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Nießbrauchrecht zurückgeben

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nießbrauchrecht zurückgeben im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, meine Betreute bewohnt ein Haus, an dem sie ein Nießbrauchrecht hat. Als Sondervereinbarung muss sie alle Kosten dafür tragen. ...


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Alt 02.06.2023, 12:46   #1
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard Nießbrauchrecht zurückgeben

Moin,

meine Betreute bewohnt ein Haus, an dem sie ein Nießbrauchrecht hat. Als Sondervereinbarung muss sie alle Kosten dafür tragen.

Ich betreue die Dame seit ca. 5 Monaten.

Nun wird die Dame ins Pflegeheim gehen. Finanzielle Reserven hat sie nicht, sie wird auf Hilfe zur Pflege angewiesen sein. Zur Zeit ist sie im Krankenhaus.

Bei einer Hauskontrolle habe ich die Kellerlucke, versteckt unter der Treppe und zugestellt mit einem Teppich und Schuhschrank gefunden. Der Gasanschluss im Keller ist defekt. Der Energieversorger hat das Haus vom Anschluss genomen. Es ist ein neuer Anschluss fällig und daneben eine neue Heizung.

Sie kann die Kosten nicht tragen und ohne Heizung kann ich das Haus nicht vermieten.

Weiss jemand, ob man ein Nießbrauchrecht zurückgeben kann? Und zwar so, dass das Betreuungsgericht mitspielt?

Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 02.06.2023, 13:11   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Weiss jemand, ob man ein Nießbrauchrecht zurückgeben kann? Und zwar so, dass das Betreuungsgericht mitspielt?
Das geht grundsätzlich, § 875 BGB, bedarf aber der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1850 Abs. 1 Satz 1 Punkt 2 BGB. In dem Fall sollte die Genehmigung aber kein Problem sein: Die Betreute kann den Nießbrauch aufgrund ihres Gesundheitszustand nicht mehr selber nutzen, ohne funktionierende Heizung ist die Immobilie nicht zu vermieten und die Kosten für die Heizung wird die Betreute sicher nicht vorstrecken können, geschweige denn einen Kredit von irgendeiner Bank erhalten. Bei der Sachlage sollte die Genehmigung eine Formsache sein.
Pichilemu ist offline  
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Alt 02.06.2023, 14:21   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 35
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Würde ich jetzt so unproblematisch nicht sehen. Das Nießbrauchsrecht wird oft im Zusammenhang mit einer Übertragung des Grundstücks auf Kinder eingeräumt. Daher ist eine Löschung des Nießbrauchs eigentlich ohne Gegenleistung des Grundstückseigentümers nicht möglich.
Rpfline ist offline  
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Alt 02.06.2023, 15:19   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zitat:
Zitat von Rpfline Beitrag anzeigen
Das Nießbrauchsrecht wird oft im Zusammenhang mit einer Übertragung des Grundstücks auf Kinder eingeräumt. Daher ist eine Löschung des Nießbrauchs eigentlich ohne Gegenleistung des Grundstückseigentümers nicht möglich.
Das sehe ich in diesem besonderen Fall, wo per Sonderklausel auch die außergewöhnlichen Belastungen (wie hier die Heizungsreparatur) dem Nießbraucher auferlegt werden anders. Ein derart ausgestalteter Nießbrauch ist in vielen Fällen eher ein Klotz am Bein, der nur Verluste einbringt die man niemals wieder hereinholt.
Die gesetzliche Erbfolge bleibt ja vom Nießbrauch unberührt, die Betreute könnte auch nach Löschung des Nießbrauchs die Immobilie ohne Weiteres erben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 02.06.2023, 15:37   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,279
Standard

Zunächst gehe ich davon aus, dass das Nießbrauchsrecht mit Tod erlischt, also es kommt auf den Wortlaut im Grundbuch an.

Was hat denn der Eigentümer mit dem Grundstück vor?

