Dies ist ein Beitrag zum Thema CORONA: Schonbetrag SGB XII Grenze überschritten im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ja, das würde nochmal verlängert, erstmal bis 31.12.2022...
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15.05.2022, 17:34 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,227
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Ja, das würde nochmal verlängert, erstmal bis 31.12.2022
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15.05.2022, 21:11 | #12 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Zitat:
Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2022, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen. In diesem Fall müssen gegenüber dem Sozialamt Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Ein bisschen Aufschub dürfte man dadurch also schon gewinnen, um ggf. wieder unter die Schonvermögensgrenze zu gelangen, sofern gewollt. |
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15.05.2022, 23:13 | #13 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 168
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Mh...ich wurde bereits im März von der Hilfe zur Pflege aufgefordert, das Vermögen der Betreuten darzulegen. Das habe ich leider auch getan und 1600 Euro an die Kommune zurücküberwiesen.
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Viele Grüße Fridel |
16.05.2022, 09:23 | #14 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.11.2019
Ort: Berlin
Beiträge: 114
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Zitat:
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16.05.2022, 10:03 | #15 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
https://www.gesetze-im-internet.de/s...6efe3c65db56c4 mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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16.05.2022, 14:47 | #16 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 168
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Zitat:
@carlos: Danke! Irgendwie hat mich wohl der Heimbegriff in der Ursprungsfrage in die Irre geführt.
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Viele Grüße Fridel |
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19.05.2022, 15:53 | #17 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 75
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Mimmi schreibt:
diesbezüglich bekam ich heute vom Sozialamt diese Antwort: .... weisen wir Sie darauf hin, dass die Schongrenze in der Sozialhilfe aktuell und bis 31.12.2022 auf 60.000 € angehoben wurde... Ich dachte, dass das ein Schreibfehler sei und hab beim Sozialamt angerufen. Aber es wurde mir bestätigt, dass die Schongrenze bis 31.12.2022 hochgesetzt wurde. Verstehen tue ich es nicht so recht .... Mimmi
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
20.05.2022, 12:01 | #18 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Ist kein Schreibfehler. Die 60.000 stammen aus dem Wohngeldrecht als Umschreibung des Begriffes „erhebliches Vermögen“. Der gleiche Begriff steht in den Corona-Sonderregeln im SGB II und XII.
Gilt allerdings nicht für die Betreuervergütung, da dort nur auf § 90 SGB XII, nicht aber auf die Sonderregel § 141 SGB XII verwiesen wird.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.07.2022, 10:54 | #19 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 168
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Zitat:
Liege ich richtig, dass die Staatskasse sich nun, wo das Vermögen die 5.000 Euro überschreitet, die in den Jahren zuvor aus der Staatskasse gezahlte (und noch nicht verjährte) Vergütung für Betreuer*innen von den Betroffenen (teilweise) zurückholen darf?
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Viele Grüße Fridel |
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06.07.2022, 11:11 | #20 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Das hast du richtig erkannt.
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