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Sozialamt - Rentenantrag - Hilfe zum Lebensunterhalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialamt - Rentenantrag - Hilfe zum Lebensunterhalt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, habe für einen Obdachlosen bei der Kommune einen Sozialhilfeantrag gesellt. Problem scheint zu sein, dass er sich noch ...


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Alt 28.11.2020, 08:06   #1
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Standard Sozialamt - Rentenantrag - Hilfe zum Lebensunterhalt

Guten Morgen,
habe für einen Obdachlosen bei der Kommune einen Sozialhilfeantrag gesellt. Problem scheint zu sein, dass er sich noch nicht so lange in dieser Stadt aufhält und man jetzt zig Unterlagen einfordert. Einen Personalausweis hatte er nicht mehr, Vorbetreuer hat ihn von der Ausweispflicht befreit, Ausweis ging wohl immer verloren. Jetzt will die Behörde einen Perso sehen, einen gestellten Rentenantrag etc. Ich habe mit der Rentenversicherung gesprochen, er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente, auch nicht ansatzweise. Nun will das Sozialamt sehen, dass ich nen Rentenantrag gestellt habe. Ist nur schwierig bei jemanden, der seit 20 Jahren obdachlos ist und keine Unterlagen hat. Ich überlege, ob ich einen formlosen Antrag stelle mit dem Hinweis der langen Obdachlosigkeit und dazu schreibe, dass keine Unterlagen vorhanden sind und man nach Aktenlage entscheiden solle. Könnte man da so machen?
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Alt 28.11.2020, 09:07   #2
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Rentenverlauf bei der DRV anfordern, da sieht man ja, ob die 180 Versichertenmonate voll sind oder nicht. Und beim PA müsste es doch eine Bescheinigung über die Befreiung in der Betreuungsakte sein. Beides in Kopie an den SHT. Das müsste dann ausreichen.
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Horst Deinert

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Alt 28.11.2020, 09:11   #3
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Rentenverlauf bei der DRV anfordern, da sieht man ja, ob die 180 Versichertenmonate voll sind oder nicht. Und beim PA müsste es doch eine Bescheinigung über die Befreiung in der Betreuungsakte sein. Beides in Kopie an den SHT. Das müsste dann ausreichen.
Das mit dem Rentenverlauf werde ich so machen. Das mit dem PA funktioniert nicht. Die wollen einen Personalausweis sehen und das macht richtig viel Arbeit, Passbilder etc. Bei nem Obdachlosen wird das schon schwierig. Angeblich würde es darum gehen, dass er es auch ist, der die Leistungen bekommt, deswegen wollen die nen Perso sehen.
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Alt 28.11.2020, 09:26   #4
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Wenn das Meldeamt die Ausweisbefeiung bewilligt hat, kann dss SA keinen verlangen. Das wäre widersprüchliches staatliches Handeln und unverhältnismäßig nach § 65 Abs. 1 Nr 1 SGB I. Mal davon abgesehen: du beantragst die Zahlung als Betreuer (§ 11 SGB X iVm § 53 ZPO). Da spielt der Betreute ggü dem SHT eigentlich gar keine Rolle. Dass dieser Mensch lebt, ergibt sich ja schon aus der Betreuerbestellung. Das kannst du an Eides Statt versichern. Und gibts bei Euch keine Streetworker, die drn Betroffenen auf der Straße begleiten und dessen Existenz auch bezeugen können?

Das sieht mit doch sehr nach „vertreibender Hilfe“ aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrei...ungslosenhilfe
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Alt 28.11.2020, 09:55   #5
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn das Meldeamt die Ausweisbefeiung bewilligt hat, kann dss SA keinen verlangen. Das wäre widersprüchliches staatliches Handeln und unverhältnismäßig nach § 65 Abs. 1 Nr 1 SGB I. Mal davon abgesehen: du beantragst die Zahlung als Betreuer (§ 11 SGB X iVm § 53 ZPO). Da spielt der Betreute ggü dem SHT eigentlich gar keine Rolle. Dass dieser Mensch lebt, ergibt sich ja schon aus der Betreuerbestellung. Das kannst du an Eides Statt versichern. Und gibts bei Euch keine Streetworker, die drn Betroffenen auf der Straße begleiten und dessen Existenz auch bezeugen können?

Das sieht mit doch sehr nach „vertreibender Hilfe“ aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrei...ungslosenhilfe
Ich arbeite dort eng mit der Diakonie zusammen. Dort musste er eine "Anlaufstelle" angeben um überhaupt Hilfe zum Leben zu bekommen. Man wisse ja nicht, ob er sich wirklich in der Kommune aufhalten würde. Er muss sich dort nun regelmäßig melden. Ansonsten sieht es wirklich nach Schikane aus ....die wollen ihn nicht haben. So sieht es aus. Er solle doch wieder zurück ...dort, wo er vorher war. Nächste Problem: er hat kein Konto. Auf mein Geschäftskonto möchte ich die Zahlungen nicht laufen lassen, Schecks würde es nicht geben ....also muss er noch ein Konto eröffnen. Alles ziemlich aufwendig für einen Menschen, der obdachlos ist und jetzt Hilfe braucht.
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Alt 28.11.2020, 10:14   #6
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Für die kontoeröffnung brauchst du nur DEINEN Ausweis und den Betreuerausweis sowie die Steuer-ID des Betreuten (letztere auch für den Sozialhilfe- und Rentenantrag). Falls verloren, gibts die übers Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern. Nicht vergessen, das Konto als P-Konto zu eröffnen.

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...tionspflichten

Übrigens: wieso Sozialhilfe und kein ALG 2? Ist der Betreute schon im Rentenalter oder ist die volle, dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt?

Ist die Krankenversicherung geklärt? Wahrscheinlich ist der Betroffene ja über § 188 Abs. 4 SGB V versichert. Womöglich liegt ein Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V vor. Bei der KK rückwirkend den Mindestbeitrag beantragen (§ 44 SGB V) und laufende Beitragsübernahme beim SHT (§ 32 SGB XII). Kopie des SH-Bescheides an die KK senden, um das Ruhen der Leistung zu beenden.
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Alt 28.11.2020, 10:28   #7
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Für die kontoeröffnung brauchst du nur DEINEN Ausweis und den Betreuerausweis sowie die Steuer-ID des Betreuten (letztere auch für den Sozialhilfe- und Rentenantrag). Falls verloren, gibts die übers Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern. Nicht vergessen, das Konto als P-Konto zu eröffnen.

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...tionspflichten

Übrigens: wieso Sozialhilfe und kein ALG 2? Ist der Betreute schon im Rentenalter oder ist die volle, dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt?

Ist die Krankenversicherung geklärt? Wahrscheinlich ist der Betroffene ja über § 188 Abs. 4 SGB V versichert. Womöglich liegt ein Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V vor. Bei der KK rückwirkend den Mindestbeitrag beantragen (§ 44 SGB V) und laufende Beitragsübernahme beim SHT (§ 32 SGB XII). Kopie des SH-Bescheides an die KK senden, um das Ruhen der Leistung zu beenden.
Erwerbsminderung befristet bis 12.2022 festgestellt.
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