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Vorläufiger Bescheid SGB II

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorläufiger Bescheid SGB II im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer, bei unseren hiesigen SGB II-Sachbearbeitern im Jobcenter hat sich noch nicht ganz rumgesprochen, dass Leistungsbescheide grundsätzlich für ein ...


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Alt 28.02.2018, 12:59   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 359
Standard Vorläufiger Bescheid SGB II

Liebe Forenteilnehmer,

bei unseren hiesigen SGB II-Sachbearbeitern im Jobcenter hat sich noch nicht ganz rumgesprochen, dass Leistungsbescheide grundsätzlich für ein Jahr abzufassen sind. Eine Sachbearbeiterin nutzt nun jede Gelegenheit, einen vorläufigen Bescheid über ein halbes Jahr zu erstellen (§§ 41a SGB II - dort sind in Absatz 1 ja auch die möglichen Gründe genannt).

Die betreffende Betreute ist seit Kurzem schwanger, ich habe ein Attest vorgelegt und die ihr zusätzlich zustehenden Leistungen beantragt, die Betreute sieht sich auch nach einer Wohnung um (bewohnt derzeit nur ein WG-Zimmer). Die Wohnungssuche ist hier erfahrungsgemäß eher eine Sache von Jahren, nicht von Monaten. Sofort wurde der nagelneue aktuelle ALG II-Bescheid (ein Jahr) aufgehoben (§ 40 Abs. 4 SGB II) und durch einen vorläufigen für sechs Monate ersetzt (Begründung: Schwangerschaft und geplanter Umzug), obwohl bei Ablauf des Bewilligungszeitraums die Schwangerschaft voraussichtlich noch besteht (Entbindungstermin ist 2 Monate danach) und eine Wohnung in der Zeit zu finden utopisch ist. Dann müssten z.B. auch alle (auch Langzeit-) SGB II Empfänger, die offiziell "Arbeit suchen" einen vorläufigen Bescheid erhalten, sie könnten ja theoretisch eine finden.

Für mich bedeutet das sinnlosen Mehraufwand. Änderungen der Situation hätte ich dem Jobcenter ohnehin mitgeteilt, dann hätte der laufende Bescheid geändert werden können.

Leider finde ich keine Rechtsprechung zum Thema Vorläufigkeit, außer wenn der Empfänger Mitglied einer Erbengemeinschaft ist (das leuchtet ein, in dem Fall dauert es oft lange, bis feststeht, über welches Vermögen er im Bewilligungszeitraum verfügt).

Findet ihr die vorläufige Bewilligung hier mit der o.g. Begründung gerechtfertigt?

Danke und Grüße,
Anni
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