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Eineilligungsvorbehalt: wie wird entschieden welche Überweisung ich tätigen kann ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Eineilligungsvorbehalt: wie wird entschieden welche Überweisung ich tätigen kann ? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Woran wird ausgemacht welche Überweisung ich tätigen kann? Ein Beispiel: ich spekuliere zum Beispiel gerne in Bitcoins und habe ...


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Alt 18.07.2024, 21:40   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.05.2024
Beiträge: 52
Standard Eineilligungsvorbehalt: wie wird entschieden welche Überweisung ich tätigen kann ?

Hallo,

Woran wird ausgemacht welche Überweisung ich tätigen kann?
Ein Beispiel: ich spekuliere zum Beispiel gerne in Bitcoins und habe in der Vergangenheit auch viel Geld dort reingesteckt, wird dies mit einem Einwilligungsvorbrhalt noch möglich sein?

LG
betreuung123 ist offline  
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Alt 18.07.2024, 21:59   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 170
Standard

Nein. Wenn dein Betreuer sagt "ist nicht", kannst du gar nix mehr machen, was am Ende noch Bestand hat. Über dein bar zugeteiltes Geld kannst du verfügen, wie du möchtest, mehr nicht.

Eine Zustimmung zu deinen Spekulationsmachenschaften darf und wird dir kein Betreuer erteilen. Hört sich aber eher so an, als dass deswegen der Einwilligungsvorbehalt sinnvoll wäre.
ItsMe ist offline  
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Alt 19.07.2024, 11:17   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Beitrag Festverzinsliche Anlagen mit Einlagesicherung

Einem Betreuer sind Spekulationsgeschäfte ausdrücklich verboten und darf diesen nicht zustimmen. Der Betreuer ist gesetzlich angewiesen, Vermögen in festverzinsliche Anlagen zu investieren und dabei auf eine ausreichende Einlagesicherung zu achten.
Janapho ist offline  
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Alt 19.07.2024, 11:20   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
Standard

Eine festverzinsliche Anlage sieht das Gesetz nicht vor, im Grunde genommen will das Gesetz, dass der Betreuer das Geld in sichere Anlagen, wie z.B. Tagesgeld oder Festgeld bei inländischen Banken anlegt, Ausnahmen kann das Betreuungsgericht erlauben, wobei ich aber bei Investitionen in BTC oder einzelne Unternehmen keine genehmigungsfähigkeit sehe.
Mächschen ist offline  
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Alt 19.07.2024, 11:42   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 191
Beitrag

Eigentlich hätte ich "mündelsichere Anlagen" schreiben sollen.

§ 1841 BGB schreibt:
Zitat:
(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
und weiterhin in § 1848 BGB:
Zitat:
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
Damit werden Anlageformen wie Genossenschaftsanteile, Aktien, Wertpapierfonds und Edelmetall genehmigungspflichtig.
Janapho ist offline  
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Alt 19.07.2024, 17:17   #6
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 90
Standard

Je nach Situation sind verschiedenste Umgänge mit dem Geld vorgesehen.

Da es keine Bevormundung mehr geben soll, sind doch eigentlich keinerlei Sachen zu 100 Prozent ausgeschlossen.

Das Gesetzt sieht einen Regelfall vor und der Betreuer muss dem Gericht direkt melden, wenn vom Regelfall abgewichen wird (Wunsch des Betroffenen mit freiem oder mutmaßlichen Willen).

Selbst in Fällen mit Einwilligungsvorbehalt entscheidet der Betroffene über den Umgang mit seinem Geld. Wünsche unterhalb der erheblichen Vermögensgefährdung sind zu entsprechen.

Insgesamt würde ich aber eine Einzelberatung empfehlen bei diesem Thema.
KKS ist offline  
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