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Kontodaten des Betreuers wg. Vollstreckung Zwangsgeld

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontodaten des Betreuers wg. Vollstreckung Zwangsgeld im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Gegen eine Betreuer wurde Zwangsgeld von 2000€ oder Zwangshaft mit 50€ pro Tag nach § 888 ZPO verhängt. Das Zwangsgeld ...


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Alt 06.04.2026, 12:58   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
Standard Kontodaten des Betreuers wg. Vollstreckung Zwangsgeld

Gegen eine Betreuer wurde Zwangsgeld von 2000€ oder Zwangshaft mit 50€ pro Tag nach §888 ZPO verhängt. Das Zwangsgeld fliest in die Staatskasse und muss vom Kläger über einen GV vollstreckt werden. Um auf das Konto des Betreuers zuzugreifen werden seine Kontodaten benötigt. Wie kommt man an diese?
uwe2000 ist offline  
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Alt 06.04.2026, 13:01   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,566
Standard

Gegen einen Betreuer kann nur das Betreuungsgericht ein Zwangsgeld, aber keine Zwangshaft festsetzen.

Aber allgemein entweder aus den Gerichtsakten, eigenen Akten, ansonsten per Vermögensauskunft.
Mächschen ist offline  
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Alt 06.04.2026, 14:41   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Gegen einen Betreuer kann nur das Betreuungsgericht ein Zwangsgeld, aber keine Zwangshaft festsetzen.
Stimmt so nicht. Wenn ein gerichtlicher bestellter Betreuer eine geschäftsunfähige Betreute vertritt, dann hat der Betreuer die Forderungen ggü. der Betreute zu übernehmen BGH I ZB 20/21. Das ist auch rechtslogisch, denn wer sollte es sonst tun. Die Zwangsmittel können wiederholt beantragt werden, so steht es auch in dem Beschluss des LG. Das Betreuungsgericht wurde vom Kläger hingewiesen, dass das Zwangsgeld nicht von Konto der Betreuten genommen werden soll.
uwe2000 ist offline  
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Alt 06.04.2026, 19:45   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,488
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Moin moin


Wo hast Du denn das unter BGH I ZB 20/21 gefunden?
Falls Du das hier:
rechtsinformationen.bund.de "Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den ..."


meinen soltest, dann steht in dem Text, der dahinter steckt, das genaue Gegenteil:


Betreuer müssen eben nicht für die Missetaten der Betreuten haften.


Dass es Dich freuen würde, auf das Konto von Betreuern zugreifen zu können, ist aufgrund deiner bisherigen Beiträge nicht verwunderlich.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.04.2026, 08:15   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Die Gerichtsentscheidung betrifft die Vertretung (eines Geschäftsunfähigen) durch einen Bevollmächtigten. Der BGH sagt, der Bevollmächtigte sei bei der Zwangsvollstreckung einem Betreuer gerade nicht gleichzustellen. Denn die Vollmacht berechtige ihn nur zur Vertretung, verpflichte den Bevollmächtigten aber nicht dazu.
Die maßgebliche Passage ist Rdnr 52-54: https://openjur.de/u/2378437.html

Offenbar geht das Gericht davon aus, dass ein Betreuer, wäre er bestellt gewesen, zur Auskunftserteilung ggü dem GV verpflichtet gewesen wäre. Und demnach auch im Weigerungsfalle zumindest persönlich mit Zwangsgeld hätte belegt werden können.

Daher ist zur Ausgangsfrage zu fragen: wie konnte es so weit kommen? Welcher Betreuer weigert sich, einem GV Auskunft zu erteilen? Mehr Details bitte.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (07.04.2026 um 08:25 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 07.04.2026, 12:43   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Betreuer müssen eben nicht für die Missetaten der Betreuten haften.
Klar, wenn man unter „Missetaten“ die Schulden versteht, die der Betreute selbst verursacht hat. Es geht hier ja auch nicht um die Schuldentilgung, sondern die Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Betreuer.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 07.04.2026, 13:14   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Gerichtsentscheidung betrifft die Vertretung (eines Geschäftsunfähigen) durch einen Bevollmächtigten. Der BGH sagt, der Bevollmächtigte sei bei der Zwangsvollstreckung einem Betreuer gerade nicht gleichzustellen. Denn die Vollmacht berechtige ihn nur zur Vertretung, verpflichte den Bevollmächtigten aber nicht dazu.
Die maßgebliche Passage ist Rdnr 52-54: https://openjur.de/u/2378437.html

Offenbar geht das Gericht davon aus, dass ein Betreuer, wäre er bestellt gewesen, zur Auskunftserteilung ggü dem GV verpflichtet gewesen wäre. Und demnach auch im Weigerungsfalle zumindest persönlich mit Zwangsgeld hätte belegt werden können.

