Dies ist ein Beitrag zum Thema Vertretung gegenüber Gerichten im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum,
habe folgende Situation und Frage:
Ich wohne 250km entfernt von der Wohnung meines Vaters und meiner 88 jährigen ...
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Umfrageergebnis anzeigen: Wenn in dem Aufgabenbereich des Betreuer/in die Vertretung gegenüber den Gerichten |
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Kann ich klagen, wenn dem/die Betreuer/in dieser Aufgabenkreis nicht zugeordnet wurde? | 0 | 0% | |
Kann man den/die Betreuer/in in Haftung nehmen? | 0 | 0% | |
Kann man den Notar in Haftung nehmen? | 0 | 0% | |
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22.12.2021, 13:21 | #1 |
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Vertretung gegenüber Gerichten
Hallo Forum,
habe folgende Situation und Frage: Ich wohne 250km entfernt von der Wohnung meines Vaters und meiner 88 jährigen Stiefmutter. Als einzige Sohn meines 2018 verstorbenen Vaters bin ich dessen Pflichtteilsberechtigter Erbe und habe für meine Stiefmutter, die keine Nachkommen und Geschwister hat, eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus und bin per Testament, welches im zentralen Testamentsregister registriert wurde Alleinerbe von meiner Stiefmutter die 160km weit von ihrem Wohnort in einem Pflegeheim von dem damaligen Bevollmächtigten unter gebracht wurde und ich lange nach ihr suchen musste. Durch durch ihre Erkrankung (mittelgradige Demenz) ist sie nicht mehr geschäftsfähig und das Testament ist somit unwiderruflich. Aufgrund der Meinungsverschiedenheiten (Rückabwicklung der Eigentumswohnung) zwischen mir und dem ehemaligen Bevollmächtigten, dem seine Vollmacht vor Einsetzung der Rechtsanwältin, die auch als Berufsbetreuerin tätig ist, widerrufen wurde (Beschluss Amtsgericht) und an diesem Betreuungsverfahren nicht beteiligt ist, wurde eine gerichtliche Betreuung zum Wohle für meine Stiefmutter festgelegt, die auch mit ihm keinen Kontakt mehr wünscht. Zum anderen werden die heftigen Meinungsverschiedenheiten zwischen mir und der Berufsbetreuerin befürwortet. Ich habe nämlich noch Pflichtteilsansprüche von meinem verstorbenen Vaters, die die Betreuerin durch Verweigerung der vollständig benötigten Auskünfte bewusst in die Länge zieht, um hohe Kosten zu meinem Nachteil als Alleinerbe direkt und indirekt zu verursachen. Diese belaufen sich bis jetzt auf fast 20.000€. Diese Ansprüche müssen nun durch das Verhalten der Betreuerin durch Klage geltend gemacht werden. Viel gravierender ist das Thema Rückabwicklung der Eigentumswohnung indem der ehemalige Bevollmächtigte Druck auf meine Stiefmutter ausübte, indem er sich nicht mehr um sie kümmern werde (hat er eigentlich auch nicht getan, denn mein Vater war gerade 1,5 Jahre davor gestorben), wenn sie die Eigentumswohnung nicht an seine Tochter verschenkt. Somit hat er mit seiner damaligen Vollmacht dafür gesorgt, dass seine Tochter per Notarvertrag die Eigentumswohnung geschenkt bekam. Das Amtsgericht hat auch an der Schenkung erhebliche Zweifel geäußert indem meine Stiefmutter sozusagen über den Tisch gezogen wurde und mit sämtliche Kosten wie der Schenkungs- und Grundsteuer belastet wurde. Der ehemalige Bevollmächtigte hatte nämlich erfolgreich verhindert, dass der Vertragsentwurf des Notars meine Stiefmutter nie zu sehen bekam, denn diesen behielt er nachweislich für sich ein. Auch steht in dem Vertrag als Überschrift Überlassung und erst viel weiter im Text steht, dass es sich um eine Schenkung mit Nießbrauch handelt. Der Vermögensschaden beläuft sich auf fast 700.000€. Die Betreuerin verhindert die gerichtliche Klärung der Rückabwicklung und strebt die Verjährung an. Folgende Aufgabenkreise wurden für die Betreuerin festgelegt: Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von Rechten gegenüber ihren