Dies ist ein Beitrag zum Thema Konflikt mit dem Angehörigen des Betreuten im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bitte das Forum um einen Rat in folgender Situation: Ich habe einen vermögenden Betreuten (Immobilien, Aktien etc.), der in einem ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 41
|
Bitte das Forum um einen Rat in folgender Situation: Ich habe einen vermögenden Betreuten (Immobilien, Aktien etc.), der in einem sehr hohen Alter ist, etwas dement und beeinflussbar. Ein sehr entfernter Verwandter (geschiedener Schwiegersohn der vor Jahren verstorbenen Tochter!) möchte alles kontrolliert haben: Anfangs verlangte er Einsicht in Kontoauszüge und Rechnungen von mir. Als ich das verweigert habe, ist er einen anderen Weg gegangen: Er hat einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mehrmals beim Betreuungsgericht über mich beschwert hat. Mir werden dabei Unterschlagung von Wertsachen und Bereicherung Dritter vom Konto des Betreuten unterstellt. Das alles ohne Grund und Beweise. Das Gericht verlangt von mir immer wieder Stellungnahmen. Abgesehen davon, dass das Schreiben der Stellungnahmen Zeit kostet, sind die unbegründeten Vorwürfe psychisch belastend. Es gibt ein Testament, in dem der Ex als Erbe nicht erwähnt wird, sondern die Enkelkinder des Betreuten. Ich habe den Eindruck, dass der Ex sich selbst bereichern möchte, solange der Betreute noch lebt und er ihn beeinflussen kann. Er hat bereits sein Auto zur Nutzung bekommen. Die Verwaltung des Heims berichtet, der Betreute habe schon Taschengeld abgeholt und dem Ex ausgehändigt. Wie verhält man sich in solchen Fällen beim Betreuungsgericht? Wäre es angebracht, diese Fakten zu schildern und meine Befürchtung zu äußern? Das wäre auch unbegründet und nur meine Vermutung. Und ganz wichtig: Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, diesen Fluss der Beschwerden zu stoppen? ![]() Was besonders ärgerlich ist: Der Ex ist de jure sogar kein Verwandter des Betreuten. Nur weil er eine Vollmacht vom Betreuten aufgrund der bestehenden Demenz erhalten hat, beschäftigt er jetzt alle mit seinen Beschwerden.
|
|
|
|
|
|
#2 |
|
Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,230
|
Wie wäre es denn mit einem Strafantrag wegen Verleumdung?
|
|
|
|
|
|
#3 |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
|
Ich würde da einen Betreuerwechsel zu einem rechtsanwaltlichen Berufsbetreuer anregen.
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,635
|
Moin moin
Igittigitt, das ist ja noch nicht einmal erbberechtigte Sippschaft, und muss zu Lebzeiten abzocken, um reich zu werden. Hier kommt es wohl darauf an, wie sehr Du bereit bist, Ärger in Kauf zu nehmen, um Deinen Betreuten vor einem Gierschlund zu schützen. Natürlich kannst Du die Betreuung auch an einen Juristen abgeben, solange es nicht gerade der Anwalt des Schwiegersohnes ist. Der würde sich das Vermögen mit seinem Mandanten (nach BRAGO) aufteilen. Ein bisschen Mut mußt Du schon mitbringen. Wenn das Gericht eine Stellungnahme haben will, dann schreibe ein Mal eine gründliche Analyse der Forderungen und stelle klar, dass sich da jemand einfach nur bereichern und denm Betreuten(vermögen) Schaden zufügen will. Bei späteren Aufforderungen zu Stellungahmen kannst Du dann auf diese verweisen. Du hast etwas davon geschrieben, dass der Betreute in dementem Zustand eine Vollmacht erteilt hat. diesbezüglich kannst du das Gericht anschreiben und eine Erweiterung der Betreuung bzgl. des Widerrufes der Vollmacht (oder auch weiterer Vollmachten) anregen. Die Genehmigung dazu gleich mitbeantragen. Dann selber einen RA beauftragen dies durchzusetzen, wenn Schwieso Gierig nicht damit rüberkommt. Ansonsten kannst du den Kerl am ausgestreckten Arm verhungern lassen. Es gibt auch noch so etwas wie - ein Umgangsverbot (ggf. Umgangssorge beantragen), wenn der Betreute nach Kontakten gesundheitlich schlechter gestellt ist. - eine Verleumdungsklage - ganz bestimmt auch noch andere Boshaftigkeiten Solche Fälle kann man prima dazu nutzen, seinen Frust ganz gezielt abzureagieren und Ärger auf Leute herabregnen zu lassen, die es redlich verdient haben. Es gibt in diesem Job genug Möglichkeiten Frust zu sammeln. Da kann man ihn abladen, ohne ein schlechtes Gewissen haben zu müssen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 133
|
Ich kann das, was Imre geschrieben hat, nur nochmal unterstreichen. Lass dich nicht verunsichern. Eine ausführliche Stellungnahme und dann zukünftig der Verweis darauf. Zu den möglichen Maßnahmen von dir würde ich auch noch den Widerruf der Vollmacht packen. Damit triffst du ihn am meisten das Querschießen ist dann auch schnell vorbei.
|
|
|
|
|
|
#6 | |
|
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
|
Zitat:
Wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war, bedarf es keines Widerrufs. In dem Falle entfaltet die Vollmacht schlicht keine Rechtswirkungen. Gab es zu diesem Zeitpunkt schon ein Gutachten, welches die GU attestiert, ist die Sache klar: Die Vollmacht kann man vergessen. Ist das nicht der Fall, ist die Frage zu stellen, wie es trotz vorhandener Vollmacht zu einer Betreuerbestellung überhaupt kommen konnte. Was ist das für eine Vollmacht? Eine Vorsorgevollmacht? Dann könnte sie, wenn sie wirksam erteilt wurde, nur widerrufen werden, wenn dem Betreuer Vollmachtswiderruf als eigene Aufgabe zugewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14). Ist es eine Vollmacht, die vor der Betreuerbestellung erteilt wurde, als der Betroffene schon dement war und besteht das Problem, dies im Nachhinein zu beweisen? Oder wurde sie nach der Betreuerbestellung erteilt? Dann müsste bei einem dementen Betreuten, der aufgrund seiner Demenez einen Betreuer bekam, eigentlich klar sein, dass die Vollmacht unwirksam ist. Oder wurde sie bei freiem Willen erteilt, war dem Gericht aber unbekannt? Dann müsste die Betreuung aufgehoben werden. |
|
|
|
|
|
|
#7 | |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
|
Zitat:
|
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|