Dies ist ein Beitrag zum Thema Bereich Postangelegenheiten - rechtliche Bedeutung im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
nachdem ich schon einiges gelesen habe, bin ich immer noch nicht ganz sicher, was das Fehlen des Bereichs ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.07.2018
Beiträge: 30
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Hallo zusammen,
nachdem ich schon einiges gelesen habe, bin ich immer noch nicht ganz sicher, was das Fehlen des Bereichs "Postangelegenheiten" rechtlich bedeutet. Bei der letzten Verlängerung einer Betreuung wurde der Bereich gestrichen (Behördenvertretung, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits- und Vermögenssorge habe ich weiterhin, Einwilligungsvorbehalt gibt es nicht). Mir geht es um folgende Situationen: Wenn z.B. ein Unternehmen aufgefordert wurde, die Korrespondenz ausschließlich mit mir zu führen, es aber dennoch Forderungen direkt an den Betreuten schickt, von denen ich nichts erfahre, und dann z.B. in Folge der Strom abgestellt oder ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird? (mein Betreuter kann nicht lesen und ist kognitiv eingeschränkt). Könnte ich in so einem Fall bei Gericht geltend machen, daß die Forderung unwirksam war, weil sie nicht an den Betreuer geschickt wurde? (Und daher der Strom sofort wieder angeschaltet werden muß oder der Gerichtsvollzieher nicht pfänden darf?) Würde es in der Situation einen Unterschied machen, wenn ich den Bereich "Postangelegenheiten" hätte, weil damit glasklar feststeht, daß die Post zu mir gehen muß? Oder spielt das dabei keine Rolle? Mir ist die rechtliche Bedeutung von "Postangelegenheiten" in dem Zusammenhang immer noch nicht ganz klar. Ich möchte gern in der Lage sein, unberechtige Forderungen abwehren zu können. Der Betreute ist leicht einzuschüchtern, er wäre sicher ein leichtes Opfer für irgendwelche unseriösen Drückerkolonnen. Es wäre super, wenn mir vielleicht jemand die rechtlichen Zusammenhänge erläutern könnte; wann und inwieweit Behörden, Institutionen und private Anbieter verpflichtet sind, mit Betreuern zu korrespondieren, und ob der Bereich Postangelegenheiten dabei relevant ist. Danke schon mal! |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,721
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Postangelegenheiten heißt nur, Du bist berechtigt aber nicht verpflichtet, dich am "Briefkasten" des Betroffenen zu bedienen.
Im eigenen Interesse korrespondieren Unternehmen normalerweise mit dem Betreuer, sofern dieser bekannt ist. Bezüglich dem Fall mit GV und Strom... Bzgl. Strom könnte man ggf. eine Einstweilige Verfügung beantragen, Stromanbieter bewegen sich sonst nicht. Bzgl. GV, was ist denn dessen Auftrag? |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.07.2018
Beiträge: 30
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Hallo, danke, es ist noch nicht so weit, daß wir vor Gericht gehen müssen, aber ich traue dem Energieversorger inzwischen jeden Blödsinn zu. Deshalb wollte ich wissen, ob in so einem Fall z.B. einem Eilantrag (=EA) stattgegeben würde, wenn die Schreiben nicht an den Betreuer gegangen sind.
Außerdem könnte ich bei Gericht die Postangelegenheiten wieder beantragen, falls es ohne nicht gut funktionieren sollte. Die Richterin hatte den Entzug damit begründet, daß das irgendwie mehr Arbeit für den Rechtspfleger sei (hab's nicht wirklich verstanden). Ich habe hier viel gelesen, manchmal scheint es so zu sein, daß Banken oder Versicherungen die Post nur an die Betreuer schicken, wenn die auch Postangelegenheiten im Ausweis haben. Womöglich ist das nicht ganz rechtens, aber da steige ich noch nicht ganz durch, ob der Bereich da Einfluß hat, oder ob das sich wirklich nur darauf bezieht, die Post öffnen zu dürfen. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,628
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Moin moin
Mächschen hat das Wichtigste schon geschrieben: Du bist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dich am "Briefkasten der Betreuten" zu bedienen. Du kannst, du darfst, aber du mußt nicht. Dass ist das wichtige daran. Deshalb kann niemand von Dir verlangen, dass Du die Post umleitest oder den Briefkasten der Betreuten persönlich leerst. Es gibt dämliche Gläubiger, die versuchen da eine Pflicht draus zu stricken. Das geht aber nicht. Irgendwelche Forderungen unwirksam machen, weil sie nicht an Dich als Betreuerin geschickt wurden, geht nur bedingt. Wenn ich mich bei einem Gläubiger gemeldet habe und der aber seine Post einfach weiter nur an die Betreuten schickt, dann muss ich diese zwar beruhigen, aber wenn dann eine Mahn- oder Vollstreckungsbescheid kommt, wird diesem Widersprochen, weil nicht über meine Adresse kommuniziert wurde, obwohl die Betreuung beim Gläubiger bekannt gegeben wurde. Damit kann es durchaus passieren, dass für die Gläubiger Fristen überschritten werden (z.B. wenn auf den letzen Drücker beantragt wurde) und die Forderung dann Futsch ist. Das Banken oder andere auf den Aufgabenbereich bestehen ist manchmal zumindest nachvollziehbar, aber auch gerne mentale Flatulenz der Hausjuristen. In einem anderen Thread wurde vor Kurzem beschrieben, dass Bausparkassen und Lebensversicherungen gerne auf den Aufgabenbereich der Postkontrolle bestehen. Da ist vielleicht nicht rechtlich korrekt und notwendig, aber wenigstens nachvollziebar, weil es um viel Geld gehen kann. Bei Energieversorgern wäre die Forderung nach der Postkontrolle ein Grund nach den dienstlich gesponserten Drogen zu fragen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.07.2018
Beiträge: 30
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Danke, ich denke, ich habe das jetzt verstanden. Es ist jedenfalls kein Nachteil, wenn man die Postangelegenheiten nicht mehr hat.
Und sollte wider Erwarten eine Bank o.ä. das dennoch verlangen, müßte ich es halt notfalls wieder beantragen. |
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