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Recht am eigenen Bild

Dies ist ein Beitrag zum Thema Recht am eigenen Bild im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, eine Einrichtung der Diakonie fragt an, ob das Bild eines Betreuten für eigene Werbezwecke verwendet werden darf. Es gibt ...


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Alt 15.06.2023, 16:05   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
Standard Recht am eigenen Bild

Hallo,

eine Einrichtung der Diakonie fragt an, ob das Bild eines Betreuten für eigene Werbezwecke verwendet werden darf.

Es gibt dazu zwar eine Mail des Betreuungsvereins. Aber die Aussage "U.E. ist die Entscheidung hierüber im Rahmen der gängigen Aufgabenkreise des Betreuers nicht abgedeckt." ist mir zu ungenau. "U. E.", also "unseres Erachtens" gibt lediglich eine Meinung wieder, eine rechtliche Grundlage wird nicht genannt.

Der junge Mann (25), um den es hier geht, ist Autist und kann sich nicht äußern. Unter anderen Umständen würde er wahrscheinlich mit dem Handy rumlaufen, Selfies machen und hätte nichts gegen ein Foto in der Zeitschrift der Diakonie.

Hat schon jemand Erfahrungen mit so einer Situation?

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 15.06.2023, 16:26   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Meines Erachtens ist das Recht am eigenen Bild überhaupt nicht auf den Betreuer delegierbar, da es sich beim Recht am eigenen Bild um ein höchstpersönliches Recht handelt, dass einer Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter gänzlich entzogen ist. Das relevante Gesetz (§ 22 KunstUrhG) spricht auch nur von "Einwilligung des Abgebildeten", nicht davon, dass der Abgebildete durch einen gesetzlichen Vertreter ersetzt werden kann. (Im Übrigen überträgt das gleiche Gesetz dieses Recht nach dem Tod des Abgebildeten abweichend vom Erbrecht auf die Familie und nicht auf die Erben.)

Wenn der Betreute sich zur Frage, ob von ihm ein Bild gemacht und zu Werbezwecken veröffentlicht werden darf, nicht äußern kann, dann darf von ihm halt kein Bild gemacht werden. Dann muss sich die Einrichtung jemand anderes suchen.


Die Thematik gibt es übrigens immer wieder mit Schulfotos, oder auch mit Kinderfotos auf Facebook, und da haben die Gerichte mehrmals entschieden, dass Eltern nicht für ihre Kinder einwilligen können bzw. Eltern Kinderfotos nicht ohne Einwilligung der (inzwischen erwachsen gewordenen) Kinder veröffentlichen dürfen...
Pichilemu ist offline  
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Alt 15.06.2023, 16:38   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 492
Standard

Ungesicherte Rechtsmeinung und Handhabung:

Das Recht am eigene Bild liegt bei der eigenen Person und die betroffene Person soll selbst darüber entscheiden.
Ausnahme: Dokumentation bei Pflege und Behandlung.

Wenn die Person selbst nicht entscheiden kann gibt es von mir auch keine Zustimmung.

Wir haben hier regelmäßig diesen Zirkus mit einigen Behindertenhilfeinrichtungen, die Fotos von ihren Aktionen in den eigenen Publikationen und teilw. in der Presse veröffentlichen wollen und dann meine Genehmigung wollen. "Sie sind doch der Betreuer. Wir brauchen dazu zwingend Ihre Unterschrift".

Ich antworte jedes Mal mit der obigen Argumentation und bestätige mit meiner Unterschrift, dass die Entscheidung des Betroffenen bindend ist.
Wenn der Betroffene nicht will oder nicht kann genehmige ich da gar nichts und bin da (und bei anderen ähnlichen Geschichten) zunehmend streitlustig.
Die nächste Eskalationsstufe wäre eine Übersetzung des Begriffes Inklusion mitzuschicken.
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 15.06.2023, 16:40   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 492
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das relevante Gesetz (§ 22 KunstUrhG) spricht auch nur von "Einwilligung des Abgebildeten", nicht davon, dass der Abgebildete durch einen gesetzlichen Vertreter ersetzt werden kann.
Und nun auch noch mit §

Danke
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 17.07.2023, 09:39   #5
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
Standard

Eben. Ich werde immer kritischer wenn "wir" vor fremde Karren gespannt werden sollen.
Tomas11 ist offline  
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Alt 11.06.2026, 10:30   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 78
Beitrag Recht am eigenen Gottesbild?!

