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Geschäftsunfähigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsunfähigkeit im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, laut Gutachten ist der Betroffene nicht in der Lage das Für und Wider einer Betreuerbestellung zu erkennen, gegeneinander ...


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Alt 24.06.2025, 05:57   #1
Club 300
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 330
Standard Geschäftsunfähigkeit

Guten Morgen,

laut Gutachten ist der Betroffene nicht in der Lage das Für und Wider einer Betreuerbestellung zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.

Nach meinem Verständnis liegt Geschäftsunfähigkeit im Sinne von §104 BGB vor. Die Geschäftsunfähigkeit kann sich ja nicht nur auf einen Teilbereich ( die Betreuerbestellung ) beziehen, korrekt ?

Vielen Dank vorab für eine kurze Rückmeldung.
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 24.06.2025, 12:48   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Nein. Im Betreuungsverfahren wird nicht die Geschäftsfähigkeit oder deren Fehlen festgestellt, insbesondere nicht verbindlich für den Geschäftsverkehr. Es geht in § 1814 Abs. 2 BGB nur darum, ob der Betroffene eine etwaige Betreuung ablehnt - und falls er das tut, ob die Ablehnung seinem freien Willen entspricht oder eben nicht (zB einer Realitätsstörung). Was du vermutest, gab es nur bis 1992 und nannte sich Entmündigung.

Manche Gutachter behaupten im Gutachten, es läge Geschäftsunfähigkeit vor, aber das ist gar keine ärztliche Feststellungskompetenz, weil GU keine Diagnose ist, sondern eine juristische Schlussfolgerung, die vor allem anhand der Diagnose, aber auch dem persönlichen Eindruck des Richters gezogen wird.

Eigentlich gibt es im Betreuungsverfahren nur eines, das dem relativ nahe kommt: wenn nämlich ein Einwilligungsvorbehalt ausdrücklich aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Richter überzeugt ist, dass GU vorliegt. Sowas wird dann auch im späteren Geschäftsverkehr meist als Beweis akzeptiert.

Eigentlich ist es nämlich so, dass GU immer nur im Einzelfall von einem Richter (der meist gar nicht Betreuungsrichter ist), und dann nur im Nachhinein festgestellt werden kann, zB im Streit darum, ob ein Kaufvertrag nichtig ist oder nicht. Natürlich zieht das andere Gericht dafür die Akte des Betreuungsgerichtes zu Rate.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (24.06.2025 um 16:40 Uhr)
HorstD ist offline  
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