Dies ist ein Beitrag zum Thema GruSi - Verpflichtungserklärung überörtlicher Sozialhilfeträger im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo miteinander,
ich bekomme derzeit des Öfteren von meinem Bezirk eine so genannte "Zahlungs- und Verpflichtungserklärung" zugesandt. Darin soll man ...
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17.02.2021, 15:35 | #1 |
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GruSi - Verpflichtungserklärung überörtlicher Sozialhilfeträger
Hallo miteinander,
ich bekomme derzeit des Öfteren von meinem Bezirk eine so genannte "Zahlungs- und Verpflichtungserklärung" zugesandt. Darin soll man zum Einen erklären, auf welches Konto die Leistungen gezahlt werden sollen und sich ebenso verpflichten, Veränderungen mitzuteilen und überzahlte Beträge an den Sozialleistungsträger zu erstatten. Soweit so verständlich und gut. Das unterschreibe ich als Betreuerin selbstverständlich. Allerdings folgt dann ein Passus, den das kontoführende Institut, auf welches die GruSi-Leistungen fließen, bestätigen soll. Nämlich: Wegen der Überzahlungen "habe ich das ... Geldinstitut - mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber - beauftragt, die zu viel gezahlten Beträge an den ... zurück zu überweisen. Außerdem ermächtige ich das Geldinstitut, dem Bezirk ... Auskunft darüber zu erteilen, wer Gelder erhalten und Verfügungen getroffen hat, wenn keine ausreichende Kontodeckung für die Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge gegeben ist. Dieser Auftrag und diese Ermächtigung können nur von mir - aber nicht von meinen Erben - widerrufen werden." Die Absicht dahinter ist mir schon klar, aber da sträubt sich mir doch innerlich alles, das so zu unterschreiben. Eine gesetzliche Grundlage finde ich auch nicht. Hat jemand ähnliche Vorfälle? Unterschreibt ihr das? Wie verhält man sich richtig? Vielen Dank für den Austausch und euren Input. Herzliche Grüße |
17.02.2021, 22:23 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Im Prinzip kannst Du Dich beruhigt zurücklehnen: Du sollst das gar nicht unterschreiben, sondern die Bank. Es ist also das Problem der Bank. Und da kannst Du ja mal nachfragen, ob man dort gewillt ist, dies zu unterschreiben. Wenn nein, kann es Dir zumindest nicht vorgeworfen werden. Ansonsten würde ich den sozialhilfeträger mal zu einer Begründung und rechtlichen Herleitung auffordern. Wenn dann nur Spruch mit der Mitwirkungspflicht kommt, dann sollen sie ihn zusammenrollen und irgendwo hinschieben. MfG Imre
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19.02.2021, 15:13 | #3 | |
Stammgast
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Zitat:
Ob nun so eine Beauftragung über den Tod hinaus getroffen werden kann, ist fraglich. Kann man zu Lebzeiten verfügen, dass Erben sich an diese Vereinbarung halten müssen? LG Annegret |
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19.02.2021, 19:35 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Noch mal ganz kurz: Die Bank soll den Wisch unterschreiben. Nicht der oder die Betreuer*in. Also: abwarten und sich keinen Kopf machen. Wenn die Bank das nicht unterschreiben will (schön blöd, wenn sie es täte), kann dem Antragsteller von der Behörde (Bezirk) jedenfalls kein Nachteil wg. mangelnder Mitarbeit entstehen. Und: Welche Drogen hat der Behördenfuzzi genommen, der diesen Schwachsinn erfunden hat. (Eine derartige Nachfrage - freundlich aber deutlich formuliert - wird besimmt Spaß machen. Adressat: nicht unter Landrat!!!) MfG Imre
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bank, bezirk, grusi, rückforderung |
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