Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufl. Betreuer unterzeichnet alleinig aufgabenfremde RA-Vollmacht im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Heute flattert dem Betreuer A von Person A ein Schreiben eines Rechtsanwalts auf den Tisch. Darin zeigt der RA die ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Heute flattert dem Betreuer A von Person A ein Schreiben eines Rechtsanwalts auf den Tisch. Darin zeigt der RA die Interessenvertretung von Person B mittels einer alleinig von dem Betreuer der Person B unterzeichneten Vollmacht an.
Gegenstand des Schreibens ist die geforderte Zustimmung von Betreuer A zu einem Ortswechsel von Person A in die Nähe von Person B. Mir ist die Bestellungsurkunde des Betreuers B bekannt, der Aufgabenkreis umfasst lediglich die Vermögensvorsorge als auch gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der betreuten Person B in diesem Aufgabenkreis.
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin
Mal ganz unabhängig von den wahrscheinlcih nicht ausreichenden Aufgabenkreisen: Was will denn der RA von Betreuer B für den Betreuten B von dem Betreuer von A fordern, dass dieser den Betreuten A dazu nötigt, dem angeblichen Willen des Betreuten B zu folgen??? Kann der RA sich nicht besser mit sich selber beschäftigen? Ich würde ihn vielleicht mal fragen, was er überhaupt will und ob er das auch ernst meint. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Zitat:
Person A und B sind ein Ehepaar, wobei A fortgeschritten dement ist und in einem Pflegeheim wohnt, mangels Pflegeplätze außerhalb des Wohnorts von B. Aber das ist hier nicht das Thema. Der RA hat entweder falsche Informationen zu den Befugnissen von Betreuer B erhalten, oder sucht tatsächlich nur einen Grund, eine Rechnung zu schreiben. Entsprechende Hinweise habe ich im Netz gefunden, was aber nichts bedeuten soll. Verärgerte Kundschaft verschafft sich im Netz gern anonym frische Luft. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin
So manche Anwälte sitzen im Gericht auf dem falschen Platz. Mit so einem Dorfthorsten hatte ich kürzlich auch zu tun. Der hat sich mächtig aufgeblasen, aber eigentlich nur Luft gepumpt. Anwaltlich ganz viel versichert, wen er alles vertreten würde... ... allen möglichen Blödsinn gefordert und noch mehr gedroht. Irgendwann habe ich ihm geschrieben, dass er erst mal seine Mandatierung rübersenden soll, bevor überhaupt etwas passiert. Danach war Ruhe im Karton. Auf Umwegen habe ich dann mal eine Mandatierung von ihm gesehen: Die Unterschrift war gefälscht und von sonst wem mundgemalt, aber nicht von dem Betreuten, der zu dem Zeitpunkt völlig anders unterzeichnet hat - bzw. wg. der Folgen eines Schlaganfalles unterzeichnen konnte. Sein Autogramm von einem Tag vorher liegt mir vor... MfG Imre
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Dem Anwalt habe ich schriftlich geantwortet, dass ich die von ihm vorgelegte Vollmacht für unzureichend halte. Und nun erhalte ich einen Brief vom ihm mit Inhalt der Vollmacht und der Bestellungsurkunde des Betreuers B. Ich durfte feststellen, dass sich der Aufgabenkreis des Betreuers B gegenüber dem im Eingangsbeitrag genannten nicht geändert hat. Da sich meine Beurteilung zur Wirksamkeit der Rechtsanwaltsvollmacht nicht geändert hat, beabsichtige ich, mir weitere Portoausgaben zu sparen.
Ist die Nichtbeantwortung des Anwaltsschreibens zielführend, wenn man sich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auf einen Mangel der Vollmacht nach § 11 FamFG berufen möchte? Geändert von Janapho (15.12.2024 um 15:57 Uhr) Grund: Link eingefügt |
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#6 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin
Zitat:
![]() MfG Imre
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
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Ich habe kein weiteres Schreiben an den RA geschickt, weil ich dazu die Portokosten zu tragen hätte, eBO habe ich nicht.
Aber nun bekomme ich ein Schreiben vom Landgericht von der Kammer, die für Beschwerden in Betreuungsverfahren zuständig ist, dass man mir für mein Schreiben dankt, und dass sich mit diesem Schreiben das Verfahren erledigt hätte. Zwar habe ich selbst kein Schreiben an das Landgericht adressiert, und ich kenne jetzt nur Aktenzeichen und Titel zum Verfahren, aber das Schreiben vom Landgericht habe ich gern entgegengenommen.
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,704
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Ich würde dem Landgericht da schreiben und um Aufklärung bitten.
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#9 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 9,594
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Moin moin
Zitat:
Dass Du dem LG gar kein Schreiben geschickt hast, muss Dich wg. des erfolgreichen Ergebnisses nicht kümmern. Die Neugierde wird natürlich trotzdem geweckt. Bei dem von mir weiter oben geschilderten RA Dorfthorsten habe ich ebenfalls ein Schreiben vom Gericht erhalten, dass dieser die Klage gegen mich zurückgezogen und den Streitwert erfragt hat. Ich habe die Anfrage und die Mitteilung des Streitwertes in Kopie erhalten - aber vorher überhaupt nicht gewußt, dass da etwas im Gange war. Da ich des Öfteren im Gericht und deshalb dort bekannt bin, habe ich einfach die zuständige Abteilung aufgesucht und mal persönlich nachgefragt. Ich habe wahrscheinlich mehr erfahren, als mir auf schriftlichem Wege mitgeteilt worden wäre. Ein guter Kontakt zum Gericht ist viel Wert. Also so oder so: Frage mal nach und laß Dich überraschen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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