Dies ist ein Beitrag zum Thema Obdachlos im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe die Betreuung einer obdachlosen Frau übernommen.
Sie besitzt kein Handy, ich kann sie nur erreichen, wenn sie ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 04.08.2020
Ort: NRW
Beiträge: 66
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Hallo,
ich habe die Betreuung einer obdachlosen Frau übernommen. Sie besitzt kein Handy, ich kann sie nur erreichen, wenn sie sich zufällig in der Obdachlosenunterkunft befindet. Sie ist schizophren, drogenabhängig und erhält EU-Rente. Da sie seit längerer Zeit kein Geld vom Konto abgeholt hat, ist sie nun vermögend. In dieser Woche konnte ich sie durch einen Hinweis vom Ordnungsamt in einem Keller finden. Sie wird vom Vermieter dort geduldet. Sie will kein Geld von mir annehmen, möchte keine neue Bankkarte ausgehändigt bekommen. Sie würde mir auch keine Quittung unterschreiben, wenn ich ihr Geld geben würden. Sie hat mir gesagt, dass es ihr gut geht und ich soll wieder verschwinden. Was kann ich nun für sie tun? Es besteht keine Fremd- oder Eigengefährdung, sie wird wohl mit Essen und anderen Dingen versorgt - von wem auch immer - Geändert von Maria71 (20.01.2024 um 17:52 Uhr) |
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#2 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
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Was war denn der Grund für die Betreuerbestellung?
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Unbehandelte Schizophrenie wird mit der Zeit meistens nicht besser. Im Gegenteil. Dass nur akute Fremd- oder Eigengefährdung der Grund für eine Unterbringung sein kann, ist ein häufiger Irrtum. Die Unterbringung ist auch zur notwendigen Heilbehandlung möglich (natürlich vor dem Hintergrund, dass weitere Chronifizierung ebenfalls eine Gefährdung sein kann). §1831 Abs 1 Nr 2 gibt es ausdrücklich her, dass du zu einer notwendigen Heilbehandlung oder zu einer notwendigen Gesundheitsuntersuchung unterbringst. Wenn sich in der Klinik dann herausstellt, dass alles töfte ist, und der Dame keine größeren Gefahren drohen, kann sie ja wieder in die bisherigen Verhältnisse entlassen werden. Recht auf Krankheit und gut. In dem geschilderten Fall wäre es mir wohl zu heikel, nicht so vorzugehen. Ich würde die Unterbringung erwägen und vermutlich auch beantragen. Vorher (und währenddessen) aber eindringlich beraten und verhandeln. Vielleicht wäre sie ja auch dazu zu bringen, sich einem niedergelassenen Psychiater vorzustellen. |
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#4 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,173
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Zitat:
klar, beantragen kann man das. Ich halte in dem vorliegenden Fall allerdings zunächst die bloße Vermutung, der psychische Zustand könne sich womöglich progressiv verschlechtern (zugegebnermaßen nicht unberechtigte Vermutung, da stimme ich zu) und chronifizieren, für nicht ausreichend im Sinne einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Betreuten. Allenfalls im Falle einer neu aufgetreten Grunderkrankung, aber das scheint hier wohl schon länger ein Problem zu sein, oder? Wie alt ist denn die Frau? Aber klar: Ein Antrag schadet nichts, würde ich hier vielleicht auch in Betracht ziehen, bei kürzlich -10° C nachts im Keller usw. usf... Du (@Maria71) solltest da "Futter" dran bringen und die Gefahr im Einzelfall begründen. Der Plan einer eindringlichen Beratung und "Verhandlung", ambulante Vorstellung usw. macht Sinn und sollte (auch für einen etwaigen Unterbringungsantrag) dokumentiert werden. Wobei bis zu einer richterlichen Entscheidung vermutlich bereits Frühlingsluft Einzug gehalten haben wird. Aber egal. MfG Florian |
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