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Anrechnung von Ausbildungsgeld auf Leistungen der Jugendhilfe

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anrechnung von Ausbildungsgeld auf Leistungen der Jugendhilfe im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
die Betreute ist 18 Jahre alt, seelisch behindert und lebt in einer stationären Wohnform der Jugendhilfe. Seit einigen Monaten nimmt ...


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Alt 07.12.2021, 11:53   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard Anrechnung von Ausbildungsgeld auf Leistungen der Jugendhilfe

die Betreute ist 18 Jahre alt, seelisch behindert und lebt in einer stationären Wohnform der Jugendhilfe.
Seit einigen Monaten nimmt sie im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben an einer Ausbildungsmaßnahme teil. Diese wird von der Agentur für Arbeit finanziert, es wurde Ausbildungsgeld bewilligt.
Das Ausbildungsgeld wurde vollständig ans Jugendamt abgezweigt, da zwischen Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Zweckgleichheit bestehe.
Im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes gibt es nun auch Änderungen hinsichtlich Kostenheransziehung von Einkommen der Jugendlichen.
Wenn ich das richtig verstehe, dann bezieht sich das aber nicht auf das hier bewilligte Ausbildungsgeld.

Ist das nicht eine Ungleichbehandlung der durch die Maßnahmen des SGB VIII und SBG IX geförderten behinderten Menschen?
Marsupilami ist offline  
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Alt 07.12.2021, 18:34   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin


Das ist wohl so. Und damit ist es richtig besch...


Spätestens, wenn Deine Betreute aus der Einrichtung auszieht und noch in der Ausbildung stecken sollte, dann zockt das Jugendamt das nachträglich gezahlte ABG ab und sie hat nichts, wovon sie Wohnung und Lebensunterhalt bestreiten könnte.



Ein Darlehen oder ein Vorschuss wird von der BA abgelehnt, weil ja das ABG gerade bezahlt wurde und das für den laufenden Monat nachgezahlt wird.
Das Sozialamt verweist auf die Zuständigkeit der BA etc., etc.


Da ist es dann besser, sie bleibt in der Einrichtung, bis die Ausbildung abgeschlossen ist und kein ABG mehr läuft. Dafür muss man nur das Jugendamt überzeugen.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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