Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialleistungen für Obdachlosen, was und wo beantragen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe das Forum bereits durchforstet, aber bin aber bezüglich meiner Fallgestaltung nicht direkt fündig geworden.
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 115
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Hallo zusammen,
ich habe das Forum bereits durchforstet, aber bin aber bezüglich meiner Fallgestaltung nicht direkt fündig geworden. Ich habe vor wenigen Tagen eine Betreuung eines obdachlosen, schwer psychisch kranken und alkoholabhängigen Mannes (B.) übernommen. Der B. ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung kaum zu einem sinnvollen Gespräch fähig. Er wurde am 07.03.2020 in der Stadt F. (in Hessen) von der Polizei aufgegriffen und in der hiesigen Psychiatrie untergebracht, da er stark angetrunken randalierte und Passanten in der Stadt bedrohte. Die Unterbringung erfolgte nach PsychKHG Hessen wurde bis 30.04.2020 angeordnet. Da er langsam stabiler wird, wird er nach Angaben der Ärzte bis spätestens 30.04.2020 entlassen. Der B. mach folgende Angaben: - Lebt seit 10 Jahren auf der Straße - Bevor er hier aufgegriffen wurde, habe er sich etwa 3 Wochen in der Stadt F. aufgehalten, davor war er in Mannheim und Heidelberg - Er möchte nach seiner Entlassung aus der Psychiatrie wieder auf die Straße, dann weiter nach Berlin, um sich dort eine Wohnung zu mieten - Er hat Angehörige, mit denen er nichts mehr zu tun haben will (mehr sagt er dazu nicht) - Er hat kein Konto, kein Eigentum, kein Geld und bezieht auch keinerlei staatliche Leistungen - Es wurden bisher weder ein Grad der Behinderung noch ein Pflegegrad festgestellt Sonstige Dinge, die ich bislang in Erfahrung bringen konnte: - Er ist noch in der Stadt M. in BaWü gemeldet an der Adresse der JVA - Bei der Krankenversicherung, wurden zuletzt im Jahr 2010 Beiträge von der ARGE Heidelberg geleistet, seitdem über 55.000 EUR Beitragsschulden angehäuft, es besteht aktuell eine obligator. Anschlussversicherung, die nur Notfallleistungen abdeckt - B. wird im April 64 Jahre alt Welche Leistungen kann/ muss ich zum aktuellen Zeitpunkt beantragen und vor allem WO? Zunächst einmal wäre ein Barbetrag/ Regelsatz schon einmal hilfreich. Grundsätzlich würde ich hier von Erwerbsunfähigkeit ausgehen, die aber vermutlich noch nicht offiziell festgestellt wurde (jedenfalls habe ich nichts in der Hand diesbezüglich). Daher ggf. erstmal Antrag auf ALG 2??? Oder parallel formlos HzL und ALG 2 beantragen? (Die aktuelle Unterbringung in der Psychiatrie wird insgesamt vsl. maximal 8 Wochen dauern, zumindest nach aktueller Sachlage) Müsste ich den Antrag nun am Ort der noch aktuellen Meldeadresse in M. stellen, auch wenn B. sich nachweislich nicht mehr in der JVA aufhält? Danke im Voraus für jeden Tipp! Grüße Sally |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
3 Wochen vorher und 8 Wochen Klinik ergibt schon ein knappes Viertel Jahr Aufenthalt in F. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Setz dich mit der KV in Verbindung um die Schulden reduzieren zu können. Rückforderungen sollten auf 4 Jahre begrenzt werden. Das wäre meiner Meinung nach mal das Erste, später wenn du sehen kannst inwieweit die Schädigungen bei ihm reichen kann man weitersehen was evtl. noch möglich wäre. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Hallo, bei der KK Neueinstufung (Mindestbeitrag ohne Krankengeldanspruch) beantragen. Auf die seit Jahren fehlende Mitwirkungsfähigkeit hinweisen, § 44 SGB X erwähnen und eine Aussetzung der Restforderung bis zur Klärung der finanziellen Verhältnisse. Hinweis: sobald Bescheid SHT vorliegt, diesen in Kopie der KK senden. Ab diesem Moment das Beenden des Ruhen des KV-Schutzes beantragen (§ 16 Abs. 3a SGB V). D.h., dass auch trotz weiter bestehender Rückstände die gesamten KV-Leistungen erbracht werden müssen.
Übrigens: beim HzL-Antrag nicht nur den Barbetrag (§ 27b Abs.2 SGB XII) beantragen, sondern auch die Übernahme der Krankenhauszuzahlung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 115
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Hallo Horst und Michaela,
danke für die Hinweise. Ich habe gestern Abend noch erfahren, dass sich B. wohl auch eine zeitlang im benachbarten Landkreis H. aufhielt und dort nach eigenen Angaben in einer Einrichtung der Obdachlosenhilfe seine Post entgegennahm. Das muss ich noch prüfen, werde aber heute erstmal den Antrag nach SGB XII beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen. Auch einen formlosen Antrag auf Rente (wegen Erwerbsminderung) würde ich jetzt schon stellen oder wäre das verfrüht? Mir liegt ein kurzer Entalssungsbericht von 2018 (aus einer anderen Stadt) vor demnach bei B. chronisch paranoide Schizophrenie m. manisch-gereizter Verstimmung und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurden. Er ist scheinbar nicht fähig zur Selbstfürsorge und war laut Aussage der Ärzte in einem enorm verwahrlosten Zustand. Auch als Nicht- Medizinerin vermute ich stark, dass er nach einer Überprüfung als dauerhaft erwerbsunfähig eingestuft würde. |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Damit bist du u.U. auf einer etwas sichereren Seite und darfst dich erst mal nicht mit dem Ämtergerangel abgeben- hoffentlich. Zitat:
Wenn sich nämlich dauerhaft herausstellen sollte dass kein freier Wille mehr vorliegt und dass damit die Eigenverantwortung erheblich eingeschränkt wäre/ist erübrigt sich das Gerangel um Zustänigkeit Sozialamt und JC. Denn dann dann ginge es nur noch um einen Verbleib in einer passenden Eirichtung und die Suche danach. Dazu gebe ich dir gleich noch einen Tip, evtl. verfüht aber ..... Schau dir die HP von "Die Schernau" an, die nehmen bevorzugt Menschen aus dem beschriebenen Millieu auf die dort auch wirklich gut zurechtkommen. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 115
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Zitat:
![]() Zitat:
1. Er möchte Tabak 2. Er möchte wieder in die Obdachlosigkeit entlassen werden. Er ist auch nicht bereit sich irgendeine Einrichtung anzusehen. Auch wir haben hier eine Einrichtung, die für Personen mit diesem Werdegang gut geeignet ist und in der schon so manche "Weltenbummler" ansäßig geworden sind...die führen aber wegen Corona aktuell keine Aufnahmegespräche und selbst wenn verweigert der B. dies ohnehin ... Wenn er wirklich in eine Einrichtung müsste, ginge das wohl nur in eine geschlossene Einrichtung (nach aktuellem Stand zumindest) |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Landschaftsverbände gibts nur in NRW. Der Fall hier scheint in Hessen zu spielen, da dürfte der Landeswohlfahtsverband der überörtliche SHT sein.
Hier eine Suchfunktion für alle Bundesländer: https://www.socialnet.de/branchenbuch/2285.php Es ist übrigens in den einzelnen Bundesländern auch unterschiedlich geregelt, welche Leistungen vom überörtlichen Träger erbracht werden. Das ist nämlich nicht Bundesrecht, sondern in Landesausführungsgesetzen zum SGB XII geregelt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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