Bevollmächtigten; Gesundheitssorge; Aufenthaltsbestimmung; Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern bis zum 16.06.2027. In meiner Vorsorgevollmacht steht zusätzlich unter Behörden und Justiz: Der Bevollmächtigte darf und soll mich gegenüber allen Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen, soweit ihm diese gestattet sind. Er darf Rechtsanwälte, Steuerberater und andere zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen zur Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen. Diese und ihre Mitarbeiter entbinde ich von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten. Meine Frage ist, ob ich eine Gerichtsverhandlung zur Klärung in die Wege leiten darf wenn in dem Aufgabenkreis der Betreuerin nichts von Vertretung gegenüber allen Gerichten steht. |
22.12.2021, 13:37 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Da geht soviel durcheinander, dass ich die Anfrage nicht wirklich durchblicke. Aber eine Frage scheint mir am Wichtigsten: die Schenkung des Grundstückes. Habe ich das richtig verstanden, der Bevollmächtigte hat die Schenkung zugunsten seiner Tochter veranlasst? Das riecht nach Untreue und ist ein Straftatbestand, der bei Nichtverwandten ein Offizialdelikt ist. Heißt: die Staatsanwaltschaft muss es verfolgen, egal wer die Strafanzeige erstattet.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.12.2021, 14:03 | #3 | |
Gesperrt
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Das ist tatsächlich so, der damalige Bevollmächtigte war der Sohn einer ehemaligen Nachbarin und ist nicht verwand mit meiner Stiefmutter. Ein Anwalt ist auch der Meinung, dass dies Untreue ist. Habe mich über dieses Thema einem mir bekannten Richter unterhalten, der sagte, dass dies offensichtlich ist und warum der Rechtspfleger nichts unternimmt. Die Betreuung wurde von einem LG wg. Meinungsverschiedenheit angeordnet ohne zu berücksichtigen dass ich der zukünftige Alleinerbe per Testament meiner Stiefmutter bin und noch Pflichteilansprüche gegenüber meines Vaters habe sowie eine Vorsorgevollmacht habe. Die Betreuerin blockiert alles. Habe nun gegen die Betreuung Einspruch eingelegt in der Hoffnung dass der BGH darüber entscheidet. Meine Stiefmutter wollte, dass ich die Betreuung übernehme, wie es in dem Gerichtsbeschluss steht. |
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22.12.2021, 16:30 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,892
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Moin moin
Was die Schenkung angeht, ist wohl ein versierter Anwalt notwendig. Sofern sich die Betreuerin nicht um die Schenkung bzw. die Rückforderung etc.) gekümmert hat, wäre sie ggf. durchaus angreifbar. Da hat sie evtl. ihre mPflichten vernachlässigt. Bzgl. der rechtlichen Betreuung hast Du ja schon Einspruch (vielleicht korrekter: Widerspruch oder Beschwerde) eingelegt. Da Du eine Vollmacht hast, wäre eine rechtliche Betreuung im Prinzip obsolet. War das denn damals nicht bekannt? Interessant ist allerdings auch, dass ein LG (du meinst: Landgericht) die Entscheidung über die Betreuung getroffen hat. Normalerweise ist da nur das Amtsgericht fü zuständig. Da wäre die Begründung wohl spannend. Insbesondere in dem Fall, wenn dort deine Vollmacht bekannt gewesen wäre. Dann hätte dort eventuell ein Grund vorgelegen, Dir die Betreuungnicht zuzusprechen bzw. gar keine einzurichten, weil ja eine Vollmacht vorliegt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
22.12.2021, 16:42 | #5 |
Routinier
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Beiträge: 1,405
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Zur Ergänzung meiner Vorredner noch eins: soweit es um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen geht, bist du von der Vertretung deiner Mutter ausgeschlossen. Sollte die Betreuung also tatsächlich aufgehoben werden, müsste für diesen Aufgabenkreis in jedem Fall ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.
