Dies ist ein Beitrag zum Thema Negativbescheinigung im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden,
eine vermeintlich kleine Formalie beschäftigt mich nun länger als mir lieb ist. Meine Frage vorab: unter welchen Voraussetzungen ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
08.02.2021, 13:36 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
|
Negativbescheinigung
Liebe Teilnehmenden,
eine vermeintlich kleine Formalie beschäftigt mich nun länger als mir lieb ist. Meine Frage vorab: unter welchen Voraussetzungen muss eine Sozialbehörde selbst ermitteln? Der Fall: ich übernahm eine Betreuung eines Herrns, der ins Pflegeheim wechselte. Ich meldete ihn innerhalb desselben Landkreises um und beantragte entsprechende Sozialleistungen. Nun wünscht die Wohngeldstelle eine Negativbescheinigung des Einwohnermeldeamts des vorherigen Wohnortes meines Betreuten (obwohl die Ummeldung bestätigt ist). Das Rathaus des von mir angeschriebenen Ortes teilte mir mit, dass ich mich für diese Auskunft an das Landratsamt wenden müsse. Dieses habe ich schon zweimal angeschrieben (keine konkrete Abteilung genannt) ohne überhaupt eine Antwort erhalten zu haben. Das eine ist für mich die Sinnfrage der Negativbescheinigung nach dokumentierter Ummeldung, das andere ist, kann/soll/muss sich die Wohngeldbehörde nicht auf dem kürzeren Dienstweg diese Information selbst einholen? Schöne Grüße Klima |
08.02.2021, 14:57 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
|
Hallo, da es um Sozialleistungen geht, habe ich das verschoben. Bitte den Hinweis auf die Unterbereiche beachten.
Zur eigentlichen Frage: die Grenzen der Mitwirkungspflicht stehen in § 65 SGB i. Ich würde hier die Nr. 3 als maßgeblich ansehen. Ein Telefonat der Behörde dürfte ausreichend sein. Wobei ich gar nicht weiß, was mit „Negativbescheinigung“ gemeint sein soll? Dass der Betreute an seinem alten Wohnort nicht auch noch Wohngeld bezieht? Falls das zuvor der Fall gewesen sein sollte, gibt es entweder einen Einstellungsbescheid der alten Wohngeldstelle (den man verwenden könnte) oder es gibt auf dem früheren Bewilligungsbescheid Aktenzeichen, tel.Nr und vielleicht Name des damaligen Sachbearbeiters. Das könnte man der neuen Stelle nennen, damit sie bei der alten anrufen. Wenn eine Bescheinigung der Meldebehörde gemeint ist:“Abmeldungen“ gibts schon seit über 10 Jahren nicht mehr (außer bei Fortzug ins Ausland). Die Anmeldung am neuen Wohnort wird von der neuen Meldebehörde an die alte mitgeteilt. Es reicht also aus, wenn sie die Anmeldebescheinigung vorlegen. Alles andere wäre Schikane. Da würde ich sofort eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landrat senden. Offenbar haben seine Mitarbeiter keinen blassen Schimmer.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
09.02.2021, 07:53 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
|
Zitat:
Ich hatte Ende letzten Jahres den Fall, dass eine Betreute vor kurzem hier in die Stadt gezogen ist und wir Wohngeld beantragt haben. Am vorherigen Wohnort hat sie kein Wohngeld (oder andere Leistungen) bezogen. Dennoch wollte die hiesige Wohngeldstelle eine Negativbescheinigung der alten Stadt. Haben die mir ohne Probleme ausgestellt und per Mail zugesandt. So sah das aus: |
|
21.05.2021, 20:36 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
|
Hallo Klima !
Hast du mittlerweile eine Auskunft des Landratsamtes erhalten und wenn nein, wie bist du weiter vorgegangen? Alexander |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|