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CORONA: Schonbetrag SGB XII Grenze überschritten

Dies ist ein Beitrag zum Thema CORONA: Schonbetrag SGB XII Grenze überschritten im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ja, das würde nochmal verlängert, erstmal bis 31.12.2022...


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Alt 15.05.2022, 17:34   #11
Routinier
 
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Beiträge: 1,227
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Ja, das würde nochmal verlängert, erstmal bis 31.12.2022
Mächschen ist offline  
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Alt 15.05.2022, 21:11   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Was geben die denn für falsche Auskünfte? § 141 SGB XII ist doch die Corona-Sonderregelung. Und wurde gerade bis 31.12.2021 verlängert: https://www.bundesregierung.de/breg-...aket-3-1852066

Warum sollte das für Altfälle nicht gelten? HzL und die Hilfen in bes. Lebenslagen gelten ja jeweils immer nur für einen Monat als bewilligt. Also beginnt an jedem 1. ein neuer Bewilligungszeitraum. Bei Grusi ist der Bewilligungszeitraum länger, idR 1 Jahr, § 44 Abs. 3 SGB XII. Aber danach ist es auch ein neuer Bewilligungszeitraum.
Siehe dazu die FAQ des BMAS ("Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?"): https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen...ng-sgb12.html:

Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2022, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen. In diesem Fall müssen gegenüber dem Sozialamt Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.


Ein bisschen Aufschub dürfte man dadurch also schon gewinnen, um ggf. wieder unter die Schonvermögensgrenze zu gelangen, sofern gewollt.
Faunhart ist offline  
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Alt 15.05.2022, 23:13   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 168
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Mh...ich wurde bereits im März von der Hilfe zur Pflege aufgefordert, das Vermögen der Betreuten darzulegen. Das habe ich leider auch getan und 1600 Euro an die Kommune zurücküberwiesen.
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Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 16.05.2022, 09:23   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Zitat:
Zitat von FridelE Beitrag anzeigen
Mh...ich wurde bereits im März von der Hilfe zur Pflege aufgefordert, das Vermögen der Betreuten darzulegen. Das habe ich leider auch getan und 1600 Euro an die Kommune zurücküberwiesen.
Probier's doch einfach mal mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gegen den Rückforderungsbescheid. Und dann wirst du ja sehen, was passiert.
Faunhart ist offline  
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Alt 16.05.2022, 10:03   #15
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von FridelE Beitrag anzeigen
Mh...ich wurde bereits im März von der Hilfe zur Pflege aufgefordert, das Vermögen der Betreuten darzulegen. Das habe ich leider auch getan und 1600 Euro an die Kommune zurücküberwiesen.
Der o.g. vorübergehende "Corona-Schonbetrag" gilt aber nicht für "Hilfe zur Pflege" sondern nur für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII

https://www.gesetze-im-internet.de/s...6efe3c65db56c4

mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 16.05.2022, 14:47   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 168
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Zitat:
Zitat von MGleiss Beitrag anzeigen
...bei drei meiner Betreuten wurde die Grenze des Schonbetrages nach dem SGB XII überschritten. Alle im Heim.

@carlos: Danke! Irgendwie hat mich wohl der Heimbegriff in der Ursprungsfrage in die Irre geführt.
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Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 19.05.2022, 15:53   #17
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 75
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Mimmi schreibt:
diesbezüglich bekam ich heute vom Sozialamt diese Antwort: .... weisen wir Sie darauf hin, dass die Schongrenze in der Sozialhilfe aktuell und bis 31.12.2022 auf 60.000 € angehoben wurde...


Ich dachte, dass das ein Schreibfehler sei und hab beim Sozialamt angerufen. Aber es wurde mir bestätigt, dass die Schongrenze bis 31.12.2022 hochgesetzt wurde.
Verstehen tue ich es nicht so recht ....
Mimmi




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Mimmi ist offline  
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Alt 20.05.2022, 12:01   #18
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Ist kein Schreibfehler. Die 60.000 stammen aus dem Wohngeldrecht als Umschreibung des Begriffes „erhebliches Vermögen“. Der gleiche Begriff steht in den Corona-Sonderregeln im SGB II und XII.

Gilt allerdings nicht für die Betreuervergütung, da dort nur auf § 90 SGB XII, nicht aber auf die Sonderregel § 141 SGB XII verwiesen wird.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.07.2022, 10:54   #19
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 168
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Gilt allerdings nicht für die Betreuervergütung, da dort nur auf § 90 SGB XII, nicht aber auf die Sonderregel § 141 SGB XII verwiesen wird.

Liege ich richtig, dass die Staatskasse sich nun, wo das Vermögen die 5.000 Euro überschreitet, die in den Jahren zuvor aus der Staatskasse gezahlte (und noch nicht verjährte) Vergütung für Betreuer*innen von den Betroffenen (teilweise) zurückholen darf?
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 06.07.2022, 11:11   #20
agw
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Zitat von FridelE Beitrag anzeigen
Liege ich richtig, dass die Staatskasse sich nun, wo das Vermögen die 5.000 Euro überschreitet, die in den Jahren zuvor aus der Staatskasse gezahlte (und noch nicht verjährte) Vergütung für Betreuer*innen von den Betroffenen (teilweise) zurückholen darf?



Das hast du richtig erkannt.
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agw ist offline  
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