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Rechtliche Betreuung im privaten Auftrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtliche Betreuung im privaten Auftrag im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, Mit der Suchfunktion war ich zu meinen Thema nicht erfolgreich daher meine Bitte an dieser Stelle: Ein älteres ...


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Alt 17.01.2023, 16:34   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
Standard Rechtliche Betreuung im privaten Auftrag

Hallo zusammen,
Mit der Suchfunktion war ich zu meinen Thema nicht erfolgreich daher meine Bitte an dieser Stelle:

Ein älteres Ehepaar, das keine nahen Angehörigen und keine Vertrauenspersonen hat, fragt mich, ob ich sie bei ihren Rechtsgeschäften unterstützen könnte. Sie möchten mir dafür ein Honorar zahlen. Es geht also nicht um Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung sondern und aktuelle Hilfe die auch langfristig angelegt sein soll.
Ich selbst führe ehrenamtliche und berufsmäßige Betreuungen, bin gerade erst als Berufsbetreuer gestartet.

Ich versuche mal konkret zu fragen: darf ich das? Könnte das vielleicht „verbotene Rechtsberatung“ sein? Gibt es Fallstricke, z.B. die Vermögenshaftpflicht Versicherung oder weitere?

Vielen Dank, freue mich auf Eure Hilfe
Clark ist offline  
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Alt 17.01.2023, 16:37   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Wenn du kein Anwalt bist ist die entgeltliche Führung von Vollmachten ein Problem wegen Verstoß gegen § 6 RDG.


Ob deine Vermögensschadenshaftpflicht dies abdeckt musst du dort nachfragen.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 17.01.2023, 16:40   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
Standard

Hallo agw,

Danke für deine schnelle Antwort. Das gehört ja zu meinen Bedenken.
Clark ist offline  
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Alt 17.01.2023, 20:30   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
Standard

So einen Auftrag als nichtanwaltlicher Berufsbetreuer anzunehmen, da kann ich nur von abraten, gibt früher oder später Theater.
Mächschen ist offline  
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Alt 18.01.2023, 08:51   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
Standard

Vielen Dank für eure Antworten. Ich werde dem Ehepaar empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Clark ist offline  
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Alt 18.01.2023, 09:51   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo,

siehe hierzu auch:

Vergütung für den Vorsorgebevollmächtigten? - Institut für Betreuungsrecht

und natürlich:
Zitat:
Ob deine Vermögensschadenshaftpflicht dies abdeckt musst du dort nachfragen.
Die Risiken einer Vollmacherteilung sollten aber den Betreffenden schon bewusst sein.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 19.01.2023, 11:18   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Dienstleistungen ohne eigenständige rechtliche Beratung/Prüfung darf natürlich jeder übernehmen (Gewerbefreiheit).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 19.01.2023, 13:51   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Clark hat hier jedoch ausdrücklich mitgeteilt, das es um Rechtsgeschäfte gehen soll. Was immer er darunter versteht.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 19.01.2023, 15:56   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
Standard

Mit „Rechtsgeschäften“ meinte ich in diesem Zusammenhang, die Tätigkeiten, die wir als rechtliche Betreuer durchführen.
Clark ist offline  
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Alt 19.01.2023, 17:05   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Also ums mal zu unterscheiden: beim Ausfüllen eines Formulares zu helfen, es also in normale Sprache zu übersetzen und die Antworten an der passenden Stelle einfügen, ist KEINE Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG. Den Behördenbescheid auf Unstimmigkeiten prüfen und beim Formulieren eines Rechtsmittels zu helfen - oder gleich selbst zu schreiben, wohl.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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