Dies ist ein Beitrag zum Thema Übergabe von digitalisierten Unterlagen nach Ende der Betreuung im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
wo dann die gewünschten Daten in der von ihr gewünschten Form übertragen werden können.
Ob das dann die von ...
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06.08.2022, 12:06 | #21 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ob das dann die von Horst bestätigten Ansprüche an die Papierform unterstützt?
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06.08.2022, 12:08 | #22 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Moin moin
Zitat:
Die RAin kann doch selber Ausdrucken, bis ihr Drucker qualmt. Dann hat sie die Papierform (Vorausgesetzt, sie hat nicht aus Versehen Folie eingelegt). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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06.08.2022, 14:14 | #23 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Ich möchte den zwischenzeitlich überholten Thread nicht noch einmal aufrühren deshalb abschliessend lediglich die Anmerkung, dass ich die Quinetenz vom Ganzen immer noch für falsch halte und die letzten Anmerkungen dazu für ..... naja.
Ab und an denke ich gerade bei solchen Dingen öfter an die Aussenwirkung.......
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06.08.2022, 14:38 | #24 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,794
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Zitat:
Wann geht es nicht um die gesetzliche Vertretung: wenn der Betreuer Pflichten ggü dem Betreuungsgericht erfüllt, zB Berichte schreibt oder er seine eigene Vergütung beantragt. Diese Korrespondenz gehört nicht zur Herausgabe. Diese kann der Betreute aber beim Gericht nach § 13 Abs. 1 FamFG einsehen. Und auf was genau sich die Bezugnahme auf mich beziehen soll, kann ich gerade nicht überblicken.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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14.08.2022, 20:54 | #25 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 114
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Zitat:
Anschlussfrage: ist der Herausgabeanspruch von Unterlagen in Papierform abdingbar? Was spricht dagegen, zu Beginn der Betreuung eine Einverständniserklärung einzuholen, dass alles nur digital gespeichert wird und, falls (einzelne) Unterlagen auf ausdrücklichen Wunsch aufbewahrt werden sollen, dass diese dann regelmäßig (quartalsweise/jährlich) an die betreute Person übergeben werden? |
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15.08.2022, 06:32 | #26 | |
Moderator
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Zitat:
Zur 1. Frage: weil Sie das im Namen des Betreuten getan haben (§ 1902 BGB). Zur 2. Frage: halte ich für denkbar, aber nur wenn der Betreute mit den Unterlagen in digitaler Form auch wirklich zurecht kommt. Sonst besteht die Annahme, ihm ist eine Unterschrift „untergeschoben“ worden. Das ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Und außerdem: das Gericht hat doch die „Unfähigkeit, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen“, doch festgestellt. Es ist also kein normaler Mandant.
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15.08.2022, 10:28 | #27 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 114
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Zitat:
zu 2.: Ich verstehe den Punkt. Dagegen möchte ich Folgendes einwenden: Die Betreuung endet regelmäßig entweder, weil die betreute Person verstorben ist - dann kommt es nicht mehr darauf an, ob sie mit digitalen Unterlagen zurecht kommt, oder nicht. Oder weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen - dann dürfte sie damit qua Beschluss zurecht kommen können. Das Einverständnis der betroffenen Person würde ich von der Einsichtsfähigkeit und freien Willensbildung abhängig machen. |
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15.08.2022, 12:23 | #28 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
So allmählich geht mein Verständnis für immer weitere- in meinen Augen- sophistische Spitzfindigkeiten aus. Für mich bleibt das Fazit: wer alles digitalisiert und anschliessend vernichtet, wird im Anschluss evtl. deswegen entweder Probleme bekommen oder den Kram halt nochmal ausdrucken müssen. Wer alles aufbewahrt braucht halt mehr Platz und hat es mit einer Übergabe deswegen aber derzeit noch einfacher. In 10 Jahren mag das evtl. anders aussehen.
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15.08.2022, 12:40 | #29 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 243
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Zitat:
Ich habe etliche Betreute, wenn nicht sogar fast alle, die "alles unterschreiben". Und auch die, die pfiffiger sind und die Thematik "Digitale Akte" verstehen, verstehen wahrscheinlich nicht, wie umfassend das Thema ist und was damit einhergeht - also was sie damit wirklich unterschreiben. Ich würde niemanden das unterschreiben lassen. |
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15.08.2022, 12:50 | #30 |
Routinier
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Beiträge: 1,057
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Auch dieses Thema wurde aktuell in einer Fortbildung, die ich besuchte, angesprochen. Ergebnis: die Unterlagen sind so vorzuhalten, dass sie "niederschwellig" herausgegeben werden können. Das bedeutet für die, die keine Papierakte vorhalten, dass sie im Zweifelsfall z. B. ausdrucken müssen.
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