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Klient verstorben, was tun mit dem Schlüssel zum Haus?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Klient verstorben, was tun mit dem Schlüssel zum Haus? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe alle, ich benötige Rat bei folgendem für mich neuen Problem: Ich habe einige Jahre lang ein hochbetagtes Ehepaar betreut. ...


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Alt 23.01.2023, 21:38   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.07.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 42
Standard Klient verstorben, was tun mit dem Schlüssel zum Haus?

Liebe alle,
ich benötige Rat bei folgendem für mich neuen Problem:
Ich habe einige Jahre lang ein hochbetagtes Ehepaar betreut. Die Dame ist im September 2021 verstorben. Darauf kam er ins Heim. Nun ist er selbst am 27.12. verstorben und hier beginnen meine Probleme. Die Familie war wohl ziemlich dysfunktional. Für beide war es die zweite Ehe, die immerhin knapp 60 Jahre gehalten hat. Er hatte 6 leibliche Kinder, ein Sohn mittlerweile verstorben, sie brachte 2 Kinder mit in die Ehe ein. Seine erste Frau hat dann 3 Kinder aufgenommen, er die anderen 3. Untereinander war wohl kein großer Zusammenhalt. Ich vermute er war nicht der fürsorgliche nette Vater den man sich wünscht. Irgendwann Anfang der 2000er haben die beiden ein Testament verfasst, das seinen Kindern das Haus zuspricht (war sein Elternhaus), die Kinder aus zweiter Ehe erben davon nichts. Das Haus ist völlig runtergewirtschaftet und steht auf Erbpacht (in HD nicht verkäuflich), ist aber laut Gutachten immerhin 234000€ wert. In Zeiten der steigenden Zinsen sicherlich weniger, aber immerhin…
Nun haben sich 2 oder 3 der potentiellen Erben bei mir gemeldet wegen der Beerdigung usw. und von mir die Herausgabe der Hausschlüssel verlangt, was ich vorerst verweigert habe. Ich war so naiv zu glauben dass das Nachlassgericht mir erklärt, wie es weitergeht. Ich will auf keinen Fall in einen Erbstreit hineingeraten. Antwort Nachlassgericht: Wir haben damit nix zu tun, ich solle mir im Zweifel einen Anwalt suchen bzw. eine Rechtsberatung. Im Moment ist das Haus irgendwie herrenlos. Vielleicht hat ja auch einer der Söhne (kennt sich wohl mit Schlössern aus) inzwischen die Tür geöffnet, keine Ahnung.
Die liebe Verwandtschaft hat sich nie sehen gelassen, will aber nun wohl ein mögliches Erbe sichten und zwar bevor es ihnen offiziell zugesprochen ist.
Wie verhalte ich mich nun am besten? Hat schon mal jemand so ein Problem gehabt? Wie ist die Rechtslage? Wie vermeide ich Streitigkeiten?
Für jeden Rat wie immer dankbar...
VG
Gerald

Geändert von artemis999 (23.01.2023 um 22:09 Uhr)
artemis999 ist offline  
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Alt 23.01.2023, 22:59   #2
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
Standard

Hallo,

in dieser Situation würde ich ohne Vorlage eines Erbscheins gar nichts herausgeben. Dann auch nur an alle Erben gegen Quittung. Wenn man die Personen nicht kennt, außerdem Ausweis vorlegen lassen. Was die in der Zwischenzeit mit ihrem vermeintlichen Erbe machen, braucht Dich nicht zu interessieren, da sollen die Kinder / Erben sich untereinander auseinandersetzen.

Viele Grüße
rorikae
rorikae ist offline  
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Alt 23.01.2023, 23:06   #3
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Da die Vergütungsansprüche gegen die Erben bestehen, sind Sie Nachlassgläubigerin. In dieser Situation haben Sie das Recht, beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers für duejenigen Erben zu beantragen, die unbekannt sind, § 1961 BGB. Außerdem ist es schon die Pflicht des Nachlassgerichtes, das Erbe zu klären. Es muss nur einer beantragen. Und die bekannten Erheb sollen sich ebenfalls beim nachlassgericht melden und die Daten der sonstigen Erben dort angeben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 23.01.2023, 23:27   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Ich gehe mal davon aus, dass das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger bestellen wird, da ja zumindest ein Teil der gesetzlichen Erben bekannt ist und die weiteren Erben möglicherweise schnell zu ermitteln sind.

Wichtig wäre es zunächst, dem Betreuungsgericht eine Sterbeurkunde zuzuschicken, wenn möglich gleich zusammen mit den Schlussbericht und der Rechnungslegung. Weiterhin sollten die Namen und Anschriften der möglichen gesetzlichen Erben mitgeteilt werden - noch scheint ja nicht festzustehen, ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eintritt.

Es ist niemals verkehrt, gleich seinen Vergütungsantrag beizufügen in dem auch stehen sollte, gegen wen sich der Vergütungsantrag richtet - Staatskasse oder gegen den Nachlass.

Ich kenne es nur so, dass das Betreuungsgericht dann die Nachlassabteilung informiert - evtl. wird die Betreuungsakte dorthin zur Einsichtnahme weitergeleitet.

