Dies ist ein Beitrag zum Thema Scheidung des Betreuten im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe einen neuen Fall, wobei ich einen Menschen betreue, der sich in einem Pflegeheim befindet. Er ist ...
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16.11.2013, 21:28 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2013
Beiträge: 15
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Scheidung des Betreuten
Hallo zusammen,
ich habe einen neuen Fall, wobei ich einen Menschen betreue, der sich in einem Pflegeheim befindet. Er ist vollkommen desorientiert und verwirrt. Anfang des Jahres hat die Ehefrau bereits einen Scheidungsantrag gestellt. Laut Aussagen der Schwester und weiteren Verwandten ist die Scheidung im Interesse meines Betreuten. Er ist gesundheitlich nicht in der Lage irgendwelche Termine vor Gericht wahrzunehmen oder eine Entscheidung zu treffen und zu begründen. Ich habe die Unterlagen zum Versorgungsausgleich gestellt, kenne mich aber in dem Bereich des Scheidungsrechts nicht sonderlich gut aus. Was meint ihr? Kann ich einen Anwalt einschalten, den ich mit dem Scheidungsverfahren beauftrage (Mandant ist vermögend). Ich frage mich nun, ob ich als rechtlicher Betreuer für die Scheidung alleine zuständig bin und wie ich jetzt weiter vorgehen soll. Vielleicht weiß das jemand von Euch. Für die Hilfe bedanke ich mich bereits im Voraus. |
17.11.2013, 07:15 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten morgen,
eine Scheidung ist eine "höchstpersönliche "Angelegenheit und durch die üblichen Aufgabenkreise über die Betreung nicht abgedeckt. Du solltest als erstes bei Gericht einen Erweiterungsantrag auf den AGK : Vertretung im Scheidungsverfahren mit allen Rechtsfolgen wie Unterhalt usw., stellen damit klar ist, dass der Betreute das nicht blickt. . Dazu brauchst du ein Attest welches den mentalen Zustand des Betreuten beschreibt. Es ist wichtig das Gericht gleich darauf hinzuwesien das der Betreute auch in der Verhandlung seine Zustimmung/Ablehnung zur Scheidung nicht erklären können wird damit der neue AGK gleich richtig vergeben werden kann. Danach beauftragst du einen RA damit alles mit rechten Dingen zugeht. Wenn kein Geld da ist könnte man evtl. zusammen mit der Ehefrau denselben RA nehmen oder aber über Prozesskostenhilfe einen eigenen- nur als Info. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
21.11.2013, 10:18 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 07.09.2013
Beiträge: 15
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Super, vielen Dank. Ds hilft mir wirklich weiter. Das mit dem Rechtsanwalt sollte dann kein Problem darstellen, da der Herr vermögend ist.
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05.11.2020, 00:02 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Hallo,
ich greife dieses Thema mal auf. Ist quasi Tagesaktuell in meinem Betreuungsfall. Bei mir gestalltet sich das etwas anders. Betreute ist geschäftsfähig. Weiß was sie will und warum sie das will. Ist auf jeden Fall zu ihrem Wohle in jeglicher Hinsicht. Jeder der sie bisher kennen gelernt hat kommt nicht ansatzweise auf die Idee, sie hätte einen Betreuer. Außer die Gutachterin. Egal, erst einmal. Wie verhält es sich denn in meinem Fall? Ich habe die Auffassung, ich brauche den Aufgabenkreis keinesfalls erweitern zu lassen. Denn sie selbst ist geschäftsfähig. Da ohnehin Anwaltszwang bei Scheidung besteht, habe ich doch "gar nichts damit zu tun". |
05.11.2020, 05:48 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Was "jeder" denkt oder zu wissen meint spielt keine Rolle. Ausschlaggebend hierzu ist alleine die gerichtliche Festlegung der AK`s und das was das Gericht zur Geschäftsfähigkeit aufgrund des Gutachtens festgelegt hat.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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05.11.2020, 08:09 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Dem Betreuungsgericht Nachricht vom Scheidungsverfahren (mit AZ) geben. Und den Richter um Prüfung im Sinne des § 125 FamFG bitten. Entweder kommt es dann zur AK-Erweiterung oder nicht.
Siehe dazu auch: https://www.reguvis.de/betreuung/wik..._und_Betreuung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.11.2020, 06:31 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 26.07.2020
Beiträge: 40
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Vielen Dank für die Infos.
Es grüßt Ralph |
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