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22.12.2021, 20:52 | #6 | |
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Beiträge: 111
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Zitat:
Also mein Vater ist 2018 verstorben und meine Stiefmutter ist Erbe meines Vaters geworden. Ich habe deshalb seit seinem Tot noch Pflichtteilansprüche gegenüber meiner Stiefmutter die ich nun mit meinem Anwalt durchsetze. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wurde mit Zustimmung des Anwalts den die Betreuerin (ist selbst Rechtsanwältin) damit beauftragte verlängert worden. Bei der Bank gab es ein Schließfach meines Vaters mit einem unbekannten Inhalt. Mein Anwalt forderte den gegnerischen Anwalt nun auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Der gegnerische Anwalt und die Betreuerin behaupten, dass es sich nicht mehr feststellen lasse was in dem Schließfach war. Da die Betreuerin am Anfang der Betreuung aber ein Vermögensverzeichnis anfertigten musste (das ich auch habe) wollte ich und mein Anwalt von der Betreuerin wissen welches Vermögen meine Stiefmutter am Todestag meines Vater hatte um dann durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung den Wert des Schließfachinhalts zu ermitteln. Die Betreuerin und der gegnerische Anwalt verweigern bis jetzt die Auskunft. 2020 hat dann meine Stiefmutter (ist nun mittelgradig Dement) ein Testament für mich als zukünftiger Alleinerbe zu meinen Gunsten bei einem Notar erstellen lassen und mir eine Vorsorgevollmacht gegeben. |
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22.12.2021, 22:47 | #7 | |
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Beiträge: 111
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Zitat:
Ob ich überhaupt berechtigt bin einen Anwalt zu beauftragen ist mir nicht klar, denn nach der Schenkung gab mir meine Stiefmutter den Auftrag die Schenkung rückgängig zu machen. In der Vorsorgevollmacht steht, dass ich sie gegenüber allen Gerichten vertreten darf sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen kann, soweit diese gestattet sind. Die Betreuerin meint, dass ich nicht dazu berechtigt bin und sie selbst wird nichts unternehmen. Mein Anwalt meint auch, dass die Betreuerin dafür haftbar gemacht werden kann. Zuerst hat das Amtsgericht die Betreuung angeordnet da meine Stiefmutter vermutlich zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorsorgevollmacht dement gewesen sein sollte. Nach 6 Monaten nach der Erstellung der Vorsorgevollmacht wurde ein Gutachten erstellt indem nicht bewiesen wurde, dass meine Stiefmutter zu diesem Zeitpunkt dement war, sondern nur dass sie jetzt dement ist und dass meine Stiefmutter ihre Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren kann. Das war der Grund um eine gerichtliche Betreuung anzuordnen. Ich habe mich zuerst so gefreut dass eine Rechtsanwältin die Betreuung übernahm und die Sache mit der Schenkung durchleuchtet. Im Nachhinein stellte ich fest dass die Betreuerin sich auf die Seite des ehemaligen Bevollmächtigten stellte und meinte, wenn ich die Schenkung anfechte, gilt das für mich erstellte Testament auch nicht mehr. Die Schenkung habe ich per Einwurfeinschreiben bei dem Notar, dem Grundbuchamt und der Beschenkten angefochten. Das Grundbuchamt verwies auf den Notar, der Notar verwies auf die Beschenkte die natürlich nichts tut. Der Notar hat nämlich kurz nach meinem Anfechtungsschreiben noch schnell den Grundbucheintrag per Online veranlasst, obwohl der Schenkungsvertrag 2,5 Monate zuvor geschlossen wurde. Darauf habe ich Einspruch eingelegt und die Sache ging an das Landgericht (LG). Das LG wollte davon nicht mehr wissen und begründete die Angelegenheit zum Wohle meiner Stiefmutter