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PKW dem Betreuten vorenthalten?

Dies ist ein Beitrag zum Thema PKW dem Betreuten vorenthalten? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich betreue meinen Vater.Dieser ist langjähriger Alkoholiker und nach stationärem Aufenthalt und anschließender Unterbringung in einem Pflegeheim nebst zweimonatiger ...


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Alt 08.11.2005, 14:18   #1
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Registriert seit: 08.11.2005
Beiträge: 1
Standard PKW dem Betreuten vorenthalten?

Hallo,

ich betreue meinen Vater.Dieser ist langjähriger Alkoholiker und nach stationärem Aufenthalt und anschließender Unterbringung in einem Pflegeheim nebst zweimonatiger "Trockenheit" letzte Woche leider wieder rückfällig geworden.

Er bewegt seinen am Pflegeheim befindlichen Privat-PKW täglich unter erheblichem Alkoholeinfluss. Dies bedeutet naturgemäss erhebliche Gefahrensituationen für ihn wie auch die anderen Verkehrsteilnehmer.

Fraglich ist nun, ob ich als vom AG bestellter Betreuer meines Vaters diesem seinen PKW auch ohne sein Einverständnis vorenthalten kann.

Eine entsprechende Anfrage beim AG wurde bisher leider nicht beantwortet.

Ich bitte die hier vorhandenen Expertinnen/Experten daher dringend um Mitteilung, welche Möglichkeiten mir zur Verfügung stehen das Führen des PKW zu beenden.

Natürlich habe ich ihn auch schon gebeten mir seine Schlüssel zu geben. Dies wird von ihm kategorisch abgelehnt.

Ich habe zwar noch einen Ersatzschlüssel für das betreffende Fahrzeug. Da der PKW aber sein Eigentum ist würde ich mich damit ggf. des Diebstahles schuldig machen. Dies kann ich durch meinen Beamtenstatus so gar nicht gebrauchen, auch wenn dies sicherlich unerheblich gegenüber den durch die Fahrerei enstehenden Gefahren erscheint.

Bitte helft mir, da ich als Betreuer-"Frischling" hierzu bisher keine Informationen bekommen konnte und auch die hiesige Suche erfolglos blieb.

Vielen Dank !!
Montsegur1204 ist offline  
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Alt 09.11.2005, 17:39   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Stilllegen

Hallo,

als Betreuer hast du die Pflicht, Maßnahmen zum Wohle des Betreuten zu ergreifen. Das Wohl des Betreuten umfasst auch, ihm seinen Führerschein zu erhalten und ihn vor unüberlegten Handlungen zu bewahren, vor allem wenn durch das Verhalten des Betreuten auch andere (Verkehrsteilnehmer) gefährdet werden. Wie gesagt, die Maßnahmen (Entzug des Führerscheins, Autoschlüssels und ggfls.Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde) soll nicht vorrangig der Gemeinschaft dienen, sondern dem Betreuten, wenn auch die Gemeinschaft die Betreuung aus Gründen der Wohlfahrtspflege wünscht.

Ähnlich würde es sich verhalten, hätte der Betreute eine Schusswaffe und wenn auch mit Erlaubnis, aber durch seine Erkrankung unzuverlässig wäre. Oder ein Pyromane ist vor dem Gebrauch von Streichhölzern und Feuerzeug zu bewahren.

Die Betreuung umfasste eine Fürsorge für die Person des Betreuten. Im Rahmen der Vermögenssorge ist auch das Vermögen des Betreute in gewissem Umfang vor ihm selbst zu bewahren. Also auch ihm das Fahrzeug zu sichern, statt es im alkoholisierten Zustand zu beschädigen.

Das Gericht ist, sofern nicht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden muss, außen vor. Es liegt im Ermessen und der Einschätzung des Betreuers, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Umgekehrt wird aber auch ein Schuh draus: wusstest du, dass dein Vater den Pkw alkoholisiert führt und hast keine Maßnahmen ergriffen und kommt es zu einem Unfall, wohl möglich mit Personenschaden, kann auch der Betreuer haftbar gemachen werden in dem Sinne, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde.

Hat dein Vater Schaden genommen (persönlich oder auch am Vermögen/Pkw) könnte er sich einen Anwalt nehmen und dich als Betreuer auf Schadenersatz verklagen. Das mag irreal anmuten, aber nicht ausgeschlossen, je nachdem wie die Familienbande gestrickt ist.

Und erst recht können andere geschädigte Verkehrsteilnehmer deinen Vater, aber je nachdem (entscheidend ist natürlich die prozessuale Beweisbarkeit) auch dich als Betreuer und nach dem Tod deines Vater dich als Erben in Regress nehmen.

Es geht also nicht so sehr darum, ob die Wegnahme des Fahrzeugs oder der Schlüssel einen Diebstahl darstellt. Das würde voraussetzen, dass du den Wagen selbst besitzen willst. Es geht vorrangig um die Pflicht, den Betreuten und dich selbst vor Schaden zu bewahren.

In diesem Sinne
Heinz
 
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Alt 10.11.2005, 10:01   #3
montsegur1244
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Heinz,

erst einmal vielen Dank für deine ausführlichen und informativen Zeilen, die mir sehr geholfen haben.

Das Verhältnis zu meinem Vater ist trotz der Erkrankung sehr gut. Wenn ich ihm die Schlüssel wegnehmen würde könnte das Verhältnis natürlich empfindlich gestört werden. Sein Auto ist sein "Heiligtum" udn aufgrund der abgelegenen Lage des Pflegeheimes die einfachste Möglichkeit für ihn an Nachschub zu gelangen.

Andererseits sind natürlich all die anderen geschilderten Aspekte "höher" anzusiedeln.

Werde dann also zur Tat schreiten und gemeinsam mit den Mitarbeitern des Pflegeheimes Massnahmen zur Unterbindung des Führens des KFZ einleiten.

Nochmal vielen Dank!
 
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Alt 11.11.2005, 17:15   #4
ars
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
Standard

hallo,
das gesagte ist richtig.
aber es gibt natürlich auch noch die möglichkeit, das fahrzeug durch technische veränderungen fahruntauglich zu machen.
damit bleibt die fahrerlaubnis erhalten, das führen dieses fahrzeuges ist aber faktisch nicht mehr möglich und das verhältnis zum betreuten und vater würde nicht empfindlich gestört werden.
mfg
arno
ars ist offline  
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Alt 02.12.2016, 13:44   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.11.2013
Beiträge: 38
Standard

Hallo,

ich stehe gerade vor dem selben Problem. Ein Betreuter ist schwerer Alkoholiker und fährt fleissig mit seinem Auto herum, wie ich nun erfuhr. Wenn ich das nun dem Straßenverkehrsamt melde unter Vorlage eines Nachweises des Alkoholismus wäre das Betreuungsverhältnis sofort hin und eine Zusammenarbeit mit dem Betreuten nicht mehr möglich.
Ich werde das mit ihm thematisieren, mal schaun, was er dazu sagt.

Grüße, Tom
tom b. ist offline  
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angehörige, auto, betreueraufgaben, betreuerpflichten

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