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Konflikt mit dem Angehörigen des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Konflikt mit dem Angehörigen des Betreuten im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bitte das Forum um einen Rat in folgender Situation: Ich habe einen vermögenden Betreuten (Immobilien, Aktien etc.), der in einem ...


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Alt 28.06.2025, 00:04   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 01.01.2016
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 41
Standard Konflikt mit dem Angehörigen des Betreuten

Bitte das Forum um einen Rat in folgender Situation: Ich habe einen vermögenden Betreuten (Immobilien, Aktien etc.), der in einem sehr hohen Alter ist, etwas dement und beeinflussbar. Ein sehr entfernter Verwandter (geschiedener Schwiegersohn der vor Jahren verstorbenen Tochter!) möchte alles kontrolliert haben: Anfangs verlangte er Einsicht in Kontoauszüge und Rechnungen von mir. Als ich das verweigert habe, ist er einen anderen Weg gegangen: Er hat einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mehrmals beim Betreuungsgericht über mich beschwert hat. Mir werden dabei Unterschlagung von Wertsachen und Bereicherung Dritter vom Konto des Betreuten unterstellt. Das alles ohne Grund und Beweise. Das Gericht verlangt von mir immer wieder Stellungnahmen. Abgesehen davon, dass das Schreiben der Stellungnahmen Zeit kostet, sind die unbegründeten Vorwürfe psychisch belastend. Es gibt ein Testament, in dem der Ex als Erbe nicht erwähnt wird, sondern die Enkelkinder des Betreuten. Ich habe den Eindruck, dass der Ex sich selbst bereichern möchte, solange der Betreute noch lebt und er ihn beeinflussen kann. Er hat bereits sein Auto zur Nutzung bekommen. Die Verwaltung des Heims berichtet, der Betreute habe schon Taschengeld abgeholt und dem Ex ausgehändigt. Wie verhält man sich in solchen Fällen beim Betreuungsgericht? Wäre es angebracht, diese Fakten zu schildern und meine Befürchtung zu äußern? Das wäre auch unbegründet und nur meine Vermutung. Und ganz wichtig: Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, diesen Fluss der Beschwerden zu stoppen?
Was besonders ärgerlich ist: Der Ex ist de jure sogar kein Verwandter des Betreuten. Nur weil er eine Vollmacht vom Betreuten aufgrund der bestehenden Demenz erhalten hat, beschäftigt er jetzt alle mit seinen Beschwerden.
MLinke ist offline  
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Alt 28.06.2025, 00:53   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,230
Standard

Wie wäre es denn mit einem Strafantrag wegen Verleumdung?
Michael77 ist offline  
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Alt 28.06.2025, 06:38   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
Standard

Ich würde da einen Betreuerwechsel zu einem rechtsanwaltlichen Berufsbetreuer anregen.
Mächschen ist offline  
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Alt 28.06.2025, 07:51   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,635
Standard

Moin moin


Igittigitt, das ist ja noch nicht einmal erbberechtigte Sippschaft, und muss zu Lebzeiten abzocken, um reich zu werden.
Hier kommt es wohl darauf an, wie sehr Du bereit bist, Ärger in Kauf zu nehmen, um Deinen Betreuten vor einem Gierschlund zu schützen.


Natürlich kannst Du die Betreuung auch an einen Juristen abgeben, solange es nicht gerade der Anwalt des Schwiegersohnes ist. Der würde sich das Vermögen mit seinem Mandanten (nach BRAGO) aufteilen.


Ein bisschen Mut mußt Du schon mitbringen. Wenn das Gericht eine Stellungnahme haben will, dann schreibe ein Mal eine gründliche Analyse der Forderungen und stelle klar, dass sich da jemand einfach nur bereichern und denm Betreuten(vermögen) Schaden zufügen will. Bei späteren Aufforderungen zu Stellungahmen kannst Du dann auf diese verweisen.
Du hast etwas davon geschrieben, dass der Betreute in dementem Zustand eine Vollmacht erteilt hat. diesbezüglich kannst du das Gericht anschreiben und eine Erweiterung der Betreuung bzgl. des Widerrufes der Vollmacht (oder auch weiterer Vollmachten) anregen. Die Genehmigung dazu gleich mitbeantragen.
Dann selber einen RA beauftragen dies durchzusetzen, wenn Schwieso Gierig nicht damit rüberkommt.


