Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontoauszüge im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mal etwas Neues: die Grundsicherungsbehörde erkennt die Umsatzanzeigen der Volksbank bzw. Sparkasse nicht an, weil es nicht die Kontoauszüge ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
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Hallo,
mal etwas Neues: die Grundsicherungsbehörde erkennt die Umsatzanzeigen der Volksbank bzw. Sparkasse nicht an, weil es nicht die Kontoauszüge sind, sondern als Überschrift "Umsatzanzeige" steht. Selbst das Amtsgericht hat damit keine Probleme. Am liebsten würde ich es auf eine Klage hinauslaufen lassen. Ich weiss nicht, was die so anficht, aber muss es wirklich ein original Kontoauszug sein bzw. ein Scan davon? Wo steht das? Viele Grüße Andreas |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin
Ich gehe mal davon aus, dass das eine sehr lokale Macke ist, um zuschikanieren. Hier im Revier werden sogar Buchungsausdrucke aus den Betreuerprogrammen akzeptiert. Von manch anderen Behörden kenne ich diese Probleme ebenfalls. Aber so ist das, wenn die Verwaltung völlig losgelöst von jeder Intelligenz durch das All schwebt. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 180
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Es gibt ein Urteil, dass die Amtsgerichte Umsatzlisten z.B. aus Starmoney für die Rechnungslegung akzeptieren müssen:
https://dejure.org/dienste/vernetzun...01%20T%2028/18 Das ist aber leider ein etwas anders gelagerter Fall, da hier eine andere Behörde involviert ist, und die Nachweise nicht notwendigerweise von Betreuern, sondern im Normalfall vom Antragssteller direkt kommen. Aber eventuell überzeugt ein Verweis auf das Urteil den Bearbeiter? |
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#4 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 56
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Die Vorlage von Kontoauszügen ist im SGB II/SGB XII meines Wissens nicht speziell geregelt. Es gelten die allgemeinen Vorgaben, § 20, 21 SGB X, § 60 ff SGB I. Es gibt unzählige Gerichtsentscheidungen, die sagen, dass die Vorlage von Kontoauszügen von 3- Monaten (bzw. bei Bedarf länger) zulässig ist; dabei ging es soweit ich weiß meistens nicht Umsatzlisten, sondern Datenschutz etc.
Dass das Amtsgericht bei der Überprüfung der Betreuertätigkeit Umsatzlisten gelten lässt, ist ein vollkommen anderer rechtlicher und tatsächlicher Sachverhalt. In dem oben genannten Urteil dess LG Hamburg ging es um Online-Kontoauszüge. Das mit Starmoney stimmt zwar, aber vor Gericht und auf hoher See, usw., siehe LG Freiburg vom 17.02.2026 - 4 T 221/25, link: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/d.../NJRE001633983 Es ließe sich evtl. begründen, Umsatzlisten aus dem Online-Banking seien dasselbe wie Online-Kontoauszüge, wenn diese nicht nur die Transaktion, sondern auch die erweiterten Überweisungdsdaten enthalten, vgl. vom LSG Hamburg 23.06.2025 – L 4 AS 123/24 Aber die Behörde muss nur behaupten, sie wolle die Monatsend- bzw.anfangssstände wegen des Monatsprinzips (monatliche Regelsätze bzw. Bedarfsprüfung) sehen und das in der fortlaufenden Umsatzliste nicht selbst ausrechnen. Gleichgültig ob das im Einzelfall Sinn macht, wäre das m.E. ein sachgerechtes Interesse. Die Bezeichnung der Beweismittel steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und dieses kann gerichtlich nur hinsichtilich der rechtmäßigen Ermessensausübung kontrolliert werden (Ermessensspielraum). |
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