Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Ueberpruefung eines Sterbewunsches

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ueberpruefung eines Sterbewunsches im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich frage mich, ob ein Betreuungsgericht, welches mit Eilantrag auf Entzug der Betreuung/Kontrollbetreuung nach einem Hungerstreik des Betroffenen und einem ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > sonstige Rechtsfragen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 06.07.2026, 16:45   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.07.2026
Beiträge: 7
Standard Ueberpruefung eines Sterbewunsches

Ich frage mich, ob ein Betreuungsgericht, welches mit Eilantrag auf Entzug der Betreuung/Kontrollbetreuung nach einem Hungerstreik des Betroffenen und einem Alleinerbschaftstestament auf Wunsch des Betreuers zu seinen Gunsten mit Hilfe aerztlicher Gefaelligkeitsatteste zustande gekommen ist, angerufen wurde, nicht folgendes pruefen muesste:
- die Pflegedokumentation eines Heims im Hinblick auf mögliche Vorfälle, welche die Freiverantwortlichkeit und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches und die ärztlichen Atteste in Frage stellen können
- ob es sich möglicherweise um eine psychosoziale Krise nach solchen Vorfällen und schweren medizinischen u. pflegerischen Versäumnissen handelt oder der Hungerstreik auf undiagnostizierte/unbehandelte medizinische Probleme zurückzuführen ist - dies anhand eines unabhängigen medizinischen Gutachtens, das es in Auftrag geben müsste - ein Richter ist kein Mediziner
- vor einer Anhörung die Pflegedokumentation im Hinblick auf die aktuelle Versorgung in einem Pflegeheim und den Gesundheitszustand, um z.B. zu wissen, ob ein Bett wegen eines eiternden Decubitus nicht in eine hohe Sitzposition gebracht werden darf und ob der Betroffene mit Flüssigkeit gut genug versorgt ist, um ausschließen zu können, ob er/sie in dehydriertem Zustand an der Anhörung teilnimmt, ….
- das Testament, seine Entstehung, Transparenz, Wünsche des Betroffenen,..,die Motivation des Betreuers den Betroffenen um das Testament zu bitten
- ob der Sterbewunsch seit der Anhörung fortbesteht oder ob der Betroffene inzwischen doch wieder etwas essen, leben und gerettet werden möchte
- ob die Heimaufsicht involviert wurde und falls ja, deren Akte
- Isolierungen des Betroffenen durch den Betroffenen nach Entstehung des Testaments

Auch frage ich mich, wie schnell hier ein Gericht reagieren müsste und ob es auswärtige Zeugen geben müsste, so wie bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen, zur Kontrolle des Gerichts, möglichst sogar einen medizinischen unabhängigen Sachverständigen

Und ich frage mich, ob es in ein ausführliches Gespräch mit dem Antragsteller auf Entzug/Kontrolle der Vollmacht gehen müsste, damit es vollständig informiert ist über sämtliche Versäumnisse des Betreeuers und des Heims

Geändert von Franka (06.07.2026 um 16:58 Uhr)
Franka ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.07.2026, 18:13   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,984
Standard

Hallo Franka,
deine Fragestellung ist sehr unklar, einmal schreibst du von Betreuung und dann aber auch wieder von Vollmacht.
Was liegt denn jetzt genau vor?
Und wenn Betreuung, beruflich oder ehrenamtlich?
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.07.2026, 20:07   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.07.2026
Beiträge: 7
Standard

Es geht um eine standardisierte Vorsorgevollmacht, die seltsamerweise eine Betreuung mit einschloss, nicht um eine gesetzliche Betreuung. Die Frage ist, ob nicht sofort ein gesetzlicher Kontrollbetreuer hätte eingesetzt werden müssen, zumal der Sterbewunsch später sogar revidiert wurde. Aber abgesehen davon stellen sich mir auch Fragen zu der Art der Feststellung eines angeblich autonomen Sterbewunsches, ohne einen Blick in die Akten zu werfen und einen unabhängigen medizinischen Gutachter hinzuzuziehen.
Franka ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.07.2026, 20:32   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
Standard

Die standardmäßigen Vollmachtsformulare enthalten am Ende eine kurze Betreuungsverfügung. Das bedeutet: ist die Vollmacht aus irgendeinem Grund nicht brauchbar (betrifft zB fehlende Formvorschriften bei bestimmten Rechtsgeschäften), und wird daher doch eine Betreuung nötig, dann soll dadurch sicher gestellt werden, dass dann der Bevollmächtigte als Betreuer bestellt wird.