Ansonsten kannst du den Kerl am ausgestreckten Arm verhungern lassen.
Es gibt auch noch so etwas wie
- ein Umgangsverbot (ggf. Umgangssorge beantragen), wenn der
Betreute nach Kontakten gesundheitlich schlechter gestellt ist.
- eine Verleumdungsklage
- ganz bestimmt auch noch andere Boshaftigkeiten


Solche Fälle kann man prima dazu nutzen, seinen Frust ganz gezielt abzureagieren und Ärger auf Leute herabregnen zu lassen, die es redlich verdient haben.
Es gibt in diesem Job genug Möglichkeiten Frust zu sammeln. Da kann man ihn abladen, ohne ein schlechtes Gewissen haben zu müssen.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.06.2025, 13:00   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 133
Standard

Ich kann das, was Imre geschrieben hat, nur nochmal unterstreichen. Lass dich nicht verunsichern. Eine ausführliche Stellungnahme und dann zukünftig der Verweis darauf. Zu den möglichen Maßnahmen von dir würde ich auch noch den Widerruf der Vollmacht packen. Damit triffst du ihn am meisten das Querschießen ist dann auch schnell vorbei.
Pigeon ist offline  
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Alt 30.06.2025, 19:15   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen

Du hast etwas davon geschrieben, dass der Betreute in dementem Zustand eine Vollmacht erteilt hat. diesbezüglich kannst du das Gericht anschreiben und eine Erweiterung der Betreuung bzgl. des Widerrufes der Vollmacht (oder auch weiterer Vollmachten) anregen. Die Genehmigung dazu gleich mitbeantragen.
Dann selber einen RA beauftragen dies durchzusetzen, wenn Schwieso Gierig nicht damit rüberkommt.

MfG
Imre

Wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war, bedarf es keines Widerrufs. In dem Falle entfaltet die Vollmacht schlicht keine Rechtswirkungen.


Gab es zu diesem Zeitpunkt schon ein Gutachten, welches die GU attestiert, ist die Sache klar: Die Vollmacht kann man vergessen.


Ist das nicht der Fall, ist die Frage zu stellen, wie es trotz vorhandener Vollmacht zu einer Betreuerbestellung überhaupt kommen konnte.
Was ist das für eine Vollmacht? Eine Vorsorgevollmacht?
Dann könnte sie, wenn sie wirksam erteilt wurde, nur widerrufen werden, wenn dem Betreuer Vollmachtswiderruf als eigene Aufgabe zugewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14).


Ist es eine Vollmacht, die vor der Betreuerbestellung erteilt wurde, als der Betroffene schon dement war und besteht das Problem, dies im Nachhinein zu beweisen?


Oder wurde sie nach der Betreuerbestellung erteilt? Dann müsste bei einem dementen Betreuten, der aufgrund seiner Demenez einen Betreuer bekam, eigentlich klar sein, dass die Vollmacht unwirksam ist.


Oder wurde sie bei freiem Willen erteilt, war dem Gericht aber unbekannt? Dann müsste die Betreuung aufgehoben werden.
Garfield ist offline  
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Alt 30.06.2025, 21:19   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
Standard

Zitat:
Zitat von Garfield Beitrag anzeigen
Dann könnte sie, wenn sie wirksam erteilt wurde, nur widerrufen werden, wenn dem Betreuer Vollmachtswiderruf als eigene Aufgabe zugewiesen wurde (BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14).
Das ist überholt, weil es seit der Reform 2023 durch § 1820 BGB geregelt wird.
Mächschen ist offline  
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