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persönliches Erscheinen zur Meldung der Arbeitslosigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema persönliches Erscheinen zur Meldung der Arbeitslosigkeit im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
In einem alten Thread las ich unterschiedliche Ansichten über die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens zur Meldung der Arbeitslosigkeit und damit ...


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Alt 29.03.2019, 13:36   #1
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
Standard persönliches Erscheinen zur Meldung der Arbeitslosigkeit

In einem alten Thread las ich unterschiedliche Ansichten über die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens zur Meldung der Arbeitslosigkeit und damit dem Beginn des ALG I-Anspruchs.
Daher meine aktuelle Frage, ob es hier weitere Erfahrungen/Neues zur Rechtsprechung gibt:


neue Betreuung seit gestern, Betreuter bislang u. a. wg Obdachlosigkeit noch nicht erreicht, aus Akteneinsicht bei Gericht ersichtlich, dass vsl Anspruch auf ALG I besteht, zur Fristwahrung für März formlos Antrag per Fax bei zuständiger ARGE gestellt, telefonische Auskunft des ARGE-Callcenters nun: Antrag gilt erst ab persönlicher Vorstellung des B., vertretungsweise Meldung durch mich weder persönlich noch schriftlich möglich.


Auf die Schnelle habe ich gefunden, dass es die Ausnahme gibt, wenn derjenige gesundheitlich eingeschränkt ist? Hier müsste m. E. die Einrichtung der Betreuung doch als Begründung ausreichend sein?
mimi91 ist offline  
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Alt 29.03.2019, 13:53   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
Antrag gilt erst ab persönlicher Vorstellung des B., vertretungsweise Meldung durch mich weder persönlich noch schriftlich möglich.
Diese Antwort hatte ich auch neulich von der Arbeitsagentur erhalten.
Annegret ist offline  
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Alt 29.03.2019, 14:45   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Manchmal empfiehlt sich ein Blick in die eigenen Verwaltungsvorschriften der Arbeitsagentur: https://con.arbeitsagentur.de/prod/a...1_ba015148.pdf


Zitat:
Die persönliche Vorsprache kann von einem Vertreter übernommen werden, wenn der Arbeitslose wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst erscheinen kann. Eine Vollmacht kann gefordert werden. Eine Identitätsprüfung des Arbeitslosen ist spätestens vor der Entscheidung über den Antrag durchzuführen. Hierzu hat der Vertreter geeignete Dokumente des Vertretenen (z. B. Personalausweis) vorzulegen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 29.03.2019, 18:02   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
Standard

Das ist sogar höchstrichterlich entschieden (BSG). Erstattet der Betreuer stellvertretend die „persönliche Arbeitslosmeldung für den erkrankten Betreuten (§§ 141, 145 Abs 2 SGB-III), dann muss der Betreuer da persönlich hin. Ich danke, die Info sei in Betreuerkreisen allgemein bekannt: https://www.sozialrecht-rosenow.de/m...rzunehmen.html

Davon zu unterscheiden ist der Leistungsantrag für ALG 1 oder 2: dieser kann natürlich schriftlich gestellt werden, ersetzt aber nicht die Arbeitslosmeldung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 29.03.2019, 19:32   #5
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
Standard

Vielen Dank, aber meine Frage wurde damit leider nicht beantwortet. Im Gegenteil, der Artikel des Herrn Rosenow (weder der Herr noch der Artikel waren mir bekannt, aber ich berufe mich im Zweifelsfall jetzt immer auf das Konvolut der Justizminister, nach dem Betreuer nichts wissen und nichts können müssen) wirft neue Fragen auf.


Meine Frage war: der Betreuer kann die Arbeitslosmeldung nur vornehmen, wenn der Betreute aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen daran gehindert ist. Im vorliegenden Fall ist der Betreute zumindest aktuell "nicht greifbar" und kann nicht "zur Arbeitsagentur geführt werden". Ist die Tatsache, dass er unter Betreuung gestellt wurde, als "gesundheitliche Einschränkung" ausreichend?



Aber lt. dem von Herrn Rosenow zitierten Urteil des BGH ist der Betreuer nicht dazu verpflichtet, Tätigkeiten für den Betreuten vorzunehmen sondern nur diese zu organisieren. Heisst: der Betreuer ist nicht dazu verpflichtet, die Arbeitslosmeldung für den Betreuten vorzunehmen, auch wenn dieser aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dazu nicht in der Lage ist -> er "muss" also nicht dorthin oder etwa doch?
mimi91 ist offline  
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Alt 29.03.2019, 21:03   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Bei "Verschollenheit" des Betreuten besteht bereits kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es fehlt an der Verfügbarkeit nach § 138 SGB III.


Sollte der Betreute also auch in den nächsten Tagen/Wochen nicht auftauchen, ist es sinnlos, sich weiter mit der Arbeitsagentur zu beschäftigen. Ich sehe dann aber auch den Sinn einer Betreuung nicht. Das ist für mich eher der klassische Fall für einen Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB).
Pichilemu ist offline  
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Alt 30.03.2019, 07:38   #7
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,072
Standard

Guten Morgen Herr oder Frau (?) Pichilemu,
noch ist er ja nicht verschollen, sondern momentan nicht greifbar. Ich bin nach einem ersten Telefonkontakt auch guter Hoffnung.
So schnell werfen wir die Flinte nicht ins Korn.

Übrigens an dieser Stelle mal ein ganz dickes Lob an Sie. Dass Sie in Ihrer Situation von einer Parkbank aus trotzdem so aktiv hier in diesem Forum qualifiziert mitwirken, macht Hoffnung. Machen Sie etwas aus Ihrem Leben!
mimi91 ist offline  
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