Was ist der Unterschied zwischen dem Recht am eigenen Bild im Aeusseren und dem Recht am eigenen Gottesbild im Inneren? Die Menschheit hat waehrend der Zeit ihrer Evolution zahlreiche unterschiedliche Stammesreligionen, Staatsreligionen, Nationalkirchen, Staatskirchen, Frauenorden, Maennerorden, Religionsgesellschaften und andere spirituelle, nichtfamiliaere Lebensgemeinschaften entwickelt. Sinn und Zweck aller dieser Lebensgemeinschaften sind die Erschaffung und Bewahrung von Einheit schaffenden Gottesbildinhalten und entsprechenden Gottesdiensten mit Liturgieregeln. Religioese Menschengemeinden stellen groeßere Verbaende von verwandtschaftlichen Familiengruppen dar, die die gleichen Heiligen Spiele miteinander im Namen ihres Gottes/ihrer Goetter zelebrieren. So praegen sie die Identitaeten ihrer Mitglieder im vernuenftigen wie im unvernuenftigen (= verrueckten) Sinn. Das Recht am eigenen Gottesbild ist in ganz Deutschland heute ein Grundrecht (= Religions- und Glaubensfreiheit gemaess Art. 4 GG).

Die jeweilige Verbandsrechts- bzw. Satzungsbegruendung innerhalb dieser religioesen Verbaende muss aus formallogischen Gruenden immer von Gott her erfolgen, wenn er oder sie als Schoepfergottheit erkannt ist. Eine rechtssubjektive Wahl zwischen zwei religioesen Nachbarverbaenden war für einzelne Mitglieder daher verboten, denn ein Verbandswechsel bedeutet zumindest die Teilpreisgabe des bisherigen Gottesbildes, d.h. Ketzerei. Eine religionsneutrale Rechtsprechung wie in (West-)Deutschland seit 1949 stellt auf dem humanen Weg zum Frieden eine rechtslogische und für die Oekumene notwendige Bedingung dar. Als Teil der Gewaltenteilung ist sie fuer nachhaltige demokratische Menschenstaaten eine Funktionsbedingung.
Elphaba ist offline  
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Alt 11.06.2026, 11:48   #7
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
Standard

Zitat:
Zitat von Elphaba Beitrag anzeigen
Was ist der Unterschied zwischen dem Recht am eigenen Bild im Aeusseren und dem Recht am eigenen Gottesbild im Inneren? Die Menschheit hat waehrend der Zeit ihrer Evolution zahlreiche unterschiedliche Stammesreligionen, Staatsreligionen, Nationalkirchen, Staatskirchen, Frauenorden, Maennerorden, Religionsgesellschaften und andere spirituelle, nichtfamiliaere Lebensgemeinschaften entwickelt. Sinn und Zweck aller dieser Lebensgemeinschaften sind die Erschaffung und Bewahrung von Einheit schaffenden Gottesbildinhalten und entsprechenden Gottesdiensten mit Liturgieregeln. Religioese Menschengemeinden stellen groeßere Verbaende von verwandtschaftlichen Familiengruppen dar, die die gleichen Heiligen Spiele miteinander im Namen ihres Gottes/ihrer Goetter zelebrieren. So praegen sie die Identitaeten ihrer Mitglieder im vernuenftigen wie im unvernuenftigen (= verrueckten) Sinn. Das Recht am eigenen Gottesbild ist in ganz Deutschland heute ein Grundrecht (= Religions- und Glaubensfreiheit gemaess Art. 4 GG).

