Dies ist ein Beitrag zum Thema Gefahr in Verzug, Ausnahme lt. § 1899 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2 BGB bei mehreren Betreuern im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin Betreuer eines jungen Mannes.
Wegen eines Vertragsschlusses zwischen mir und dem Betreuten sollte vom Betreuungsgericht ein Ergänzungsbetreuer ...
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26.10.2022, 17:49 | #1 |
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Beiträge: 2
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Gefahr in Verzug, Ausnahme lt. § 1899 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2 BGB bei mehreren Betreuern
Hallo, ich bin Betreuer eines jungen Mannes.
Wegen eines Vertragsschlusses zwischen mir und dem Betreuten sollte vom Betreuungsgericht ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Das Betreuungsgericht bestellte diesen jedoch stattdessen ohne Erfordernis und ohne Zustimmung des Betreuten als weiteren Betreuer (darum soll es hier aber nicht gehen). Dieser weitere Betreuer kümmerte sich außer um den o.g. Vertrag um nichts weiter und wurde mittlerweile wieder entlassen. Als dieser noch bestellt war, musste gegen die Ablehnung einer Sozialleistung Widerspruch eingelegt werden. Dabei wirkte der andere Betreuer trotz überlappender Aufgabenbereiche jedoch nicht mit, sodass ich gezwungen war, diesen Widerspruch allein einzulegen und zwar unter Berufung auf die Ausnahmeregelung in § 1899 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2 BGB. Ich habe beim Betreuungsgericht beantragt, festzustellen, dass ich aufgrund mangelnder Mitwirkung des weiteren Betreuers gemäß der in § 1899 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2 BGB geregelten Ausnahme wegen drohender Gefahr für den Betreuten (Verlust des Widerspruchsrechts durch Fristablauf, Verlust der beantragten Leistung) hierbei allein vertretungsbefugt war. Das Betreuungsgericht wies diesen jedoch als unzuständig zurück. Der Betreute und ich haben natürlich ein erhebliches Interesse an dieser Feststellung, aber bei wem liegt hier die Feststellungskompetenz? Nach meiner Auffassung liegt sie beim Betreuungsgericht und nicht beim Sozialgericht, wo mittlerweile ein Verfahren wegen der abgelehnten Leistung anhängig ist. Kennt jemand einen Fall zur der in § 1899 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2 BGB geregelten Ausnahme? Hat jemand Erfahrung oder Kenntnis über die Anwendung der o.g. Ausnahmeregelung, kennt Urteile/Beschlüsse dazu? Weis jemand, ob hier die Feststellungskompetenz beim Betreuungsgericht liegt und wie man diese Feststellung erzwingen kann, wenn das Betreuungsgericht sich verweigert? Geändert von Ottokar (26.10.2022 um 18:26 Uhr) |
26.10.2022, 19:32 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Ich weiß gar nicht was du hier so dringend festgestellt haben willst.
Du bist Betreuer des Betroffenen und hast gegen die Ablehnung von Sozialhilfe Rechtsmittel eingelegt. Wo ist da jetzt das Problem?? Selbst wenn es gleichzeitig einen Ergänzungsbetreuer gab muss dieser ja nicht mitwirken, wenn nicht im Beschluss vermehkt war das beide Betreuer nur gemeinsam handeln können. Bist du Berufsbetreuer oder Ehrenamtlicher Betreuer.
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26.10.2022, 19:43 | #3 |
Neuer Gast
Registriert seit: 26.10.2022
Beiträge: 2
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Wie ich bereits schrieb, hat das Betreuungsgericht den nach § 1899 Abs. 4 BGB als Ergänzungsbetreuer zu bestellenden Betreuer entgegen der Anhörung und Zustimmung nicht als Ergänzungsbetreuer bestellt, sondern als weiteren Betreuer nach § 1899 Abs. 1 BGB, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
§ 1899 Abs. 3 BGB regelt bekanntermaßen, dass zwei Betreuer mit dem gleichen Aufgabengebiet nur gemeinsam handeln können. Genau da liegt das Problem, was ich ausführlich geschildert habe. Auch den Grund für die Feststellung habe ich bereits genannt, das beim SG anhängige Verfahren. |
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