Ggf. ließe sich ein Vertrag aushandeln, also Verzicht auf Nießbrauch, dafür Summe X als "Kaufpreis".
Mächschen ist offline  
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Alt 04.06.2023, 10:46   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Das mit dem Nießbrauch ist so eine Sache, denn wenn der Nießbrauch zurückgegeben wird, kann das Haus nicht mehr vermietet werden um ggf. die Kosten des Pflegeheims zu decken. Besser wäre es, mit den Personen zu sprechen denen das Haus nach dem Ableben zugute kommt, die letztendlich dann das Haus verkaufen können.

Aber vielleicht ist der Plan so, wenn das Geld für das Pflegeheim nicht ausreicht, die Allgemeinheit aufzukommen hat und die Erben oder die Beschenkten nach dem Ableben des Nießbrauchers des Haus verkaufen und sich somit die Pflegekosten und Reparaturkosten sparen.


Sollte jedoch das Haus mit Nießbrauch verschenkt worden sein und die 10 Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen, wird die Schenkung rückabgewickelt und wird dann verkauft um die Pflegekosten zu decken falls diese nicht ausreichen.
WolfgangW ist offline  
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Alt 04.06.2023, 11:32   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Zunächst gehe ich davon aus, dass das Nießbrauchsrecht mit Tod erlischt, also es kommt auf den Wortlaut im Grundbuch an.
Das ist bereits im Gesetz geregelt, § 1061 BGB. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar, darf also nicht im Einzelfall anders geregelt werden.



Zitat:
Zitat von WolfgangW Beitrag anzeigen
Das mit dem Nießbrauch ist so eine Sache, denn wenn der Nießbrauch zurückgegeben wird, kann das Haus nicht mehr vermietet werden um ggf. die Kosten des Pflegeheims zu decken.
Das ist derzeit ohnehin ausgeschlossen, da die Heizung kaputt ist.

Zitat:
Zitat von WolfgangW Beitrag anzeigen
Aber vielleicht ist der Plan so, wenn das Geld für das Pflegeheim nicht ausreicht, die Allgemeinheit aufzukommen hat und die Erben oder die Beschenkten nach dem Ableben des Nießbrauchers des Haus verkaufen und sich somit die Pflegekosten und Reparaturkosten sparen.


Sollte jedoch das Haus mit Nießbrauch verschenkt worden sein und die 10 Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen, wird die Schenkung rückabgewickelt und wird dann verkauft um die Pflegekosten zu decken falls diese nicht ausreichen.
Ich glaube, hier herrscht ein grundlegendes Unverständnis vom Institut des Nießbrauchs.

Der Nießbrauch gibt dem Nießbrauchsnehmer lediglich das Recht, die Immobilie zu nutzen (also entweder selbst zu bewohnen oder die Immobilie zu vermieten) und die Früchte zu ziehen, also etwaige Mieteinnahmen zu behalten. Der Nießbrauch gibt dem Nießbrauchsnehmer kein Recht am Erlös der Immobilie, sollte die Immobilie auf welchem Weg auch immer verkauft werden.
Im Gegenteil: der Verkauf des Eigentums an der Immobilie ändert nichts am Nießbrauch, der als Dienstbarkeit weiter auf dem Grundstück lastet. Aus diesem Grund gelten Immobilien mit Nießbrauch/Wohnrecht weithin als unverkäuflich.



Da der Nießbrauch selbst nicht übertragen werden kann (§ 1059 BGB) und somit unverkäuflich ist, ist er kein anzurechnender Vermögenswert bei der Sozialhilfe.

Ein Nießbraucher muss normalerweise nur die öffentlichen Lasten (also Grundsteuer und öffentliche Abgaben wie Müllgebühren, § 1047 BGB) und den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand (also die üblichen Schönheitsreparaturen, § 1041 BGB) tragen, die außergewöhnlichen Belastungen (wie eine Heizungsreparatur) trägt im Normalfall der Eigentümer. Hier ist jetzt abweichend geregelt worden, dass der Nießbraucher auch diese außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen muss.