Hier kann nur spekuliert werden, dass ein Vollmachtsmissbrauch vorliegen könnte. Kommt das Gericht auch zu diesem Schluss, wird ein anderer als Betreuer bestellt mit der Kompetenz, die Vollmacht zu widerrufen. Ist aber kompliziert.

Und ein solcher Widerruf betrifft nicht die Erbeinsetzung. Dagegen könnte erst nach dem Tod eine Testamentsanfechtung durch denjenigen laufen, der als eigentlich gesetzlicher Erbe ausgebootet worden ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (07.07.2026 um 07:22 Uhr)
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.07.2026, 00:55   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.07.2026
Beiträge: 7
Standard

Das Testament und dessen Gültigkeit ist hier weniger von Interesse. Es geht mehr um Fragen des Betreuungsrechts.

Ich frage mich, auf welcher Grundlage ein Betreeungsgericht Entscheidungen treffen müsste, wenn die Versorgung in einem Heim und/oder durch Ärzte, Pfleger und Physiotherapeuten und den Betreuer grundlegend in Frage gestellt wird und sogar in einem Sterbewunsch mündet. Wenn sogar Hausverbote vom Betreuer angeregt und durchgesetzt wurden, nachdem der Sterbewunsch offiziell gegenüber einem SAPV Dienst und dem Hausarzt revidiert wurde und der Betreuer während der Isolation des Betroffenen weiterhin ungeachtet eines ärztlichen Attests von Palliativärzten, die diesen nicht (mehr) als Palliativpatienten sehen, festschreibt, dieser wäre ein Palliativpatient. Im Krankenhaus wurde das Pflegepersonal zum Schweigen gebracht, das panisch reagierte.

Eine richtige Sachverhaltsaufklärung eines Gerichts besteht im Aktenstudium und bei fehlenden medizinischen Kenntnissen in einer zusätzlichen Begutachtung durch einen auswärtigen unabhängigen Arzt. Eine Richterin kann nicht nur durch kurze Anhörungen, die ihr vorgeschrieben werden, die Ursache(n) eines Sterbewunsches sinnvoll ermitteln. Gibt es keine solchen Vorschriften?
Franka ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.07.2026, 07:28   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
Standard

In meinem Post fehlte ein „nicht“. Ist jetzt ergänzt. Bitte nicht immer von „Betreuer“ reden. Hier gibts doch keinen, sondern einen selbst eingesetzten Bevollmächtigten.

WENN ein gerichtliches Betreuungsverfahren läuft, gibt es nicht nur die persönliche Anhörung durch den Richter, sondern auch ein med. Sachverständigengutachten, einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde, eine (zumindest schriftliche) Anhörung der Angehörigen. Aber um es klar zu sagen: die Vorsorgevollmacht soll das Ganze ja eben ausschließen, ein Betreuer soll eben verhindert werden. Deshalb kommt es meist gar nicht zum Betreuungsverfahren. Weil der Vollmachtgeber das nicht wollte.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (07.07.2026 um 10:50 Uhr)
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.07.2026, 14:32   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.07.2026
Beiträge: 7
Standard Und