Daher ist zur Ausgangsfrage zu fragen: wie konnte es so weit kommen? Welcher Betreuer weigert sich, einem GV Auskunft zu erteilen? Mehr Details bitte.
Es geht um die Höhe von Erbansprüche für die ein notarielles Nachlassverzeichnis seit über 6 Jahren gefordert wird. Der gerichtliche bestellte Betreuer war zu keiner aussergerichtlichen Einigung beireit. 2023 wurde dann Klage vor dem LG erhoben. Der Betreuer wurde 2024 verurteilt ein Nachlassverzeichnis zu liefern. Daraufhin legte der Betreuer Widerspruch beim OLG ein. Das OLG legte dem Betreuer 2025 nahe keine Aussicht auf Erfolg. Der Betreuer zog den Widerspruch zurück und lieferte das Nachlassverzeichnis immer noch nicht. Dann wurde Zwangsgeld nach ZPO §888 beantragt dem das LG stattgab und teite sogleich mit, dass das Zwangsgeld wiederholt angewendet werden kann. Der Betreuer tut immer noch nichts. Nun geht es darum das Zwangsgeld auf Kosten des Betreuers durch einen GV zu vollstrecken.
uwe2000 ist offline  
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Alt 07.04.2026, 13:27   #8
Forums-Geselle
 
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Ort: BW
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin
Wo hast Du denn das unter BGH I ZB 20/21 gefunden?
Falls Du das hier:
rechtsinformationen.bund.de "Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den ..." meinen soltest, dann steht in dem Text, der dahinter steckt, das genaue Gegenteil: Betreuer müssen eben nicht für die Missetaten der Betreuten haften.

Dass es Dich freuen würde, auf das Konto von Betreuern zugreifen zu können, ist aufgrund deiner bisherigen Beiträge nicht verwunderlich.
Es geht nicht um die Missetaten einer betreuten Person, sondern um die Auskunftspflicht die ein geschäftsunfähiger nicht erteilen kann.
Der Betreuer ist dazu verpflichtet. Dazu gibt es mehrer Rechtssprchungen LG Hamburg 322 O 302/18, OLG Hamburg 2 W 76/202, BGH I ZB 20/21. Im Übrigen brauche ich den Kontozugriff nicht, sondern der Gerichtsvollzieher!
uwe2000 ist offline  
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Alt 07.04.2026, 14:18   #9
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Bitte sachlich bleiben. Leider benimmt sich der Betreuer seltsam. Natürlich kann man sich bei solchen Erklärungen nur für das eigene Wissen verbürgen, bisher gibt es keine Möglichkeit, in den Kopf des anderen (des Betreuten) zu schauen. Das hat der Betreuer dann an Eides Statt zu versichern. Warum gibt der Betreuer diese - zwangsläufig unvollständige - Erklärung nicht ab? So kann er innerhalb kurzer Zeit pleite gehen. Die Haftpflicht bezahlt das nicht. Und falls das ein Berufsbetreuer ist, riskiert er den Widerruf der Registrierung wegen Nichteignung. Als Ehrenamtler wäre er zu entlassen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 07.04.2026, 14:25   #10
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 255
Standard

Zitat:
Zitat von uwe2000 Beitrag anzeigen
Im Übrigen brauche ich den Kontozugriff nicht, sondern der Gerichtsvollzieher!
Deswegen verstehe ich die Frage ehrlich gesagt immer noch nicht. Wo ist jetzt das Problem? Ich würde das als Kern der "beruflichen Kunst" des Gerichtsvollziehers verstehen, die Kontonummer herauszufinden und bei welcher Bank das Konto liegt.
Ansonsten macht er das, was Gläubiger an sich ja auch tun, an alle gängigen Banken im Umkreis die Pfändung vorlegen und schauen wo der Treffer ist.
Also, will man jetzt dem GV die Arbeit oder das Denken abnehmen?
Tschak ist offline  
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