Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtliche Betreuung und Pflege im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Da ich bei meinem ersten Beitrag wohl etwas vermasselt habe, meine Frage noch einmal...
Zum Sachverhalt - ich bin ehrenamtlicher ...
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01.02.2023, 10:15 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 14
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Rechtliche Betreuung und Pflege
Da ich bei meinem ersten Beitrag wohl etwas vermasselt habe, meine Frage noch einmal...
Zum Sachverhalt - ich bin ehrenamtlicher Betreuer meiner ehem. Pflegetochter, die von einer stationären Wohnform in einer Behinderteneinrichtung zum ABW der Lebenshilfe wechselt. Als Pfleger für die Leistungen über die Pflegestufe werde ich (wir sind fast seit Geburt ihre soziale Familie, Kontakte zur leibl. Familie gibt es nicht) zuständig sein und entsprechend bei der Pflegekasse eingetragen. Zu dieser Kombi habe ich im Betreuungsrecht nichts gefunden - was ist hier erlaubt oder verboten oder was bedarf der gericht. Genehmigung? (in Bezug auf "selbst begünstigen" durch Pflegegeld... |
01.02.2023, 14:39 | #2 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Stelle den Sachverhalt genau so dem zuständigen Rechtspfleger beim Betreuungsgericht dar und diskutiere die Möglichkeiten.
Du darfst dir das Pflegegeld für deine (Pflege-)Bemühungen nicht selbst auszahlen, da Du gleichzeitig der (auszahlende) Betreuer bist. An andere Personen auszahlen wäre möglich, wobei Du einen Vertrag mit der Pflegeperson aufsetzen solltest zwecks Nachvollziehbarkeit. Möglich wäre auch ein Vertrag zwischen dir (als Pflegender) und der Pflegeperson. Der muss aber von einem dafür zu bestellenden Ergänzungsbetreuer abgeschlossen werden. Du darfst eben nicht auf beiden Seiten des Vertrages unterschreiben. Sollte das Pflegegeld direkt in die Finanzierung des ABW gehen gibt es an der Stelle kein Problem, wobei sich dann die Frage der (Pflege-)zweckentsprechenden Verwendung stellt. Ich hoffe, meine Rechtsmeinung gilt auch noch im neuen Betreuungsrecht ...
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--> Das Leben bleibt spannend Geändert von K.Wagner (01.02.2023 um 14:56 Uhr) |
01.02.2023, 15:18 | #3 |
Einsteiger
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Beiträge: 14
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Vielen lieben Dank!
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04.02.2023, 13:29 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,600
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Moin moin
Den Tipp mit der Anfrage bei dem/r RechtspflegerIn solltest Du annehmen. Es kann allerdings passieren, dass der bzw. die betreffende erst einmal schlucken muss. Bei BerufsbetreuerInnen ist es völlig klar: Es wäre ein Verstoß gegen §181 BGB. Bei ehrenamtlichen BeteuerInnen ist das sogar ziemlich verbreitet. Viele betreuen ihre pflegebedürftigen Mütter oder Väter und pflegen sie auch. Daher gehe ich davon aus, dass das Gericht die Sache in deinem Fall als ehrenamtlicher Beteuer eher lockerer sehen wird. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
04.02.2023, 13:40 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 29.01.2023
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 14
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Danke Imre,
Den Tip werde ich auf jeden Fall annehmen! Da mein Pflegekind auch den Wohnort wechselt und somit auch das zuständige Betreuungsamt, werde ich aber erst solange warten müssen, bis das neue seine Zuständigkeit angenommen hat... |
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