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Strittiger Fall: Bin ich zuständig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Strittiger Fall: Bin ich zuständig? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe nicht die Vermögenssorge bei dem Klienten, jetzt hat er die Schuldnerberatung aufgesucht,weil er Schulden bei der AOK ...


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Alt 10.02.2026, 12:21   #1
Winni64
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Strittiger Fall: Bin ich zuständig?

Hallo,
ich habe nicht die Vermögenssorge bei dem Klienten, jetzt hat er die Schuldnerberatung aufgesucht,weil er Schulden bei der AOK hat - ich habe gesagt-damit hab ich nix zu tun -die Schuldnerberatung würde mich gerne bei einem Gespräch hinzuziehen, sie argumentiert ich hätte ja Angelegenheiten mit Behörden ( die AOK ist aber eine Versicherung).

Ich habe den Termin abgelehnt, bin ich im recht?
 
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Alt 10.02.2026, 12:30   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,452
Standard

Die gesetzliche Krankenkasse ist eine Behörde im funktionalen Sinne, § 1 Abs. 2 SGB X. Dazu gehört die AOK.

Nur private Krankenversicherer fallen nicht darunter, deren Rechtsgrundlage ist das VVG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 10.02.2026, 12:58   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 415
Standard

Hallo,


nein Du musst nicht mit dabei sein. HorstD hat die Begründung dazu geliefert.


VG
der_andre
der_andre ist offline  
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Alt 10.02.2026, 13:49   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
Standard

Ich hätte wohl am Termin teilgenommen, einfach um zu sehen, ob vielleicht eine Aufgabenkreiserweiterung sinnvoll erscheint.

Sollten allerdings die Schulden nur bei einem einzigen Gläubiger bestehen, braucht man meiner Meinung nicht unbedingt einen Schuldnerberater, würde aber vielleicht auch den Aufgabenkreis Behörden sehen, weil es eher um die AOK als um Schulden ginge.
Mächschen ist offline  
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Alt 10.02.2026, 17:08   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 04.09.2023
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 16
Standard

Die Folge von Beitragsrückstand ist der Ruhendtatbestand mit Notfallversorgung. Damit droht Gefahr für die Gesundheit des Betreuten. Auch ohne Vermögenssorge könnte man als Betreuer über Aufgabenkreis Ämter/Behördenangelegenheiten mit der Krankenkasse kommunizieren. Wichtig ist den Betreuten klar die Risiken und notwendigen Maßnahmen zu verdeutlichen. Wenn keine Lösung in Sicht ist, Mitteilung an das Betreuungsgericht mit Darlegung der Sachlage und ggf. Anregung einer Aufgabenkreiserweiterung zur Schadensabwendung.
Rangos ist offline  
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Alt 10.02.2026, 18:49   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,452
Standard

Zitat:
Zitat von der_andre Beitrag anzeigen
Hallo,

nein Du musst nicht mit dabei sein. HorstD hat die Begründung dazu geliefert.
Ich hatte aber geschrieben, dass die Krankenkasse halt auch unter Behördenangelegenheiten fällt. Um die Anwesenheit gings nicht.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 10.02.2026, 23:19   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 266
Standard

Zitat:
Auch ohne Vermögenssorge könnte man als Betreuer über Aufgabenkreis Ämter/Behördenangelegenheiten mit der Krankenkasse kommunizieren.
Sag mir bescheid, wenn du eine Krankenkasse findest, die mit dir als Betreuer kommuniziert, wenn du nicht den Aufgabenbereich Gesundheitssorge hast.
Spoiler Alert: Gibt es keine.
Ob es richtig ist, dass sich die Krankenkassen so verhalten, sei dahingestellt.


Zitat:
Ich habe den Termin abgelehnt, bin ich im recht?
Meiner Meinung nach ja. Bei der Vorbereitung oder Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens handelt es sich zweifelsohne um eine Angelegenheit der Vermögenssorge.
Suprarenin ist offline  
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Alt 10.02.2026, 23:23   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,595
Standard

Herleitung
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimm, die ihr durch materielle Gesetze aufgegeben sind. Diese Aufgaben sind also solche auf der Grundlage von Normen des öffentlichen Rechts.
Soweit es um Verhandlungen mit der Krankenkasse geht, die den Grund der Entstehung der Schulden betreffen, kann man vielleicht noch davon ausgehen, dass hier eine Vertretungsberechtigung gegeben sein könnte, denn die Beitragsforderungen der KK werden durch öffentlich-rechtliche Normen begründet.
Hier aber geht es vermutlich nicht darum, Einwendungen gegen die Forderungen zu erheben. Es geht um den Umgang mit der Verschuldung an sich, Schuldnerberatung, ggfls. (Privat-)Insolvenz. Das alles betrifft privatrechtliche Fragen und hat mit Behördenangelegenheiten nichts zu tun.


Über dies gelten die Behördenangelegenheiten seit jeher als "hohler" Aufgabenkreis. Aus der Entscheidung
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14, FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79,zitiert aus dem Online Lexikon Betreuungsrecht https://www.lexikon-betreuungsrecht...._Beh%C3%B6rden :
Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 BGB (jetzt § 1823 BGB) ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises hier der Vermögenssorge beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen

Ich gehe davon aus, dass es hier jedenfalls dann an einer Vertretungsberechtigung fehlt, wenn nicht die Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Forderung an sich überprüft werden soll oder/und nicht schon bei der Einrichtung der Betreuung auf Gründe Bezug genommen wurde, die ein Tätigwerden in dieser Angelegenheit oder vergleichbaren Fallkonstellationen erfordern.
Garfield ist offline  
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Alt 11.02.2026, 09:54   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,810
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Ich hätte wohl am Termin teilgenommen, einfach um zu sehen, ob vielleicht eine Aufgabenkreiserweiterung sinnvoll erscheint.
Sehe ich auch so, zumal sich nennenswerte Schulden ja irgendwie auf die ganze Betreuung auswirken. Welche AK's liegen denn überhaupt vor?

mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 11.02.2026, 15:45   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,452
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Zu Garfield unter #8

Die Rspr zum „hohlen“ Aufgabenkreis bezieht sich allerdings nicht auf „Behördenangelegenheiten“, sondern auf „Vertretung ggü Behörden“ (und ihre jeweiligen Derivate).

Denn diese Formulierung mit „Vertretung“ ist synonym zur gesetzlichen Form in § 1823 BGB (vor 2023 § 1902 BGB a.F.).

Bei Behördenangelegenheiten kann es nur sein, dass das zu unbestimmt ist. Allerdings ist es m.E. auch völlig unmöglich für das Gericht zu Anfang wirklich zu realisieren, mit welchen Behörden man es wirklich zu tun bekommt. Weil allein die Frage sozialrechtlicher Zuständigkeiten ja hinterher immense Arbeit bedeutet.
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Horst Deinert

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