Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückzahlung an meinen Betreuten nach Geltendmachung des Einwilliguns-VB im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ihr lieben Unterstützer und Wissenden,
ich habe eine Frage bezüglich der Anwendung des Einwilligungsvorbehaltes und der nicht erfolgten Rückzahlung ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.08.2024
Beiträge: 4
|
Hallo ihr lieben Unterstützer und Wissenden,
ich habe eine Frage bezüglich der Anwendung des Einwilligungsvorbehaltes und der nicht erfolgten Rückzahlung seitens des Menschen, der von meinem Betreuten Geld erhalten hat und zur Rückzahlung verpflichtet ist. Mein Betreuter hat in einer Notsituation (Wasserschaden in der Wohnung mit dadurch bedingten temporären Unterbringung in Ferienwohnungen) eine Ferienwohnung angemietet, die viel zu teuer war und seine Versicherung hat leider nicht geleistet, so dass er dann dort ausziehen musste und obdachlos wurde. Nachdem ich herausgefunden habe, dass die Miete für diese Ferienwohnung in Bezug auf dort laut Mietspiegel angemessene 660 € mit Vollmöblierung und sämtlichen Betriebskosten bei maximal ca 1300 bis 1500 € warm hätte betragen dürfen über 400% teurer lag, nämlich bei 7.000 € pro Monat. Vergleichbare Ferienwohnungen in der Umgebung liegen bei 2.000 € pro Monat. Ich habe den Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, weil hier Mietwucher und andere Straftaten seitens der vermietenden Person vorliegen und mein Betreuter aufgrund seiner Krankheit (bipólare Störung) den Vertrag ohne ihn wirklich zu begreifen unterschrieben und sich selbst gschädigt hat. Eine Strafanzeige wegen Mietwucher u.a. habe ich noch nicht gestellt, habe dies aber noch vor. Ich habe die Rückzahlung sämtlicher Beträge bis zum 30.10.24 gefordert - und zwar per E-Mail und per Brief mit Einwurfeinschreiben. Die Frist war ausreichend, ich habe das Geld am 14.10.24 eingefordert und es ist bis zum heute, 01.11.24 nichts eingegangen. Kann ich nun einfach einen Mahnbescheid beantragen, damit dieses Geld zurückgefordert werden kann oder geht das nicht und ich muss / kann das nur über ein Gericht auf ordentlichem Gerichtsweg einklagen? Die zu zahlende Person hat auch in der von mir gesetzten Frist weder durch E-Mail noch durch Brief auf meine Zahlungsaufforderung reagiert, auch ist kein Brief eines Anwaltes eingegangen. Wie kann ich nun mit möglichst wenig Zeit und Kostenaufwand die Rückzahlung dieses Geldes durchsetzen? Kann ich auch, wenn die Mahnbescheid nicht widersprochen wird, eine Zwangsvollstreckung einleiten? Die beschuldigte Person ist berufstätig und besitzt einen großen Hof und hat noch weitere Mietwohnungen, so dass dort definitiv das Geld zu holen ist. Ich danke euch allen herzlich für eine sinnvolle und hilfreiche Unterstützung Chris |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
|
Ich bin mir nicht sicher ob der Mietspiegel auf Ferienwohnungen anwendbar ist, da das ja eher ein Beherbergungsbetrieb ist. 7.000 € für eine Ferienwohnung sind aber schon eine Stange Geld, dafür bekommt man vermutlich schon ein Zimmer im Hilton Hotel. Aufgrund der Notlage (obdachlos nach Wasserschaden in der Mietwohnung) und des Einwilligungsvorbehalts könnte durchaus ein strafbarer Wucher vorliegen.
Einen Mahnbescheid kannst du immer beantragen. Der Anspruch als solcher wird in diesem Stadium noch nicht inhaltlich geprüft. Mit viel Hoffnung verpasst der Schuldner die Frist für den Widerspruch und du kannst direkt vollstrecken. Erst bei einem fristgerechten Widerspruch müsstest du klagen. Bei der Höhe der Klageforderung wäre dann vermutlich das Landgericht zuständig d. h., es herrscht Anwaltszwang. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
|
Ich würde sagen, dass gem. § 23 GVG das AG zuständig ist.
Kommt halt drauf an, ob hier Wohnraum gemietet wurde, ich würde das bejahen. Ich würde erstmal dem Vermieter schreiben, dass hier ein Fall des § 291 StGB vorliegen dürfte und Du gezwungen wärst, sollte es nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, Anzeige zu erstatten. |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,607
|
Moin Chris
Du bist da ganz schön schnell mit Deinen Konstrukten. Kleines Vorspiel: Dein Betreuter hatte einen Wasserschaden in seiner Bude und mußte wo anders unterkommen. Ferienwohnung angemietet - wieso eigentlich Ferienwohnung? Versicherung zahlt nicht - wieso? Selbstverschuldeter Schaden? Und dann später stellst Du fest, dass die Ferienbude zu teuer ist. So weit so schön. Der ganze Kumpatsch vorneweg ist reine Dekoration, keine Argumentation. Trotzdem steht für Dich schon fest, dass der Vermieter in der Pflicht steht, das erhaltene Geld zurückzahlen zu müssen - fragst nach einem Mahnbescheid - und wunderst Dich, dass der Vermieter sich nicht von Deinen Forderungen stören läßt und auch nicht reagiert. Da übst Du den Fortschritt und das nicht faul, nimmst zwei Schritt auf einmal und legst dich auf's Maul. Will sagen: Du konstruierst da die Manifestaton eines Rechtes für Deinen Betreuten und einer Pflicht für den Vermieter, die so noch gar nicht gegeben ist. Ungefähr so, als wäre das alles schon gerichtlich entschieden und als Recht anerkannt, was es noch gar nicht ist. So kannst Du Dich deftig verrennen, wenn Du nicht aufpaßt. Du kannst natürlich dicke Luft pumpen mit einem Mahnbescheid, hast aber das Risiko durchaus auf Deiner Seite. Die Vorab-Abklärung welche Chancen Du mit einer Klage wg. Mietwucher hast ist sinnvoll, wenn Du mit dem Vermieter eine Runde Pokern willst. Du solltest Deine Karten kennen. Besser ist das. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
|
Wie kommt es eigentlich, dass Dein Betreuter trotz EV in der Vermögenssorge soviel an den Vermieter zahlen konnte, sodass du das jetzt zurückfordern musst?
