Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuer wird von betreuter Person abgelehnt im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zur Situation:
Die schwer demenzkranke, betreute Person lebt zusammen mit dem Ehepartner und führt mit ihm ein gemeinsames Girokonto. Die ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Zur Situation:
Die schwer demenzkranke, betreute Person lebt zusammen mit dem Ehepartner und führt mit ihm ein gemeinsames Girokonto. Die betreute Person führt zusätzlich ein eigenes Girokonto. Die Betreuung erfolgt durch einen befreiten Betreuer ohne Einwilligungsvorbehalt. Aufgabenstellung Aufgrund unklarer Finanzflüsse auf dem gemeinsamen Konto ist die Nachverfolgung des anteiligen Vermögens der betreuten Person unmöglich. Das Vermögen der Eheleute sollte getrennt, das gemeinsam geführtes Girokonto aufgelöst werden. Das Gericht hat dem zugestimmt. Auch der Ehepartner hat seine Zustimmung gegenüber dem Gericht zunächst schriftlich erklärt. Später jedoch, nachdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, hat das Ehepaar erfolglos versucht, diesem Beschluss zu widersprechen. Die Vermögensaufteilung ist inzwischen soweit geklärt, dass sich auf dem gemeinsamen Girokonto nur noch das Vermögen des Ehepartners befindet. Alle Finanzflüsse der betreuten Person werden über das der betreuten Person allein gehörende Konto abgewickelt. Der Ehepartner verweigert nun gegenüber dem Finanzinstitut seine Unterschrift zur Auflösung des gemeinsamen Kontos. Die Aufgabe eines Ergänzungsbetreuers soll nun sein, diese Unterschrift zur Auflösung des gemeinsamen Kontos zu erreichen. Ablehnung des namentlich genannten Ergänzungsbetreuers Der Betreuer hat bei Gericht die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers beantragt. Dieser wurde namentlich von der Betreuungsstelle vorgeschlagen. Es handelt sich dabei um einen dem Ehepaar und dem Betreuer bis dahin unbekannten Berufsbetreuer. Diesem Vorschlag der Betreuungsstelle zum Ergänzungsbetreuer widerspricht das Ehepaar gemeinsam auf schriftlichem Weg, wobei ich jedoch annehmen muss, dass die betreute Person das betreffende Schreiben nicht erfassen kann. Eine Begründung wird nicht angegeben. Vielmehr will sich das Ehepaar, wie es in dem Schreiben an das Gericht steht, einen eigenen Ergänzungsbetreuer aussuchen. Fragestellung Können die Eheleute selbst einen Ergänzungsbetreuer bestimmen, wenn sie, wie hier, gegeneinander vorgehen? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betreute Person schwer an Demenz erkrankt ist, sich an Vorgänge, die 30 Minuten zurück liegen, nicht mehr erinnern kann. Zeitweise erkennt sie selbst den eigenen Ehepartner nicht mehr. Die Auswahl würde daher vermutlich allein von dem Ehepartner bestimmt werden, gegen den vorgegangen werden soll. |
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#2 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Vielen Dank. Das Gericht hat es dem Betreuer ermöglicht, das Schreiben des Ehepaars zu kommentieren. Ich habe daher in meinem Kommentar einen Absatz hinzugefügt, der auf den Gesundheitszustand der betreuten Person hinweist.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Es ist zu einer Anhörung durch den Rechtspfleger gekommen. Dabei kam folgendes heraus: Die betreute Person
![]() Einziger Lichtblick ist, dass der vom Ehepartner bestimmte Ergänzungsbetreuer ebenfalls ein Berufsbetreuer ist, als Sozialarbeiter jedoch nicht vom Fach kommt. Da wäre der von der Betreuungsstelle vorgeschlagene Berufsbetreuer mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund besser geeignet. Sei es drum, am Ende handelt es sich bei der Auseinandersetzung eines Girokontos um ein nachprüfbares Rechenwerk. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Eine Betreuerbestellung setzt auch nicht voraus, dass der Betreute trotz der Tatsache, dass er den Sachverhalt krankheitsbedingt nicht mehr verstehen kann, zustimmen muss. Das wäre ja auch eine unzumutbare Überforderung. Und dass der andere Betreuer sich einen „Wunschkontrolleur“ aussuchen können soll, ist ja wohl auch nicht ernsthaft gemeint. Es gibt keine gemeinsamen „Ehegattenwünsche“. Jeder der Beteiligten muss für sich betrachtet werden. Was soll also das Lamentieren. Soweit man es aus dem Text erkennen kann, ist doch alles korrekt gelaufen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (14.10.2023 um 11:33 Uhr) |
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#6 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Zitat:
Rechtlich gesehen stimmt das. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Mehr kann man von einem Gericht auch nicht erwarten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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| Stichworte |
| ablehnung, demenz, ergänzungsbetreuer, kontoauflösung |
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