Das Gericht kündigte das Hinzuziehen eines Sachverständigen an, Es wurde aber kein medizinischer Gutachter hinzugezogen, sondern stattdessen ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger. Die Richterin und er, beide meinten ohne das Hinzuziehen eines unabhängigen medizinischen Gutachtes beurteilen zu können, ob es sich um einen selbst bestimmten Sterbewunsch handelte.
Dadurch konnte das Attest des Hausarztes, in dem ein nur noch palliatives Vorgehen am Tag des Testaments festgelegt wurde, ein Attest, das Lücken aufweist, und das Attest des Neurologen und Psychiaters einer Geschäftsfägigkeitsprüfung wenige Tage vor Entstehung dieser beiden Dokumente nicht überprüft und in Frage gestellt werden. Niemand schaute in die Pflegedokumentation rein, in der 15 Tage vor der dokumentierten Äußerung und dem Beginn eines Hungerstreiks ein ebenso dokumentierter Vorfall war: Der Pfleger brach die Hilfe beim Essen ab und äußerte, der Betroffene solle selbst essen, wenn er das Essen so in sich hineingestopft bekommen wolle. Warum der Wunsch so zu essen und warum überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe beim Anreichen des Essens wurde gar nicht aufgeklärt.
Die Heimaufsicht wusste irgendwann - wann genau, ist unklar - von dem Vorfall, meinte dann, der Pfleger hätte sich entschuldigt. Wann, ist ebenso unklar, und mit welcher Konsequenz. Später fand nämlich ein Krisengespräch unter Leitung der Heimaufsicht statt, in der diese die Dokumentation unterschwellig als angreifbar ansprach („es muss penibelst dokumentiert werden“) und gegen den Willen des Hausarztes den Einsatzes eines SAPV Dienstes vorschrieb. Dieser stellte schließlich fest, dass der Sterbewunsch revidiert wurde, der Betroffene diesen revidieren dürfe, er wolle, jetzt, da die Schluckstörung abgenommen hätte, wieder essen und trinken.
Die Atteste beider Ärzte des Heims verschwiegen eine erhebliche Verbesserung in Form des Rückgangs einer Lähmung eines Beins und die fehlende Förderung durch versäumte Beantragung einer Reha auf Wunsch des Betroffenen. Auch verschwiegen sie ein neues neurologisches Ereignis , welches die erneute Schluckstörung und eine schwache rechte Hand/die plötzlich notwendige Hilfe beim Essen verschweigt. Per Ferndiagnose wurde dieses Problem runtergespielt, aus dem sich seit dem o.g. Vorfall der Sterbewunsch entwickelte.

Kann man irgendwo eine solche Vorschrift für ein medizinisches Gutachten nachlesen?

Das Heim selbst bezeichnete den Vorsorgebevollmächtigten im o.g. Krisengespräch als Betreuer. Diese Bezeichnung hatte irritiert.
Macht es abgesehen von der Bestimmung der Person rechtlich einen großen Unterschied, ob ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter eingesetzt ist? Nach meinem Verständnis hat der Betroffene mehr Freiheiten, wenn er nicht unter Betreuung steht. Aber welche Unterschiede gibt es konkret, auch in so einer Situation, wie der eines angeblich freiwilligen Verzichts auf Essen?
Franka ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.07.2026, 17:29   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 133
Standard

Zitat:
Zitat von Franka Beitrag anzeigen
Das Heim selbst bezeichnete den Vorsorgebevollmächtigten im o.g. Krisengespräch als Betreuer. Diese Bezeichnung hatte irritiert.
Macht es abgesehen von der Bestimmung der Person rechtlich einen großen Unterschied, ob ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter eingesetzt ist? Nach meinem Verständnis hat der Betroffene mehr Freiheiten, wenn er nicht unter Betreuung steht. Aber welche Unterschiede gibt es konkret, auch in so einer Situation, wie der eines angeblich freiwilligen Verzichts auf Essen?

Es gibt grob folgende Unterschiede zwischen Betreuung und Vollmachten:


- Ein Vollmacht kann man jederzeit unbürokratisch erteilen oder zurückziehen. Die Betreuung wird nur über das Gericht eingerichtet und kann nur vom Gericht aufgehoben werden. Auch ein Betreuerwechsel geht nur über eine Gerichtsentscheidung.


