrag zum Thema Herausgabeanspruch von Dokumenten in der EU im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
wie sollte man verfahren, wenn man bei der Sichtung der Unterlagen festgestellt hat, dass der Betreute (geschäfts- und einwilligungsunfähig) ...
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24.11.2021, 20:11 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.11.2021
Ort: Berlin
Beiträge: 12
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Herausgabeanspruch von Dokumenten in der EU
Moin,
wie sollte man verfahren, wenn man bei der Sichtung der Unterlagen festgestellt hat, dass der Betreute (geschäfts- und einwilligungsunfähig) in der EU eine Firma angemeldet hat und die dortige Freundin die Herausgabe verweigert? Freu mich auf Tipps und Ideen.. LG aus Berlin |
25.11.2021, 10:12 | #2 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zivilrechtlich vorgehen. Du kannst den Betreuten gerichtlich im Rahmen Deiner AK vertreten und Klage auf Herausgabe der Unterlagen gegen die Freundin erheben.
Bei einem österreichischen Gericht wäre die Frage, was es zu einer deutschen rechtlichen Betreuung sagt. Das Konzept dürfte dort aber recht ähnlich sein. Vielleicht bist Du mit der Frage in der Mailingliste besser aufgehoben: https://lists.ruhr-uni-bochum.de/mai...etreuungsrecht |
25.11.2021, 14:00 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Woher ist ersichtlich, dass es um Österreich geht? Falls ja, ist aber zumindest gewährleistet, dass eine deutsche Betreuung dort anerkannt wird.
Das geht für die Länder, die das Haager Übereinkommen ratifiziert haben. Liste steht hier: https://www.reguvis.de/betreuung/wik..._Übereinkommen Das Haager Übereinkommen hat übrigens nix mit der EU zu tun. Es gibt keine EU-Regelung dazu.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.11.2021, 14:20 | #4 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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War parallel hier https://www.forum-betreuung.de/sonst...webserver.html gepostet.
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25.11.2021, 16:18 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 21.11.2021
Ort: Berlin
Beiträge: 12
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Ja, handelt sich um Ö.
Und schon einmal Danke für die Antworten. Die Erwachsenenvertretung in Ö hat (momentan) dankend die Zuständigkeit für den Betreuten abgelehnt und sieht die Zuständigkeit in D. zivilrechtlich: Herausgabeanspruch (§ 1007 BGB) Das kann man sicher in die Wege leiten. strafrechtlich: Unterschlagung (STGB § 246) ? Dürfte noch nicht ausreichen, obwohl die "Freundin" wohl schon Sachen von ihm verkauft hat. Wie sieht es dann mit der Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung mangels Herausgaben von Dokumenten/Informationen/beweglichen Sachen aus? Eine Aufstellung des Vermögens ist erheblich dadurch erschwert. Droht eventuell dann auch eine Insolvenz(-verschleppung)? Wobei fraglich ist ob das Insolvenzverfahren mangels Masse überhaupt eröffnet werden kann. Lieben lieben Dank aus Berlin JB |
26.11.2021, 10:48 | #6 |
Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Das ist eine spannende Frage. Ein Insolvenzantrag ist unverzüglich nach Kenntnis der Insolvenz zu stellen, spätestens aber nach drei Wochen (§ 15 InsO). Das setzt voraus, dass man diese Kenntnis hat. Wobei man als Geschäftsführer dieses Problem nicht haben sollte, denn man hat als "Geschäftsführer ... in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden" (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Bist Du als rechtlicher Betreuer überhaupt (und dann aber sicher vom ersten Tag an) als rechtlicher Vertreter des Betreuten auch Geschäftsführer? Wer jetzt als erstes nach den Aufgabenkreisen fragt, die Du noch nicht genannt hast, verschafft sich Raum für eine schnelle Recherche in der Zwischenzeit... Du hast aber noch eine Angabe nicht gemacht, die hier ganz entscheidend ist: Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft. Alles oben Gesagte gilt nur für Kapitalgesellschaften GmbH, AG, UG, SE... Personengesellschaften dürfen genau so wie Einzelpersonen so lange insolvent sein, wie sie wollen. |
26.11.2021, 21:20 | #7 | ||
Einsteiger
Registriert seit: 21.11.2021
Ort: Berlin
Beiträge: 12
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Zitat:
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass es sich dann um eine Überschuldung handelt. Auf Grund der Anzahl der Schuldner und der Summe wird auch keine Privatinsolvenz möglich sein. Es wird auch nicht davon ausgegangen, dass auf Grund des Unfalls in nächster Zeit Geld wieder verdient wird. |
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