Und da liegt jetzt die Crux: lässt die Betreute die Immobilie leer stehen, laufen die Kosten weiter und die Betreute wird sich immer weiter verschulden. Vermieten ist mit defekter Heizung allerdings auch nicht möglich. Und das Sozialamt wird sicher weder die laufenden Kosten der leerstehenden Immobilie noch eine neue Heizung bezahlen.
Also was tun? Es gibt eigentlich nur eine Möglichkeit: den Umzug ins Pflegeheim sofort abbrechen, die Betreute in der Wohnung belassen, egal wie schlecht die Pflege dort läuft. Dann beim Sozialamt die Kosten für eine neue Heizung beantragen. Solange die Betreute die Wohnung noch selbst bewohnt, sind diese Kosten als Kosten selbstbewohnten Eigentums erstattungsfähig nach § 35 SGB XII und das Sozialamt muss eine neue Heizung finanzieren. Sobald die neue Heizung installiert ist, kann die Betreute ins Pflegeheim, das interessiert das Amt dann nicht mehr.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.06.2023, 12:31   #8
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Zitat von Pichilemu:
Und da liegt jetzt die Crux: lässt die Betreute die Immobilie leer stehen, laufen die Kosten weiter und die Betreute wird sich immer weiter verschulden. Vermieten ist mit defekter Heizung allerdings auch nicht möglich. Und das Sozialamt wird sicher weder die laufenden Kosten der leerstehenden Immobilie noch eine neue Heizung bezahlen.
Das Funktioniert nur, wenn die Betreute keine 24 Std. Betreuung benötigt.

Da habe ich mich wohl unklar ausgedrückt. Ein Nießbrauch kann nicht verkauft oder vererbt werden. Das ist doch klar. Doch wenn die Betreute ins Pflegeheim muss, da es anders nicht geht, laufen die Kosten weiter und es häufen sich Schulden an. Wenn dann die Betreute nicht mehr leben sollte und kein Vermögen mehr da ist, werden die Erben die Erbschaft ausschlagen. Somit ist es ihnen egal wie es mit den Haus weiter geht und müssen somit auch keinen Cent investieren und können das Haus dann verkaufen.

Aber es gibt Gerichtsentscheidungen, dass das Sozialamt dafür sorgt, dass die Schenkung des Hauses rückabgewickelt wird wenn die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist um die Heimkosten zu decken. Denn es kann ja nicht sein, dass man sich arm schenkt und der Staat für die Pflegeheimkosten aufkommen muss.
WolfgangW ist offline  
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Alt 04.06.2023, 17:22   #9
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Die Regelung mit der 10 Jahresfrist betrifft eine Schenkung ohne Nießbrauch. Bei Nießbrauch endet die 10 Jahresfrist erst nach Beendigung des Nießbrauch. BGH IV ZR 474 15 Seite 9
Die entscheidenden Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) aufgestellt. Hiernach gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (aaO 398). Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (aaO 398 f.). Das kann für die Beschenken Personen zum Nachteil werden, wenn das Sozialamt Forderungen gegen die Beschenkten geltend machen will.
WolfgangW ist offline  
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Alt 08.06.2023, 13:05   #10
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Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Beiträge: 688
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Moin,

Danke erst mal für die Anregungen. Mal sehen, was der Rechtspfleger sagt, wenn ich mich der Rückgabe des Nießbrauches annehme.

Zum Thema Heizung noch eine Info:

Hier wird gerade alles von L-Gas auf H-Gas umgestellt. Es sind andere Gasdüsen notwendig. Heizungen, die nicht umgestellt werden können, weil es keine Gasdüsen mehr gibt, sind auszutauschen.

Heizungsbauer halten sich aus der Umstellung raus, wenn sie das umrüsten würden, geht die Haftung zu ihren Lasten, daher macht das hier ausschliesslich der Energieversorger.

Ich habe eine entsprechende Erklärung vom Energieversorger, dass die Heizung ausgetauscht werden muss und so nicht weiterbetrieben werden darf. Das macht die Sache vielleicht etwas einfacher.

LG
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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