Dies ist ein Beitrag zum Thema Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Folgender Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, mit der Bitte um juristisch fachkundige Informationen.
Eine Demenzkranke steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.
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13.01.2023, 17:03 | #1 |
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Beiträge: 3
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Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
Folgender Fall zu Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, mit der Bitte um juristisch fachkundige Informationen.
Eine Demenzkranke steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Der Enkel ist als Betreuer eingesetzt (mit Einwilligungsvorbehalt). Die Betreute hat einen Anwalt mit Vollmacht beauftragt gegen den Enkel (Betreuer) tätig zu werden. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat nichts mit der Betreuung zu tun, es geht um Unstimmigkeiten mit einem Vertrag zu einer Immobilienübertragung/Schenkung zu einem Einfamilienhaus im Umland einer norddeutschen Großstadt mit erheblichem Wert. Dieser Vertrag wurde vor Demenzerkrankung und vor Erteilung der Betreuung abgeschlossen. Begünstigter der Schenkung ist der als Betreuer eingesetzte Enkel. Das anwaltliche Vorgehen richtet sich also gegen den Betreuer. Anwalt der Gegenseite/Enkel betrachtet Anwaltstätigkeit als gegenstandslos, da Großmutter demenzkrank und unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Sie hätte deshalb keinen Anwalt beauftragen dürfen. Wie ist der Sachverhalt? - Es besteht ja hier ein klarer Interessenskonflikt zwischen Betreuung und Interessen der Betreuten - Darf die Betreute in diesem Fall einen Anwalt beauftragen? - Nebeninformation: der Betreuten entstehen keine wirtschaftlichen Nachteile, da die Kosten des Anwalts von den 3 Töchtern der Betreuten gezahlt werden. - Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist die Prüfung ob durch Handlung des Betreuers/Enkels gegen den Schenkungsvertrag durch Eintragung einer nicht zulässigen Grundschuld auf die übertragene Immobilie verstoßen wurde. Durch die eingetragene Grundschuld in sechsstelliger Höhe ist bei Überschuldung des Enkels (dafür gibt es valide Verdachtspunkte) das im Schenkungsvertrag zugesagte lebenslange Wohnrecht der Betreuten gefährdet, da dieses im Rang zu Gunsten der Bank auf den zweiten Rang gerutscht ist). Das Vorgehen des beauftragten Anwalts ist also in erheblichem Maß im Sinne der Betreuten und betrifft ggf. existentiellen Umfang für die Betreute. Der Betreuer dagegen steht natürlich in Interessenkonflikt, der über seinen Anwalt ausgesprochene Einwilligungsvorbehalt ist erheblich zu seinen Gunsten. Kann die Betreute ohne Einwilligung des Betreuers/Enkels einen Anwalt beauftragen? |
13.01.2023, 17:37 | #2 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
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Rechtsberatung ist ureigenste Sache der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und darf von Unbefugten nicht geleistet werden.
Aber zwei Gedanken dazu: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand und man bekommt vor Gericht meist nicht Gerechtigkeit, sondern viel häufiger ein Urteil. Und wenn die drei Töchter die Kosten übernehmen, wird sich vermutlich immer ein Anwalt finden, der sich über das Mandat freut. Die Unterschrift einer Demenzkranken für die Beauftragung zu erhalten, wird in der Regel das kleinste Problem dabei darstellen. |
13.01.2023, 18:02 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.01.2023
Beiträge: 3
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vielen Dank für die Rückmeldung
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13.01.2023, 22:42 | #4 |
Routinier
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Beiträge: 1,247
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Nein. Der Anwaltsvertrag ist wegen des angeordneten Einwilligungsvorbehalts unwirksam.