Die jeweilige Verbandsrechts- bzw. Satzungsbegruendung innerhalb dieser religioesen Verbaende muss aus formallogischen Gruenden immer von Gott her erfolgen, wenn er oder sie als Schoepfergottheit erkannt ist. Eine rechtssubjektive Wahl zwischen zwei religioesen Nachbarverbaenden war für einzelne Mitglieder daher verboten, denn ein Verbandswechsel bedeutet zumindest die Teilpreisgabe des bisherigen Gottesbildes, d.h. Ketzerei. Eine religionsneutrale Rechtsprechung wie in (West-)Deutschland seit 1949 stellt auf dem humanen Weg zum Frieden eine rechtslogische und für die Oekumene notwendige Bedingung dar. Als Teil der Gewaltenteilung ist sie fuer nachhaltige demokratische Menschenstaaten eine Funktionsbedingung.
Oder so
Florian ist offline  
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Alt 11.06.2026, 12:07   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 180
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Zitat:
Zitat von Elphaba Beitrag anzeigen
Was ist der Unterschied zwischen dem Recht am eigenen Bild im Aeusseren und dem Recht am eigenen Gottesbild im Inneren? Die Menschheit hat waehrend der Zeit ihrer Evolution zahlreiche unterschiedliche Stammesreligionen, Staatsreligionen, Nationalkirchen, Staatskirchen, Frauenorden, Maennerorden, Religionsgesellschaften und andere spirituelle, nichtfamiliaere Lebensgemeinschaften entwickelt. Sinn und Zweck aller dieser Lebensgemeinschaften sind die Erschaffung und Bewahrung von Einheit schaffenden Gottesbildinhalten und entsprechenden Gottesdiensten mit Liturgieregeln. Religioese Menschengemeinden stellen groeßere Verbaende von verwandtschaftlichen Familiengruppen dar, die die gleichen Heiligen Spiele miteinander im Namen ihres Gottes/ihrer Goetter zelebrieren. So praegen sie die Identitaeten ihrer Mitglieder im vernuenftigen wie im unvernuenftigen (= verrueckten) Sinn. Das Recht am eigenen Gottesbild ist in ganz Deutschland heute ein Grundrecht (= Religions- und Glaubensfreiheit gemaess Art. 4 GG).

Die jeweilige Verbandsrechts- bzw. Satzungsbegruendung innerhalb dieser religioesen Verbaende muss aus formallogischen Gruenden immer von Gott her erfolgen, wenn er oder sie als Schoepfergottheit erkannt ist. Eine rechtssubjektive Wahl zwischen zwei religioesen Nachbarverbaenden war für einzelne Mitglieder daher verboten, denn ein Verbandswechsel bedeutet zumindest die Teilpreisgabe des bisherigen Gottesbildes, d.h. Ketzerei. Eine religionsneutrale Rechtsprechung wie in (West-)Deutschland seit 1949 stellt auf dem humanen Weg zum Frieden eine rechtslogische und für die Oekumene notwendige Bedingung dar. Als Teil der Gewaltenteilung ist sie fuer nachhaltige demokratische Menschenstaaten eine Funktionsbedingung.

Äh, was hat das jetzt mit dem Recht am eigenen Bild zu tun? Ja, es gibt Religionsfreiheit, ein weiteres höchstpersönliches Grundrecht neben dem Recht am eigenen Bild. Aber das ist ein Forum für Betreuungsspezifische Fragestellungen, und kein Platz, um religöse Reden zu halten...
MPock ist gerade online  
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Alt 11.06.2026, 17:18   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 87
Standard

