Dies ist ein Beitrag zum Thema Eineilligungsvorbehalt: wie wird entschieden welche Überweisung ich tätigen kann ? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Woran wird ausgemacht welche Überweisung ich tätigen kann?
Ein Beispiel: ich spekuliere zum Beispiel gerne in Bitcoins und habe ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2024
Beiträge: 52
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Hallo,
Woran wird ausgemacht welche Überweisung ich tätigen kann? Ein Beispiel: ich spekuliere zum Beispiel gerne in Bitcoins und habe in der Vergangenheit auch viel Geld dort reingesteckt, wird dies mit einem Einwilligungsvorbrhalt noch möglich sein? LG |
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#2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 170
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Nein. Wenn dein Betreuer sagt "ist nicht", kannst du gar nix mehr machen, was am Ende noch Bestand hat. Über dein bar zugeteiltes Geld kannst du verfügen, wie du möchtest, mehr nicht.
Eine Zustimmung zu deinen Spekulationsmachenschaften darf und wird dir kein Betreuer erteilen. Hört sich aber eher so an, als dass deswegen der Einwilligungsvorbehalt sinnvoll wäre. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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Einem Betreuer sind Spekulationsgeschäfte ausdrücklich verboten und darf diesen nicht zustimmen. Der Betreuer ist gesetzlich angewiesen, Vermögen in festverzinsliche Anlagen zu investieren und dabei auf eine ausreichende Einlagesicherung zu achten.
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#4 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Eine festverzinsliche Anlage sieht das Gesetz nicht vor, im Grunde genommen will das Gesetz, dass der Betreuer das Geld in sichere Anlagen, wie z.B. Tagesgeld oder Festgeld bei inländischen Banken anlegt, Ausnahmen kann das Betreuungsgericht erlauben, wobei ich aber bei Investitionen in BTC oder einzelne Unternehmen keine genehmigungsfähigkeit sehe.
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#5 | ||
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
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Eigentlich hätte ich "mündelsichere Anlagen" schreiben sollen.
§ 1841 BGB schreibt: Zitat:
Zitat:
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#6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 90
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Je nach Situation sind verschiedenste Umgänge mit dem Geld vorgesehen.
Da es keine Bevormundung mehr geben soll, sind doch eigentlich keinerlei Sachen zu 100 Prozent ausgeschlossen. Das Gesetzt sieht einen Regelfall vor und der Betreuer muss dem Gericht direkt melden, wenn vom Regelfall abgewichen wird (Wunsch des Betroffenen mit freiem oder mutmaßlichen Willen). Selbst in Fällen mit Einwilligungsvorbehalt entscheidet der Betroffene über den Umgang mit seinem Geld. Wünsche unterhalb der erheblichen Vermögensgefährdung sind zu entsprechen. Insgesamt würde ich aber eine Einzelberatung empfehlen bei diesem Thema. |
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