damit, wg. den Meinungsverschiedenheiten zwischen mir und dem ehemaligen Bevollmächtigten (hat für die Schenkung gesorgt). Dass seine Vollmacht vor Einsetzung der Betreuerin widerrufen wurde (lt. Beschluss Amtsgericht), wurde nicht beachtet. Ich wurde dazu weder vom Amtsgericht noch vom LG dazu befragt. Habe nun beim Landgericht Beschwerde eingelegt, da ich seit 2020 eine Vorsorgevollmacht habe und angehender Alleinerbe bin und die Betreuerin die Rückabwicklung der Schenkung blockiert um die Verjährung anzustreben. Sowie, dass dem ehemalige Bevollmächtigten seine Vollmacht widerrufen wurde. Auch habe ich mitgeteilt, dass meine Stiefmutter an mittelgradiger Demenz leidet und nicht mehr geschäftsfähig ist und somit das Testament unwiderruflich ist. Habe das Landgericht auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) Az. XII ZB 589/17 aufmerksam gemacht indem auf S. 8 Punkt 24 ausdrücklich auf folgendes hingewiesen wird: …es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person zum Betreueramt sowie seine Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer Vorgeschlagenen bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören. Ebenso habe ich auf hingewiesen, dass meine Stiefmutter geäußert habe, von mir betreut zu werden (steht so im Beschluss des Amtsgericht). Geändert von WolfgangW (22.12.2021 um 23:03 Uhr) |
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22.12.2021, 23:09 | #8 | |
Routinier
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Beiträge: 1,405
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Zitat:
Das grenzt hart an Beihilfe zur Untreue. Die Betreuerin hat in Sachen Testament überhaupt nichts zu entscheiden und dass sie die Drohung trotzdem derart direkt ausspricht, kann man als Verdeckungsabsicht zugunsten des Haupttäters auslegen. |
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23.12.2021, 11:18 | #9 |
Routinier
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Ort: RLP
Beiträge: 1,070
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Bei allem Respekt: ich höre hier immer nur (Allein)Erbe, Vollmacht, Testament. Der Vater hat offensichtlich kein Testament gemacht. Pflichtteilsansprüche werden erst geraume Zeit später geltend gemacht, die Stiefmutter musste dann gesucht werden, damit sie im Pflegeheim eine Vollmacht und ein Testament unterzeichnet? Bestand denn vorher oder beim Tod des Vaters kein Kontakt? Wer hat sich nach dem Tode des Vaters um die Stiefmutter gekümmert? Wurden die Vollmacht für Sie und das Testament zu Ihren Gunsten notariell begaubigt? Wahrscheinlich nicht, denn sonst hätte das Gericht keine Überprüfung angeordnet.
Die Schenkung hat offensichtlich vor der Erstellung des Testamentes stattgefunden. Wenn Sie die Schenkung mit der Begründung Geschäftsunfähigkeit anfechten (so Soe das überhaupt können, weiss ich nicht), meine ich auch, dass dann auch das danach erstellte Testament nichtig ist. Aber verlieren können Sie ja wohl nichts mehr oder bleibt noch ein Erbe außer der Wohnung? |
23.12.2021, 11:25 | #10 | |
Routinier
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Um das leibliche Kind zu enterben muss er ein entsprechendes Testament geschrieben haben.
Zitat:
2. wäre das Testament nicht von Gesetzes wegen nichtig, sondern müsste angefochten werden. Das geht zum einen nur nach dem Tod des Erblassers, zum anderen wäre nur beschwerdebefugt, wer bei Wegfall des Testaments ein Erbrecht als gesetzlicher Erbe geltend machen könnte. Keine Ahnung, ob da noch Verwandte der Stiefmutter als Erbe in Frage kommen, der Betreuer wäre das jedenfalls nicht. |
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betreuerwechsel, klage gegen betreuer |
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