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schonvermögend ambulante eingliederungshilfe

Dies ist ein Beitrag zum Thema schonvermögend ambulante eingliederungshilfe im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
hallo, ich betreue eine 18 jährige geistig behinderte junge Frau, die bei Pflegeeltern lebt. sie bekommt Eingleiderungshilfe nach SGB XVII ...


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Alt 17.06.2016, 09:31   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
Standard schonvermögend ambulante eingliederungshilfe

hallo,
ich betreue eine 18 jährige geistig behinderte junge Frau, die bei Pflegeeltern lebt. sie bekommt Eingleiderungshilfe nach SGB XVII und IX.
Meine Frage, das Schonvermögen beträgt normalerweise 2600€....
Die Pflegeeltern haben der jungen Frau ein Konto eingerichtet und monatlich Geld eingezahlt (bald werden auf dem Konto 2600€ sein), da die junge Frau im laufe des nächsten Jahres in eine betreute Wohnform umziehen soll und sich dann eventuelle einige dinge anschaffen muss.

Hierzu habe ich §90, SGB XVII was gefunden.
....Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens , das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird.

Kann mir jemand was dazu sagen?
luzy vendulet ist offline  
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Alt 17.06.2016, 14:16   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
Standard

Also die Frage ist, greift der das in dem Fall, oder ist die Grenze 2600€
luzy vendulet ist offline  
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Alt 17.06.2016, 14:42   #3
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Ich denke der von dir zitierte Passus greift nicht, da die Mittel ja nicht aus öffentlicher Hand kamen, sondern von den Pflegeeltern.

Wenn das Konto auf den Namen der B. läuft, dann wird das Geld wohl angerechnet werden.
Boomer ist offline  
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Alt 17.06.2016, 15:00   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
Standard

Das Geld kam die ganze Zeit von den Pflegeeltern und wird jetzt von einem Teil des Taschengeldes des Mädchens gezahlt....das wäre ja dann aus öffentlichen Geldern, da sie das Taschengeld ja aus der Eingliederungshilfe bezieht .... Oder bin ich da auf den Holzweg?
luzy vendulet ist offline  
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Alt 17.06.2016, 15:07   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,992
Standard

Zitat:
Oder bin ich da auf den Holzweg?
Bist du meines Erachtens.

Mit dem Passus ist eine Erstausstattungsbeihilfe des Sozialhilfeträgers gemeint. Diese steht deiner Betreuten ja bei Auszug zu.

Ein Ansparen aus ihrem Barbetrag ist also völlig unsinnig.

Zum zweiten wäre ein Überschreiten des Schonvermögens fatal, da die Justizkasse ein Recht auf Rückforderung aller Beträge über dem Schonvermögen nach § 1836 e BGB hat.
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agw ist offline  
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Alt 17.06.2016, 15:22   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
Standard

Es geht einfach darum, dass die Betreute ihr ganzes Taschengeld nicht verbraucht und es somit angespart werden sollte, auf Wunsch der Pflegeeltern und der jungen Frau und ich habe jetzt einfach einen Weg gesucht....aber dann ist es tatsächlich so, das ich den Pflegeeltern und dem Mädchen sagen muss, sie muss mehr Geld ausgeben?
luzy vendulet ist offline  
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Alt 17.06.2016, 15:28   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,992
Standard

Zitat:
aber dann ist es tatsächlich so, das ich den Pflegeeltern und dem Mädchen sagen muss, sie muss mehr Geld ausgeben?
Richtig.
Alternativ steht es ihr auch frei den Überschuss an die Justizkasse oder den Sozialhilfeträger zu überweisen.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 17.06.2016, 15:30   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
Standard



danke
luzy vendulet ist offline  
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