Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensbegriff im SGB 12 - die xte im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
sorry, wenn ich mit dem wiederholten Aufgreifen dieses Themas nerven sollte, aber im Kollegenkreis hatten wird auch darüber erst ...
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18.01.2021, 23:14 | #1 | |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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Vermögensbegriff im SGB 12 - die xte
Hallo,
sorry, wenn ich mit dem wiederholten Aufgreifen dieses Themas nerven sollte, aber im Kollegenkreis hatten wird auch darüber erst kürzlich widersprüchlich diskutiert: Zitat:
https://wuppertal.tacheles-sozialhil...nd_09.2017.pdf Aber bedeutet dies denn nicht - ungeachtet evt. Meldepflichten - dass eine Überschreitung des Schonvermögens während des Bewilligungszeitraums unrelevant wäre sondern erst wieder bei der nächsten Antragstellung zum Tragen käme? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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19.01.2021, 11:24 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Nein, bleibt relevant. Mitteilungspflicht über Veränderung: § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I.
Abänderung rückwirkend ab Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse: § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Man darf nicht nur das SGB XII sehen, es ist eingebettet in die allgemeinen Bestimmungen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
19.01.2021, 12:45 | #3 |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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Danke für diese Klarstellung, wobei hinsichtlich § 48 SGB 10 wohl nicht ganz unumstritten erscheint, ob es sich bei einem Sozialhilfescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt; siehe hierzu u.a.:
https://www.juraforum.de/lexikon/ver...t-dauerwirkung mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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19.01.2021, 14:25 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Hallo, das ist die uralte Auffassung aus Zeiten, in denen noch Verwaltungsgerichte für die Sozialhilfe zuständig waren (und auch damals schon völlig irrational war). Seit Einführung der Grundsicherung (2003) und den Hartz-IV-Reformen ist klar, dass auch Hilfe zum Lebensunterhalt keine einmalige Zahlung darstellt (siehe dazu § 7 Abs. 4 SGB II). Und eine ganz kurze Recherche ergab, dass jedenfalls 2012 das BSG keine Bedenken mehr hatte, dass § 48 SGB XII in der Sozialhilfe (hier bei Hilfe zur Pflege) anzuwenden ist: https://lexetius.com/2012,1359. Wurde als selbstverständlich gar nicht mehr weiter erörtert. Offenbar ist die Juraforumseite so wie viele im Netz hoffnungslos veraltet.
Übrigens waren die Verwaltungsgerichte zb auch der Meinung, dass § 44 SGB X in der Sozialhilfe keine Anwendung finde, mit der hanebüchenen Aussage, dass, wer sich gegen einen rechtswidrigen (nachteiligen) Bescheid nicht wehrt und dennoch nicht verhungert, der habe die Sozialhilfe wohl nicht nötig gehabt. Auch damit hat das BSG Schluss gemacht.
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20.01.2021, 15:17 | #5 | |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,642
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...wobei es beim SGB 2 (unlogischerweise) wohl anders gehandhabt wird:
Zitat:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bu...en_163961.html mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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20.01.2021, 18:39 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Vielleicht erst mal richtig durchlesen. In dem Artikel gehts um was ganz anderes, nämlich eine Schuldentilgung VOR der ALG-2-Antragstellung. In der Ausgangsfrage aber um Vermögen, das nach der Antragsbewilligung erzielt wurde.
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