Bezüglich der Hausschlüssel würde ich beim Nachlassgericht schriftlich um einen Termin für die in Verwahrungsnahme beantragen.
Schnieder ist offline  
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Alt 24.01.2023, 08:36   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Über den Wust an (rechtlich) irrelevanten Infos habe ich den wichtigsten Satz überlesen, dass es ein Testament gibt. Das muss nur beim Nachlassgericht vorgelegt werden und von diesem mit einem Eröffnungsvermerk versehen werden. Dann braucht es als Erbennachweis auch keinen Erbschein. Und natürlich keinen Nachlasspfleger, es sei denn, einer der Testamentserben ist unbekannten Aufenthalts.

Ansonsten zum Vergütungsantrag: der richtet sich nicht gegen den Nachlass, sondern die Erben (als Gesamtschuldner). Nur dass diese nur mit dem Wert des Nachlasses haften. Also müssen sie im Vergütungsantrag namentlich und mit Adresse genannt werden. Sie müssen vom Betreuungsgericht angehört werden. Und falls der Nachlass sich nicht zu Geld machen lässt (in angemessener Zeit, ca 6 Monate), für diesen Fall ist dem Vergütungsantrag zugleich ein Hilfsantrag gegen die Staatskasse beizufügen (damit die Antragsfrist gewahrt ist).
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Horst Deinert

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Geändert von HorstD (24.01.2023 um 11:17 Uhr)
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Alt 24.01.2023, 10:59   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Den Satz, dass die Kinder des Erblassers das "Elternhaus" bekommen sollen, habe ich auch überlesen, wenn damit die Erbfolge geregelt ist, sollte alles kein größeres Problem sein.
Schnieder ist offline  
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Alt 24.01.2023, 21:59   #7
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 42
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Über den Wust an (rechtlich) irrelevanten Infos habe ich den wichtigsten Satz überlesen, dass es ein Testament gibt. Das muss nur beim Nachlassgericht vorgelegt werden und von diesem mit einem Eröffnungsvermerk versehen werden. Dann braucht es als Erbennachweis auch keinen Erbschein. Und natürlich keinen Nachlasspfleger, es sei denn, einer der Testamentserben ist unbekannten Aufenthalts.

Ansonsten zum Vergütungsantrag: der richtet sich nicht gegen den Nachlass, sondern die Erben (als Gesamtschuldner). Nur dass diese nur mit dem Wert des Nachlasses haften. Also müssen sie im Vergütungsantrag namentlich und mit Adresse genannt werden. Sie müssen vom Betreuungsgericht angehört werden. Und falls der Nachlass sich nicht zu Geld machen lässt (in angemessener Zeit, ca 6 Monate), für diesen Fall ist dem Vergütungsantrag zugleich ein Hilfsantrag gegen die Staatskasse beizufügen (damit die Antragsfrist gewahrt ist).
Hallo Herr Deinert und Mitforisten,
erstmal danke für die Hinweise. Irgendwie habe ich mich vielleicht nicht klar genug ausgedrückt. Mir geht es nicht so sehr um die Vergütung, die ist klein und der Antrag schon letzte Woche gestellt. Abschlussrechnungslegung ist auch beim Gericht. Mein Problem ist, dass ich nicht weiß wohin mit den Schlüsseln und damit mit dem Zugang zum Haus. Wer weiß denn schon, wer dort Anspruch auf welches Gerümpel erhebt. Werte gibt es keine wirklichen mehr, aber die Erben sind einander nicht grün. Ich würde den Schlüssel gern ganz offiziell irgendwo abgeben, nur scheint niemand dafür zuständig zu sein???

VG
Gerald
artemis999 ist offline  
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Alt 25.01.2023, 12:48   #8
Moderator
 
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Ich denke, 2 der 3 Erben haben sich schon gemeldet. Wenn einer das Testament mit Eröffnungsvermerk vorlegt, kannst du doch aushändigen. Immer mit Quittung und gegen Bestätigung, dass der Empfänger auch für die Miterben handelt.

Wenn da gar keine Bereitschaft zur Übernahme besteht, hinterlegst du „Kostbarkeiten“ u.ä. Bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes (zB Schlüssel, Sparbücher, Schmuck) und gibst dem Nachlassgericht darüber eine kurze Info.

Den Schriftverkehr, wenn der Erbe den auch nicht haben will, verwahrst du dann bitte im Aktenkeller (Empfehlung 10 Jahre).
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Horst Deinert

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Alt 25.01.2023, 19:30   #9
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ich denke, 2 der 3 Erben haben sich schon gemeldet. Wenn einer das Testament mit Eröffnungsvermerk vorlegt, kannst du doch aushändigen. Immer mit Quittung und gegen Bestätigung, dass der Empfänger auch für die Miterben handelt.

Wenn da gar keine Bereitschaft zur Übernahme besteht, hinterlegst du „Kostbarkeiten“ u.ä. Bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes (zB Schlüssel, Sparbücher, Schmuck) und gibst dem Nachlassgericht darüber eine kurze Info.

Den Schriftverkehr, wenn der Erbe den auch nicht haben will, verwahrst du dann bitte im Aktenkeller (Empfehlung 10 Jahre).
Lieben Dank,
das war der Tipp den ich gebraucht habe. So habe ich es jetzt mit den mir bekannten Erben vereinbart.
VG
Gerald
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