Dies ist ein Beitrag zum Thema Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtung im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
vor kurzem habe ich mich bereiterklärt, einen Asylbewerber in der hiesigen Landesaufnahmebehörde als Fall anzunehmen. Vor Zustimmung hatte ich ...
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#1 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 486
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Moin,
vor kurzem habe ich mich bereiterklärt, einen Asylbewerber in der hiesigen Landesaufnahmebehörde als Fall anzunehmen. Vor Zustimmung hatte ich mit einer Vertreterin des Sozialdienstes ausgetauscht. Tenor: "Machen Sie sich keine Sorgen, wir sind ja auch noch da." In der Praxis ist davon nicht mehr viel übrig. Bezüglich eines gültigen Strafbefehls habe ich eine Ratenzahlung vereinbart. Eine Abzweigung vom zuständigen Sozialamt sei nicht möglich. Der Betroffene müsse den Zahlungsempfänger selbst im Onlinebanking seiner Bezahlkarte hinterlegen und dann monatlich die Überweisung ausführen. Verständigung mit dem Betroffenen ist bestenfalls mühsam, z.T. bin ich umsonst zur Einrichtung gefahren, weil er dann schlicht nicht vor Ort war. Ich hatte mehrfach den SD um Unterstützung gebeten. Ergebnis: "leider besteht von unserer Seite keine Möglichkeit, den Onlinezugang für die Zahlungen von Herrn *** einzurichten. Die meisten Bewohner erledigen dies selbst oder erhalten Unterstützung durch andere Bewohner." Bezüglich eines laufenden Strafverfahrens war man immerhin bereit, den Betroffenen am Verhandlungstag rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Aufbruchs hinzuweisen. Alles andere (z.B. ein Telefonat mit dem Verteidiger ermöglichen) ging nicht. Bezüglich der Anschlussversorgung wurde mir vor Ort gesagt, dass bei der Verteilung auf die besondere Problemlage (Konsum, Strafverfahren wg. Körperverletzung, mangelnde Körperhygiene, Psychosevorfall ...) geschaut und nach einer geeigneten Kommune gesucht wird. Auch sollte sich die dafür zuständige Behörde bei mir melden (Spoiler: Hat sie nicht) Ergebnis: "Herr *** (Fachgebietsleitung ) hat mich zudem gebeten, Sie darüber zu informieren, dass die Wohnverpflichtung von Herrn *** am 27.05.2026 endet. Die Verteilungsstelle hat sich ebenfalls bei mir gemeldet und bestätigt, dass für Herrn *** eine Wohnverpflichtung von insgesamt 24 Monaten besteht. Eine Verteilung kommt daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht." Gekrönt von: "Als gesetzlicher Betreuer wird daher darum gebeten, rechtzeitig eine geeignete Unterkunft oder eine vergleichbare Anschlusslösung für Herrn *** hier in Niedersachsen zu organisieren." Während ich mich also mühsam auf meine Atmung konzentriere frage ich mich: Können die sich mal eben so aus der Verantwortung nehmen? Sollte es tatsächlich meine Augfgabe sein, mal eben niedersachsenweit eine "Anschlusslösung" für einen abgelehnten, psychisch auffälligen, angeklagten und sprachunkundigen Asylberwerber zu organisieren? Sehe ich eher nicht so und ist mir faktisch auch nicht möglich. Bin auf Eure Einschätzung gespannt
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--> Das Leben bleibt spannend Geändert von K.Wagner (04.03.2026 um 17:29 Uhr) |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Moin,
die Wohnungssuche ist ja ein Teil der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Geflüchtete Menschen haben eventuell Anspruch auf EGH-Leistungen nach dem SGB IX (§§ 90 ff SGB IX), wenn sie denn eine entsprechende Behinderung haben. Hier könnte man mit § 1814 Abs. 1 BGB argumentieren. Somit hätte der nette Herr recht, Du musst tätig werden, aber nur auf der rechtlichen Ebene um für Deinen Betreuten die sozialen Hilfen durchzusetzen. Ich habe mal ähnliches erlebt und hier auch geschrieben. Ich sollte für ein Betreuten in einer Wohnungsloseneinrichtung eine Wohnung suchen. Mit dem Schreiben habe ich Hilfen nach dem SGB IX beim Kreis beantragt und den Antrag zur Gemeinde, die für die Unterbringung zuständig ist, geschickt. Und siehe da, es war Ruhe. Vielleicht klappt das ja. Der Leuchtturm |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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darum nehme ich ( und viele meiner Kollegen) auch diese Zielgruppe nicht, nur Theater.
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#4 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 486
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Zitat:
Laut Homepage der Aufnahmebehörde wird irgendwann innerhalb Niedersachsens verteilt. Ich habe mich gerne bereit erklärt, bei der zuständigen Stelle Eingliederungshilfe zu beantragen, sobald mir diese bekannt gegeben wird. Freue mich schon auf den erbosten Anruf...
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#5 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,305
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Zitat:
Moin, man kann auch Behördenbillard spielen und den Antrag einfach nur an einen in § 6 SGB IX genannten Rehaträger schicken. Die müssen nach § 14 SGB IX die Zuständigkeit prüfen. Prüfen sie nicht, werden sie nach 14 Tagen wegen Untätigkeit zum leistenden Rehaträger, oder sie sind eben formal zuständig. Im Übrigen reicht eine einfache Mitteilung, um die Prüfungsfristen auszulösen: "Der erstangegangene Träger wird im Blick auf die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX durch den rehabilitationsrechtlichen Erstantrag bestimmt. Antrag in diesem Sinne ist jede an den Versicherungsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt (vgl Hampel in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 19 SGB IV RdNr 23). Der Antrag ist formlos, daher entsprechend dem Grundsatz des § 9 SGB X insbesondere auch mündlich oder durch sonstiges (konkludentes) Handeln, möglich (Luik in: jurisPK-SGB IX, § 14 SGB IX RdNr 51). An seinen Inhalt sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 6.9.2011 - L 7 AS 334/11 B ER - Juris RdNr 51)." (vgl BSG v. 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R) Der Leuchtturm |
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