Dies ist ein Beitrag zum Thema SGB XII Leistungen für Enkel im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe eine Frage zu einer Betreuten, deren Enkelkind im eigenen Haushalt lebt und für das ...
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20.12.2020, 10:54 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.08.2019
Beiträge: 69
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SGB XII Leistungen für Enkel
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe eine Frage zu einer Betreuten, deren Enkelkind im eigenen Haushalt lebt und für das sie die Aufenthaltsbestimmung hat. Ich habe die AKs "Vermögenssorge" und "Behördenangelegenheiten". Da meine Betreute weder Unterhalt von ihrer Tochter, noch Pflegegeld für ihren 5 jährigen Enkel erhält, habe ich nun einen Antrag auf Pflegegeld und parallel einen Antrag auf Sozialgeld für das Mädchen gestellt. Sozialgeld habe ich deshalb beantragt, weil das Jugendamt schon zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Pflegegeld nicht zahlen wird, weil sie die Familie als "nicht geeignet" für eine Verwandschaftspflegestelle hält. Meine Frage ist nun, ob das Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft ist, oder ob die Großeltern nun auch in Form einer Haushaltsgemeinschaft geprüft werden sollten. Falls sie nämlich wie eine Haushaltsgemeinschaft betrachtet werden, wird es für mich nicht einfach, an die Unterlagen zu kommen, weil ich für den Großvater nicht zuständig bin und es jetzt schon Probleme mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen kommt. |
13.01.2021, 14:32 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo,
da Deine Betreute - was aus den AK's zu folgern ist - Probleme mit der Verwaltung des eigenen Einkommens und dem Umgang mit Behörden hat, erscheint natürlich fraglich, inwieweit sie sich um ihr Enkelkind - zumindest in den o.g. Punkten kümmern kann oder darf. Du bist nur deren Betreuerin und hast mit der Enkelin grundsätzlich nichts zu tun bzw. bist da erstmal nicht zuständig. In solchen bzw.ähnlichen Fällen erwäge ich grundsätzlich immer die Anregung einer (sachkundigen) Vormundschaft, was nicht automatisch heissst, dass die Enkelin nicht mehr bei Deiner Betreuten wohnen darf. Mit Fragen der o.g. Art sollte man sich daher m.E. zuerst an das Jugendamt wenden. Dort hat man einen Anspruch auf Beratung - auch was die finanziellen Dinge anbelangt. Letztendlich geht es darum, dass die Ansprüche und die Lebenssituation des Kindes fachgerecht geprüft werden und dem Kindeswohl entsprechen. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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13.01.2021, 15:02 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.08.2019
Beiträge: 69
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Hallo Carlos,
erstmal vielen Dank für deine Antwort! Ich habe natürlich sofort das Jugendamt kontaktiert, weil es mir gar nicht plausibel erschien, dass meine Betreute kein Pflegegeld für ihr Enkelkind erhält. Die Sachbearbeiterin erklärte mir, dass man meine Betreute als "nicht fähig" für die Verwandtschaftspflege eingestuft hatte, weil sie mit der Erziehung ihrer eigenen Kinder schon überfordert war. Da sie aber trotzdem die "wichtigen" Vollmachten vom Familiengericht für die Betreuung und Obhutnahme erhalten hatte, muss ich davon ausgehen, dass sie doch fähig ist, das Enkelkind zu betreuen. Sie hat freiwillig nach der Betreuung gefragt, weil sie Schulden hat und Behördengänge als sehr schwierig empfindet. Allein aus diesem Grund sollte man ihr m. E. die Kompetenz, ein Kind zu erziehen, nicht absprechen. Die Schulden entstehen natürlich auch deshalb, weil sie kein Pflegegeld oder Unterhaltsleistungen erhält. Ich glaube nicht, dass sie mit der Einrichtung einer Amtvormundschaft einverstanden wäre, was ich auch nachvollziehen kann. Des Weiteren würde sie das Eingreifen meinerseits, indem ich eine Amtsvormundschaft anrege, als Eingriff empfinden und das Vertrauen zu mir wäre weg. Einen Grund für eine Inobhutnahme kann ich nicht erkennen. Bisher empfinde ich den Umgang ihrerseits mit dem Enkel als sehr gut. Sie nimmt alle wichtigen Termine wahr, das Kind fühlt sich sehr wohl bei den Großeltern, es ist gut bis sehr gut versorgt und die Wohnung ist immer in einem tadellosen Zustand, wenn ich einen Termin bei meiner Betreuten habe. Wir haben im Januar einen gemeinsamen Termin mit der Pflegschaftsstelle des Jugendamtes und dann muss ich sehen, wie es weiter geht. |
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