|
|
|
|
|
|
#6 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.08.2024
Beiträge: 4
|
Hallo Imre,
Danke für Deine ausführliche Antwort. "Dein Betreuter hatte einen Wasserschaden in seiner Bude und mußte wo anders unterkommen. Ferienwohnung angemietet - wieso eigentlich Ferienwohnung? Versicherung zahlt nicht - wieso? Selbstverschuldeter Schaden? Und dann später stellst Du fest, dass die Ferienbude zu teuer ist." Hier urteilst Du vorschnell. Der Schaden (falsche Montage des Waschbeckens) war schon vor dem Einzug vorhanden, das wusste jedoch weder mein Betreuter - und auch nicht der Vermieter. Die ganze Wohnung war innerhalb von 3 Monaten nach Einzug bis auf 1,50 h komplett verschimmelt. Mein Betreuter hat trotz intensivster Suche keine Ersatzwohnung gefunden. Die ersten beiden Ferienwohnungen wurden von seiner Hausratversicheung übernommen, für die dritte nur noch 800 € für die ersten 5 Tage, da die Versicherungssumme aufbebraucht war. Um die Ferienwohnung, um die es geht, bezahlen zu können, hat mein Betreuter einen 5-stelligen Privatkredit aufgenommen. Ich wußte von der ganzen Sache nichts und habe es erst nach 2 Monaten festgestellt, was er sich da angetan hat. Soweit ist es ja noch sein Problem, trotz Ewvb. Dann habe ich aber festgestellt, dass diese von ihm angemietete FW äußerst dürftig ausgestattet ist und 440 % über dem verdoppelten Mietspiegel (660 € kalt x 2 wegen warm + Strom + Möblierung = 1.320 € im Vergleich zu 7.000 € pro Monat für 100 m²) dieser Gemeinde liegt Andere, vergleichbare, aber zu diesem Zeitraum nicht verfügbare FW sind um den Faktor 2 günstiger. Mein Betreuter hat in seiner Not eine Wohnung angemietet und diese Vermieterin hat das schamlos ausgenutzt. Die Vermieterin hat ihm einen Rabatt von 30% gewährt, als er jedoch die ganze Summe nicht mehr auf einmal bezahlt hat, hat sie diesen Rabatt dann ohne schriftliche Begründung wieder gestrichen. Er ist nach Strich und Faden betrogen worden und nur deswegen mache ich den Ew-VB geltend. Andere Unterstellungen meiner Motivation halte ich für abwegig. Mir ging es mit meiner Frage darum, inwieweit ich die durch die durch die Geltendmachung des Einwilligungsvorbehalts entstandene Nichtigkeitserklärung des geschlossenen Vertrags die Summe zurückfordern kann. Beispiel: Wenn mein Betreuter ein Auto kaufen würde für 10.000 € und er hat das Geld, kann ich ja nichts machen. Wenn sich aber danach herausstellt, dass er betrogen wurde und er im guten Glauben, dass er ein korrektes Auto gekauft hat einem Betrüger auf den Leim gegangen ist und er das Auto im Originalzustand wieder zurückgibt und ich wegen des Betrugs mit der Begründung, dass meine Betreuter in einer manischen Phase den Vertrag geschlossen hat, ist es meiner Meinung nach meine Pflicht, meinen Betreuten zu schützen und den Vertrag rückgängig zu machen. Mit meiner Frage ging es eigentlich ausschließlich darum, was ich tun kann, wenn der Verkäufer sein Auto wieder im verkauften Zustand wieder hat und er den geltend gemachten Ew-VB nicht akzeptiert und den Kaufpreis nicht zurückerstattet - ob hier ein Mahnbescheid der richtige Weg ist oder gleich eine Zivilklage. Das wollte ich wissen. Muß oder kann der MB durch mich erstellt werden als rechtliche Betreuerin oder sollte das der Betreute in seinem Namen generieren? Inzwischen hat sich herausgestellt, dass mein Betreuter sein 06.11.23 - also lange vor der Anmietung der Wohnung eine RS-Versicherung hat. Das wird mir also auch weiterhelfen. Danke für Deine hervorragende Unterstützung und die viele Zeit, die Du hier investierst und so vielen Menschen dienst durch Dein so umfangreiches Wissen - ich habe schon so viel von Dir gelernt! Chris Geändert von Chris_888 (13.11.2024 um 11:36 Uhr) |
|
|
|
|
|
#7 | |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.08.2024
Beiträge: 4
|
Zitat:
Bei der 3. FW ist ihm dann das Geld ausgegangen. |
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| einwillgungsvorbehalt, mahnbescheid, mahnverfahren, rückerst, rückzahlung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|