Ich sehe aber in dem Fall einen so massiven Interessenskonflikt zwischen Betreutem und Betreuer, dass der Enkel als Betreuer insgesamt ungeeignet ist, d. h. es hätte beim Betreuungsgericht die Bestellung eines familienfremden Betreuers angeregt werden müssen, der dann die möglichen Ansprüche gegen den Betreuer prüft. |
14.01.2023, 09:48 | #5 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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M.E. Ist das die Konstellation eines Ergänzungsbetreuers (§ 1817 Abs. 5 BGB) wegen Vertretingsverbotes aufgrund Insichgeschäft.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
14.01.2023, 10:10 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.01.2023
Beiträge: 3
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ok, vielen lieben Dank für die Antworten.
Wie ist der Ablauf bzgl. der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers? Wer muss da aktiv werden? Die Töchter beim Amtsgericht? Der Anwalt beim Amtsgericht? Welche Formvorschrift ist hier einzuhalten? Danke vorab. |
14.01.2023, 13:54 | #7 | |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Zitat:
Ein Anwalt kann keinen Einwilligungsvorbehalt aussprechen. Dieser muss vom Gericht angeordnet worden sein. Die Beauftragung des Anwalts ist m. E. nicht per se unwirksam, insbesondere nicht, wenn sie der Betreuten keine Kosten verursacht. Ein Einwilligungsvorbehalt sagt auch noch nichts über die Geschäftsfähigkeit aus. Sollte die Betreute aber geschäftsunfähig sein, wäre m. E. die Bevollmächtigung eines Anwalts nicht wirksam. |
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14.01.2023, 14:31 | #8 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
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Aus meiner Sicht kann der Anwalt nicht wirksam beauftragt werden, wegen dem Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge.
Viel mehr müsste hier der Rechtspfleger im Betreuungsgericht einen Ergänzungsbetreuer bestellen... Hat aber der Enkel keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse mehr, also z.B. nen Eintrag beim Vollstreckungsgericht, müsste der Rechtspfleger den Fall an den Richter abgeben und dieser den Betreuer entlassen. Weiteres Vorgehen kommt drauf an, was Du willst und wer Du bist, ich nehme an, eine der Töchter. Wenn der Anwalt vor Mandarserteilung vom Einwilligungsvorbehalt wusste, könnte man auf die Idee kommen, die sinnlos entstandenen Gebühren zurückzofordern. Schreib halt dem Betreuungsgericht den Sachverhalt mit der Schenkung. Aber wie bekommt man beim länger bestehenden Wohnrecht auf einen Rang hinter einer neueren Grundschuld? Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse sollte man nicht ohne stichhaltige Beweise unterstellen, sonst ist das Verleumdung. |
15.01.2023, 14:17 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 5,782
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Der Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB) wird wie jeder andere vom Gericht (Rechtspfleger) bestellt. Irgend jemand muss natürlich einen Hinweis geben; wer das ist, ist ziemlich egal. Weil das Gericht von Amts wegen ermitteln muss.
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15.01.2023, 15:06 | #10 | ||||
Stammgastanwärter
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Zitat:
Zitat:
Damit der Anwalt sinnvoll tätig werden kann, braucht er eine Vollmacht. Diese Vollmacht kann die Betreute nur mit Einwilligung des Betreuers erteilen. Etwas anderes gilt nur in Betreuuungs- und Unterbringungssachen. Da wäre die Betreute selbst verfahrensfähig (§ 275, § 316 FamFG) und könnte auch ohne Zustimmung des Betreuers einen Anwalt beauftragen (OLG Koblenz, 13.02.2014 - 6 U 747/13). Das käme z.B. dann in Frage, wenn es um die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, um die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts oder um einen Betreuerwechsel ginge. Zitat:
Zitat:
Übrigens wurde dieselbe Anfrage auch in ein paar andere Foren eingekippt. Dort gab es auch ein paar Antworten: https://www.rechtspflegerforum.de/fo...likt-betreuer/ https://www.juraforum.de/forum/t/bet...treuer.732436/ https://www.familienrecht-heute.de/f...ungsvorbehalt/ https://www.123recht.de/forum/famili...__f604108.html Hätte man vielleicht gleich darauf hinweisen können... |
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