Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuten nach Umzug ummelden im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
wir haben hier ein ziemlich nerviges Einwohnermeldeamt, welches das persönliche Erscheinen eines Betreuers verlangt, wenn ein Betreuter z.b. von ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
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Moin,
wir haben hier ein ziemlich nerviges Einwohnermeldeamt, welches das persönliche Erscheinen eines Betreuers verlangt, wenn ein Betreuter z.b. von eigener Wohnung ins Pflegeheim umgezogen ist. Natürlich soll man den Personalausweis vom Betreuten auch mitbringen. Und dann darf man in der Warteschlange vor dem Einwohnermeldeamt Platz nehmen. Ist man dran, schaut man den Mitarbeiter 30 Minuten zu, wie er auf eine Tastatur schreibt. Was beinhaltet die Ummeldung eines Betreuten, sofern § 17 BMG anzuwenden ist? Die reine Information eines Umzuges, sprich An- und Abmeldung lässt sich schriftlich durchführen. Betreuerausweis und eigenen Personalausweis kann man als beglaubigte Kopie zum Einwohnermeldeamt senden. Fällt die Änderung der Anschrift des Betreuten auf den Personalausweis auch unter An- und Abmeldung? Ließe sich das nicht auch per Post regeln? Danke für Hinweise Der Leuchtturm |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,722
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Beim Umzug ins Pflegeheim meldet doch die Einrichtung den Betreuten an?
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
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Über 32 BMG ist hier im Forum vieles zu finden. Nach § 32 BMG verliert § 17 BMG aber nicht seine Wirkung.
Ich suche nach Hinweisen, ob die Änderung der Anschrift auf den Personalausweis auch rechtlich zu einer An- und Abmeldung gehört. Gemäß § 1 Absatz 1 PAuswG kann von meinen Betreuten ja nicht verlangt werden, in sonstiger Weise den Gewahrsam (des Personalausweises) aufzugeben. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Die Adressänderung auf dem Ausweis ist nur die Folge der Ummeldung - und muss demnach nicht gleichzeitig erfolgen - obwohl das natürlich zur Arbeitsersparnis sinnvoll ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
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Moin Horst,
Danke für den Hinweis. Ist die Aussage irgendwie gesetzlich definiert? Hab wieder mit einem Bürgeramt zu tun. Terminvergabe derzeit nicht möglich. Herkommen und warten. Das muss ich mir nicht antun, nur um die Anschrift auf den Perso zu ändern. Alles andere kann ich schriftlich machen. Danke Der Leuchtturm |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Ja, weil es eben NICHT im Bundesmeldegesetz steht. Und sonst könnte sich ja auch niemand unmelden, der von der Ausweispflicht befreit ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
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Moin,
Danke, das bringt mich weiter. Der Leuchtturm |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 175
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Bei mir ist die gleiche Fallkonstellation gegeben. Die Gemeinde erwartet ein persönliches Erscheinen von mir zwecks Unterzeichnung der Ummeldungen.
Ich betreute eine Mutter (ohne den Bereich Aufenthaltsbestimmung) und den behinderten Sohn (mit dem Bereich Aufenthaltsbestimmung). Beide leben seit einer Weile in einem Pflegeheim. Für beide habe ich eine Ummeldung von Amtswegen wegen Unterlassung der persönlichen Anmeldung angeregt. Mittlerweile denke ich mir, dass das Heim die Mutter hätte ummelden müssen und meine Pflicht nur beim Sohn bestand. Die Ummeldung wurde heute zwar umgesetzt, ich wurde aber wieder aufgefordert bei der Gemeinde zu erscheinen um nachträglich alles zu unterzeichnen. Wie ist das korrekte Vorgehen bei der Ummeldung für den Sohn? Wenn ich nicht persönlich erscheinen muss, möchte ich dies auch nicht. Eine Rückmeldung wäre sehr hilfreich. |
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#9 | |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 336
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Die Pflicht besteht bei dem Betreuten mit Aufenthaltsbestimmung an sich erst einmal auch nicht, wenn er es selbst kann.
Unser Richter hier hat netterweise in Richtung unseres EMA auch schonmal klargestellt, dass Vertretung gegenüber Behörden ausreichend sein dürfte. Nachträglich erscheinen und Gegenzeichnen ist natürlich besonders putzig. Also haben Sie die Unterschrift des Meldepflichtigen? Fein. Dann würde ich § 1821 Abs.1 BGB zitieren: Zitat:
Dieser leidige Begriff... vielleicht findet sich ja in einer Reform irgendwann mal ein Neuer. Ich versuche es immer runterzubrechen auf, mit Aufenthaltsbestimmung bestimme ich nicht darüber wo sich derjenige aufhält. |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 175
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Vielen Dank Tschak.
Ich melde ihn gerne um, da er es aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr umsetzen kann. Schreibe ich dann formlos an das Bürgerbüro und gebe die neue Adresse an mit Wohnungsgebescheinigung? Oder wie ist eine sinnvolle Kontaktaufnahme vorzunehmen? |
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