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Ausländische Ehgeschliessung / Scheidung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ausländische Ehgeschliessung / Scheidung im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, mir ist bewusst, dass eine Scheidung, die ich hier beschreibe, eine persönliche Angelegenheit ist und ich, wenn überhaupt, nur ...


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Alt 05.12.2024, 18:33   #1
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Beiträge: 1,312
Standard Ausländische Ehgeschliessung / Scheidung

Moin,

mir ist bewusst, dass eine Scheidung, die ich hier beschreibe, eine persönliche Angelegenheit ist und ich, wenn überhaupt, nur unterstützend tätig werden darf. Dennoch bin ich neugierig und habe eine Frage.

Mein Betreuter mit vietnamesischer Staatsangehörigkeit und unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung hat Anfang 2022 eine Vietnamesin geheiratet, die keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat. Die Ehe wurde in der vietnamesichen Botschaft in Deutschland geschlossen.

Dann war die Dame nicht mehr gesehen. Es wird vermutet, dass sie sich illegal in Deutschland aufhält.

Mein Betreuter will sich nun scheiden lassen.

Wie kann er seiner Frau die Trennung bekannt geben (unter Vermutung, dass ein Trennungsjahr notwendig ist)?

Und wie würde das dann weitergehen?

Danke fürs lesen und antworten, auch wenn es eher eine Interessenfrage ist.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 05.12.2024, 19:02   #2
Routinier
 
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Beiträge: 1,508
Standard

Haben die beiden denn überhaupt nach deutschem Recht geheiratet? Wohl eher nicht, denn ich gehe davon aus, dass in der vietnamesischen Botschaft kein Standesbeamter anwesend war.


Wenn es eine Ehe nach vietnamesischem Recht ist, kann sie auch nur nach vietnamesischem Recht wieder geschieden werden; eine Scheidung in Deutschland ist dann gesetzlich ausgeschlossen.


Ist die Ehe überhaupt in Deutschland anerkannt? Es könnte sich um eine sogenannte "hinkende Ehe" handeln, die nach vietnamesischen Recht rechtsgültig ist, aber in Deutschland nicht anerkannt wird.


Das wären die Fragen, die sich mir bei diesem Fall stellen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 05.12.2024, 19:31   #3
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
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Ort: Niedersachsen
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Moin,

ich habe eine ins deutsche übersetze Heiratsurkunde mit Aktenzeichen.

Ort der Eheschliessung: Botschaft Vietnam in der BRD

Unterzeichner der Heiratsurkunde: Gesandter Botschafter.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 05.12.2024, 19:51   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Dann würde ich die Frage so beantworten:


* Wenn er sich scheiden lassen will, geht das nur in Vietnam nach dem maßgeblichen vietnamesischen Recht.
* Nach deutschem Recht ist der Betreute hingegen ledig mit allen damit verbundenen Auswirkungen, denn die Eheschließung vor der vietnamesischen Botschaft ist rechtlich eine sogenannte Nichtehe, weil der zwingend erforderliche (§ 1310 BGB) Standesbeamte fehlte. Er könnte sogar in Deutschland ein zweites Mal heiraten, wenn er wollte.
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.12.2024, 08:32   #5
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
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Auf der Seite:

https://vietnam.diplo.de/vn-de/service/2543128-2543128

finde ich folgendes:

Die Eheschließung vor einem örtlich unzuständigen Standesamt in Vietnam ist seit 01.01.2015 nach Artikel 13 des vietnamesischen Gesetzes über Ehe und Familie schwebend unwirksam.

Für Eheschließung mit Auslandsbezug, d.h. eine Person ist Ausländer vietnamesischer Doppelstaater oder Vietnamese mit ständigem Wohnsitz im Ausland gelten folgende örtliche Zuständigkeiten:

Ab 01.01.2016: Zuständig ist das Kreisvolkskomitee (Ủy ban nhân dân quận, huyện), Verwaltungsbehörd e der Mittelstufe einer Provinz , z.B. Stadtbezirk, kreisefreie Stadt und Kreis.

Ausnahmen: keine

Dann habe ich zumindest ein Argument, wenn es um Sozialleistungen geht und Einkommensabgaben der "Ehefrau" gefordert werden.

Danke für die Hinweise.
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 06.12.2024, 09:09   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
Standard

Nur zur Information: ein Betreuer kann durchaus ein Ehescheidungs- oder Aufhebungsverfahren betreiben.

Notwendig:

-Aufgabenbereich eherechtliche Angelegenheiten
-betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 125 Abs. 2 FamFG (Richterzuständigkeit; der hat zu prüfen, ob Geschäftsunfähigkeit bez der Ehe, sog. „Eheunfähigkeit“, vorliegt.

Siehe unter https://www.lexikon-betreuungsrecht...._und_Betreuung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 10.12.2024, 15:33   #7
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,312
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Nur zur Information: ein Betreuer kann durchaus ein Ehescheidungs- oder Aufhebungsverfahren betreiben.

Danke, aber will man das?
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 11.12.2024, 16:55   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 212
Standard

Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Danke, aber will man das?
Zur Abwendung von Erb- oder Unterhaltsansprüchen falls der/die Betreute vermögend ist.
Janapho ist offline  
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Alt 11.12.2024, 17:02   #9
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
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Beiträge: 1,312
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Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Zur Abwendung von Erb- oder Unterhaltsansprüchen falls der/die Betreute vermögend ist.
Danke für den Tipp. Das merke ich mir.
Leuchtturm-H ist offline  
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