Dies ist ein Beitrag zum Thema Mahngebühren - Geschäftsunfähigkeit im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend Zusammen,
ein neuer Klient von mir ( Gutachten zur Geschäftsunfähigkeit liegt vor ) ist privat versichert und hat ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 330
|
Guten Abend Zusammen,
ein neuer Klient von mir ( Gutachten zur Geschäftsunfähigkeit liegt vor ) ist privat versichert und hat seit ca. 1,5 Jahren keine Arztrechnungen mehr eingereicht bzw. gezahlt. Ich bin nun dabei alles abzuwickeln und bin der Ansicht das die Mahngebühren, aufgrund von Geschäftsunfähigkeit, nicht zu zahlen sind. Ich habe das wie folgt hergeleitet: Rechnung = empfangsbedürftige Willenserklärung die erst mit Zugang beim Schuldner rechtswirksam wird. Gemäß § 131 = wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben so wird sie nicht wirksam bevor sie dem gesetzlichen Vertreter ( also mir ) zugeht. Richtig so ? Vielen lieben Dank und Euch einen schönen und entspannten Feierabend. Rose |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
|
Kümmer dich erstmal darum, dass die Hauptforderungen beglichen werden
![]() Wie kannst Du die Geschäftsunfähigkeit nachweisen? |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 148
|
So einfach kann du es dir nicht machen, denn du wirst den AK Öffnen und anhalten der Post haben. Dann wird zu klären sein, ab wann die Geschäftsunfähigkeit gilt.
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
|
Wenn auch eine Beihilfestelle drin ist (und nicht nur die PKV) wirds eh schwierig. Da gibts nämlich ein Erlöschen des Beihilfeanspruchs jeweils tagesscharf 1 Jahr nach Erhalt der jeweiligen Arzt- oder Krankenhausrechnung. Da ist der Nachweis der Geschäftsfähigkeit (der hier vermutlich das letzte halbe Jahr betrifft), viel wichtiger.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 330
|
Um die Begleichung der Grundschulden habe ich mich, sofern mir diese bekannt waren, umgehend gekümmert. Bis heute wurde auch alles von der PKV und Beihilfe erstattet.
ABER: letzte Woche war ich das erste Mal in der Immobilie. Ungeöffnete Post stapelt sich bis zur Decke ( Messie )darunter etliche weitere Rechnungen / Mahnbescheide. Ein psychiatrisches Gutachten vom 22.11.2024 besagt: Herr X ist nicht in der Lage die für und wider einer Betreuerbestellung zu erkennen. Ein psychiatrisches Gutachten vom 10.02.2025 besagt: die freie Willensbildung ist aufgehoben. Ich wurde am 06.01.2025 bestellt. Am 17.02. habe ich den Nachsendeantrag gestellt da der Betroffene eingehende Post nicht zeigen/aushändigen wollte. Zwischenzeitlich befindet er sich in einem Pflegeheim. Selbstverständlich werden die Grundschulden gezahlt. Bislang handelt es sich ausschließlich um Arzt und Krankenhauskosten. Wie sieht es aber mit den Mahn - und Vollstreckungskosten aus ? Ich kann wie Eingangs dargelegt rechtssicher argumentieren, oder ? Vorab allerbesten Dank für eine Rückmeldung. Rose |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|