- Eine Vollmacht hat typischerweise keine Kosten. Fürs Betreuungsverfahren verlangt das Gericht Gebühren, falls der Betreute als vermögend gilt.


- Für Vollmachten gibt es defakto keine wirkliche externe Kontrolle. Ein Betreuer muss dagegen dem Gericht regelmäßig Berichte zusenden. Bestimmte Maßnahmen verlangen zudem explizit die Genehmigung des Gerichts, z.B. der Verkauf von Wertpapieren.


- Ein Bevollmächtigter kann theoretisch nie gegen den Willen des Vollmachtgebers handeln. Wobei es bei der fehlende externen Kontrolle wirklich eher theoretisch ist. Ein Betreuer muss im Normalfall auch dem Wunsch und Willen des Betreuten folgen, kann und muss aber in spezifischen Ausnahme-Fällen (erhebliche Eigengefährdung) gegen den Willen des Betreuten handeln.


- Bei einer Betreuung gibt es klare Haftungsregeln, wenn der Betreuer Vermögensschäden verursacht. Betreuer sind auch grundsätzlich immer mit einer Haftpflichtversicherung dagegen abgesichert. (Ehrenamtler kostenlos über das Bundesland, Berufsbetreuer müssen eine entsprechende Versicherung selbst abschließen). Bei einer Vollmacht gibt es keinen entsprechenden Schutz.


- Eine Bevollmächtigter kann kurzerhand entscheiden, die Vollmacht nicht zu nutzen. Er steht in keinerlei Verpflichtung. Der Betreuer ist dagegen rechtlich verpflichtet zu handeln, selbst wenn er nicht mehr will.


- Bestimmte Entscheidungen können grundsätzlich nur über eine Betreuung geregelt werden, z.B. freiheitsentziehende Unterbringung. Dies geht nur nach expliziter richterlicher Genehmigung, und es wird ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenbereicht benötigt, der die Unterbringung durchführt. Eine Vollmacht reicht dafür nicht alleine aus.


Kurz gesagt: Die Vollmacht ist unbürokratischer, hat aber ein erheblich größeres Missbrauchspotential. Diese sollte also nur an Personen gegeben werden, denen man wirklich traut.


Die Betreuung ist mächtiger und bringt automatisch das Gericht ins Spiel. Wenn man also eine gewisse externe Kontrolle möchte, sollte man eher eine Betreuung einrichten. Und in manchen Fällen kommt man gar nicht drum rum. Der Preis dafür ist mehr Bürokratie und u.U. auch mehr Kosten.
MPock ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 09.07.2026, 18:11   #9
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
Standard

Zitat:
Zitat von MPock Beitrag anzeigen
- Eine Bevollmächtigter kann kurzerhand entscheiden, die Vollmacht nicht zu nutzen. Er steht in keinerlei Verpflichtung. Der Betreuer ist dagegen rechtlich verpflichtet zu handeln, selbst wenn er nicht mehr will.
Das kommt darauf an, was im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem vereinbart ist.

Zitat:
Zitat von MPock Beitrag anzeigen
Bestimmte Entscheidungen können grundsätzlich nur über eine Betreuung geregelt werden, z.B. freiheitsentziehende Unterbringung. Dies geht nur nach expliziter richterlicher Genehmigung, und es wird ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenbereicht benötigt, der die Unterbringung durchführt. Eine Vollmacht reicht dafür nicht alleine aus.
Ein Bevollmächtigter kann solche Maßnahmen genauso treffen wie ein Betreuer, sofern die Vollmacht das ausdrücklich einschließt (§ 1820 Abs. 2 BGB).
FFB ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.07.2026, 00:37   #10
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.07.2026
Beiträge: 7
Standard

Ein Bevollmächtigter kann theoretisch nie gegen den Willen des Vollmachtgebers handeln. - wie ist das hier gemeint?
Ist es so, dass Bevollmächtigte grundsätzlich Entscheidungen für den Bevollmächtigten treffen können, z.B. im Krankenhaus, und die Ärzte dann blind danach handeln dürfen?
Franka ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:36 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40