Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeldleistungen beim Jobcenter nicht angegeben im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
meine Betreute hat für ihre 2 studierenden Töchter Kindergeld beantragt und von April 14 bis Juni 15 Kindergeld ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 01.08.2015
Beiträge: 8
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Hallo zusammen,
meine Betreute hat für ihre 2 studierenden Töchter Kindergeld beantragt und von April 14 bis Juni 15 Kindergeld in Höhe von 2760€ erhalten und (in Absprache mit den Töchtern) nicht an diese weitergeleitet. Sie erhält seit 2012 ALG II, hat aber die Kindergeldleistungen beim Jobcenter nicht angegeben (ob absichtlich oder vergessen ist mir noch nicht klar). Seit März 15 habe ich die Betreuung und (Asche auf mein Haupt) mir sind diese Zahlungen nicht als Leistungen der Kindergeldkasse aufgefallen sondern ich habe sie als reguläre Leistungen des Jobcenters eingeordnet. Meine Betreute selbst hat nie erwähnt, dass sie Kindergeld bekommt, auch nicht auf konkrete Nachfrage. Nun habe ich dem Jobcenter mitgeteilt, dass diese Leistungen geflossen sind. Das Jobcenter will nun die kompletten Kontoauszüge für diesen Zeitraum. Ist das rechtens? Ich habe irgendetwas in Erinnerung, dass das nicht immer gerechtfertigt ist? Herzliche Grüße jonathan00 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin Jonathan
Wenn der konkrete Verdacht besteht, dass da was schräg gelaufen ist - und das hast Du ja schon bestätigt - dann können die das verlangen. Die Nacherstellung der Kontoauszüge wird allerdings teuer - sofern Du nicht Online-Zusicht hast und einen entsprechenden Ausdruck besorgen kannst. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.10.2015
Ort: Aschaffenburg
Beiträge: 10
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Zitat:
Soweit ich weis wird doch explizit nach allen Einkünften gefragt bei der Antragsstellung inkl. Vorlage der Kontoauszüge der letzten X Monate. Das sollte dem Sachbearbeiter doch aufgefallen sein das dort Kindergeld ankommt ?? Und Die Absprache zwischen Kindern und Mutter das diese es nicht weiterleiten zu braucht ist doch erstmal sozusagen unterm Tisch und nicht offiziell. In § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hingegen rechnet der Gesetzgeber das Kindergeld ausdrücklich dem volljährigen Kind unter 25 Jahren zu und kann daher nicht auf das Einkommen der Eltern (Mutter) angerechnet werden. Eine Doppelberücksichtigung ist nicht zulässig, d.h. Kindergeld, das bereits bei dem Kind berücksichtigt wurde, darf nicht mehr auf die Leistungen der Mutter angerechnet werden. MFG Mitch
Geändert von Dunwoody (27.10.2015 um 05:01 Uhr) |
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
![]() Was wir wissen, wissen wir und sind auch verpflichtet das weiter zu geben bzw. in Berechnungen mit einfliessen zu lassen. |
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#5 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 25.10.2015
Ort: Aschaffenburg
Beiträge: 10
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Zitat:
Offensichtlich habe ich das falsch vermittelt mit einer umgangssprachlichen weise.... |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin moin
Chaos und Missverständnisse passieren leicht... insbesondere, wenn Gesetze oder §§§ dabei sind. Die Mutter ist für ihre Töchter die Kindergeldberechtigte Person. Sie stellt lso den Antrag und bekommt das Kindergeld für ihre Aufwendungen den Töchtern gegenüber. Und: Sie ist nicht verpflichtet, das Kindergeld an die Töchter weiterzuleiten. Das hat sie auch nicht getan. Sie hat das Kindergeld, das sie behalten hat, aber auch nicht bei ihrem ALG 2 Antrag angegeben, was sie hätte tun müssen. Damit hat sie gemogelt. Hätte Sie das KiGe an die Töchter weitergeleitet, dann hätte sie das Geld nicht mehr bekommen und dem JobCenter nicht angeben müssen. Das JobCenter hätte es ihr auch nicht mehr als einkommen anrechenen können (was es bekannterweise ja gerne tut). Wenn die Mutter das KiGe an die Töchter weiterleitet, wird es bei den Töchtern als Einkommen angerechnet, sofern die irgendwelche Anträge (z.B. ALG 2) stellen. Die Doppelanrechnung wäre nur dann gegeben, wenn es nicht nur bei den Töchtern sondern auch bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden würde, obwohl nur eine von beiden das KiGe ausgezahlt bekommt. Noch mehr Chaos? Oder geht's jetzt? MfG Imre
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Da die Kinder für die KG bezogen wird studieren, können sie keine Leistungen nach SGB II oder XII erhalten.
Das KG wird, wenn ich mich recht entsinne, nicht als Einkommen bei der Berechnung des BAföG angerechnet. Wenn die Mutter das KG nicht an die Töchter weitergeleitet hat, bedeutet dies noch nicht, dass das Jobcenter jetzt die von der Mutter bezogenen Leistungen einfach um diesen Betrag kürzen kann. Eine weitergehende Beurteilung des Sachverhaltes ist wegen der spärlichen Informationen nicht wirklich möglich. |
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#8 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin Schnieder
Zitat:
MfG Imre
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Moin Frau Holocher,
hier ein paar Beispiele: Die Mutter unterhält eine Wohnung, die für einen 1-Personen Haushalt nicht angemessen ist, die Mietkosten werden nach SGB II nicht in voller Höhe übernommen. Da aber die Kinder an Wochenenden oder in den Semesterferien zu Besuch kommen, besteht ein höherer Wohnbedarf (dieser könnte durch das KG gedeckt werden). Die Kinder erhalten Unterhalt in Naturalien (Verpflegung, Kleidung, Wohnung, Urlaub, Studiengebühren etc). Selbst Geschenke an die Kinder können hiervon bestritten werden - man kann den studierenden Töchtern zu Weihnachten auch gerne ein MacBook für je 1.000,00 EUR schenken. Die Sozialbehörde entscheidet nicht darüber, für welche Dinge ich das KG ausgebe. Die zuständige Behörde müsste nachweisen, dass diese Einnahmen nicht für die Kinder der zu Betreuenden verwendet wurden. Sollte die zuständige Behörde eine Rückzahlung verlangen, würde ich einen Rechtsanwalt beauftragen (wenn man die Angelegenheit nicht alleine bearbeiten will/kann). |
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#10 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin moin
OK, diese Voraussetzungen können passen. Habe ich aber bisher noch nicht gehabt. Falls ich doch mal jemanden bekomme, auf den das Szenario paßt, so bedanke ich mich jetzt schon für den guten Tipp. MfG Imre
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