Zitat:
Zitat von Elphaba Beitrag anzeigen
Was ist der Unterschied zwischen dem Recht am eigenen Bild im Aeusseren und dem Recht am eigenen Gottesbild im Inneren? Die Menschheit hat waehrend der Zeit ihrer Evolution zahlreiche unterschiedliche Stammesreligionen, Staatsreligionen, Nationalkirchen, Staatskirchen, Frauenorden, Maennerorden, Religionsgesellschaften und andere spirituelle, nichtfamiliaere Lebensgemeinschaften entwickelt. Sinn und Zweck aller dieser Lebensgemeinschaften sind die Erschaffung und Bewahrung von Einheit schaffenden Gottesbildinhalten und entsprechenden Gottesdiensten mit Liturgieregeln. Religioese Menschengemeinden stellen groeßere Verbaende von verwandtschaftlichen Familiengruppen dar, die die gleichen Heiligen Spiele miteinander im Namen ihres Gottes/ihrer Goetter zelebrieren. So praegen sie die Identitaeten ihrer Mitglieder im vernuenftigen wie im unvernuenftigen (= verrueckten) Sinn. Das Recht am eigenen Gottesbild ist in ganz Deutschland heute ein Grundrecht (= Religions- und Glaubensfreiheit gemaess Art. 4 GG).

Die jeweilige Verbandsrechts- bzw. Satzungsbegruendung innerhalb dieser religioesen Verbaende muss aus formallogischen Gruenden immer von Gott her erfolgen, wenn er oder sie als Schoepfergottheit erkannt ist. Eine rechtssubjektive Wahl zwischen zwei religioesen Nachbarverbaenden war für einzelne Mitglieder daher verboten, denn ein Verbandswechsel bedeutet zumindest die Teilpreisgabe des bisherigen Gottesbildes, d.h. Ketzerei. Eine religionsneutrale Rechtsprechung wie in (West-)Deutschland seit 1949 stellt auf dem humanen Weg zum Frieden eine rechtslogische und für die Oekumene notwendige Bedingung dar. Als Teil der Gewaltenteilung ist sie fuer nachhaltige demokratische Menschenstaaten eine Funktionsbedingung.

Okay. Und wie geht dir das sonst so? =)
Ich dachte es geht um das Recht am Bild, und eben darum wie das juristisch zu beurteilen ist, oder erfahrungsgemäß gehandhabt wird. Aber... Nu ja! Sehr gut! =)
Jungbrunhilde ist offline  
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Alt 11.06.2026, 17:32   #10
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin


Ich lass mal die Fotos beiseite...
Zitat:
Zitat von Elphaba Beitrag anzeigen
Die jeweilige Verbandsrechts- bzw. Satzungsbegruendung innerhalb dieser religioesen Verbaende muss aus formallogischen Gruenden immer von Gott her erfolgen, wenn er oder sie als Schoepfergottheit erkannt ist. Eine rechtssubjektive Wahl zwischen zwei religioesen Nachbarverbaenden war für einzelne Mitglieder daher verboten, denn ein Verbandswechsel bedeutet zumindest die Teilpreisgabe des bisherigen Gottesbildes, d.h. Ketzerei. Eine religionsneutrale Rechtsprechung wie in (West-)Deutschland seit 1949 stellt auf dem humanen Weg zum Frieden eine rechtslogische und für die Oekumene notwendige Bedingung dar. Als Teil der Gewaltenteilung ist sie fuer nachhaltige demokratische Menschenstaaten eine Funktionsbedingung.
Wir können über die halbwegs religionsneutrale Rechtsprechung hierzulande froh sein. Menschen gleicher, ähnlicher oder unterschiedlicher Religionen haben sich im Laufe der Zeit genug gegenseitig die Schädel eingeschlagen.
Hier leben inzwischen viele Menschen mit viel mehr Religionen und Göttern, und sogar auch Agnostiker und Atheisten, weshalb die Religionsneutralität immer wichtiger wird. Zumindest, wenn man ein friedliches Zusammenleben der Menschen mit den unterschiedlichsten Glaubensmöglichkeiten wünscht.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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glaubensfreiheit, religionsfreiheit

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