Dies ist ein Beitrag zum Thema Was bedeutet "erhebliche Gefährdung des Vermögens" im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich lese, eine Vermögenssorge ist dann notwendig wenn der Betreute sein Vermögen erheblich schädigt.
Könnte mir jemand diese Begrifflichkeit ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.11.2024
Beiträge: 5
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Hallo,
ich lese, eine Vermögenssorge ist dann notwendig wenn der Betreute sein Vermögen erheblich schädigt. Könnte mir jemand diese Begrifflichkeit genauer beschreiben und evtl. einige Beispiele aufführen? Was ist, wenn der Betreute sehr hohe Vermögenswerte durch eine Erbschaft erhalten hat? Wir die Situation dadurch geändert oder darf er diese "aufbrauchen". Danke |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 128
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Kann es sein, dass in dem Schriftstück steht: eine Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt ist dann notwendig.......?
Wenn die Vermögenssorge ohne Zusatz angeordnet ist, kann der Betreute mit dem Geld machen, was er will. Auch aufbrauchen ist natürlich erlaubt. Wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen (z.B. eine psychiatrische Erkrankung) sich selbst schädigt, also sich in Schulden stürzt, oder Ähnliches, dann kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Damit hast Du dann die Möglichkeit seinen Verträgen, Geschäften zu widersprechen. Auch natürlich im nachhinein. Geändert von marza (25.11.2024 um 15:30 Uhr) |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.11.2024
Beiträge: 5
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Hallo,
und danke für die Antwort. Die Intention ist aber eine andere. Es wurde noch keine Vermögenssorge eingerichtet, ich frage mich aber, ob eine Person in meinem Bekanntenkreis diese benötigt (Gutachten in Arbeit, ursprünglicher Anlass ist die Gesundheitssorge). Die Situation dort ist, dass er jeden Monat mehrere tausend Euro mehr ausgibt, z.B. für eine privat angestellte Haushaltskraft, privat bezahlten Bringedienst, etc. Die Tätigkeiten, die diese Personen machen, könnten problemlos durch eine von der PV bezahlten Pflegekraft übernommen werden. Allerdings fehlen ihm die Möglichkeiten, dies zu organisieren (oder überhaupt zum Arzt zu gehen und die Pflegestufe zu beantragen). Durch eine Erbschaft hat er aber auch ein größeres Sachvermögen geerbt, dass nun nach und nach dafür verbraucht wird. Gesetzt der Fall, das Gutachten fällt entsprechend aus, ist diese Situation dann ausreichend, um die Vermögenssorge zu beantragen? Vielen Dank |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Ein Bedarf für den AB Vermögenssorge (und Sozialleistungsangelegenheiten) ist da, da der Betroffene die ihm zustehenden Mittel nicht geltend machen kann - und sich in dieser Folge seine Eigenmittel schneller aufbrauchen, als es nötig ist, und zwar wohl nicht aus eigenem Wunsch, sondern schieren Unvermögen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,230
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Ein zweiter Thread wegen des gleichen Falls muss doch wirklich nicht sein.
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,349
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Zitat:
vielleicht wird es deutlicher, wenn man überlegt, was das Gegenteil, also unerheblich, bedeutet. Erheblich ist also alles, was nicht mehr unereheblich ist. Wenn sich Dein Betreuter mal für einen Monat mit den Einkünften verkalkuliert, ist das unerheblich. Ist er aber spielsüchtig und sein Geld ist jeden Monat am 5ten weg, ist das erheblich. Schliesst er mal ein Handyvertrag ab, der überteuert ist, ist das unerheblich. Schliesst er aber jeden Tag 5 Verträge ab, ist das erheblich. Der Leuchtturm |
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