Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialleistung: Umzug, Wohnungsauflösung, Renovierung. im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
einer meiner Betreuten (alle AK´s) muss in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung der außerklinsichen Intensivpflege. In diesem Fall werden die ...
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23.06.2021, 09:01 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Sozialleistung: Umzug, Wohnungsauflösung, Renovierung.
Hallo Zusammen,
einer meiner Betreuten (alle AK´s) muss in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung der außerklinsichen Intensivpflege. In diesem Fall werden die Heimkosten zu 100% von der Krankenkasse übernommen. Ein Antrag auf Sozialleistungen (ungedeckte Heimkosten) ist nicht notwendig. Der Betreute hat eine Altersrente und kein Guthaben auf dem P-Konto. Für die Wohnungsauflösung (er hat noch eine Mietwohnung) fallen Kosten an: Wohnungsentrümpelung, Renovierung und Umzug. Diese Kosten kann er nicht tragen, das Geld ist nicht vorhanden. Kann dafür wenigstens ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden (Übernahme der vorgenannten Kosten)? Und wenn ja, welche Leistungen des Sozialrechts kommen in Frage? Bei der Wohnung handelt es sich um eine Fürsorgeunterkunft. Es gibt keine Kündigungsfrist. Man kann die Fürsorgeunterkunft im prinzip Morgen an den Vermieter übergeben und das Nutzungsverhältnis ist beendet. Benötigt es dafür trotzdem eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung? Danke und Grüße Maren |
23.06.2021, 10:50 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Hallo, zum Begriff: auch Leistungen der GKV sind Sozialleistungen (SGB V), nur private kV-Leistungen - (also bei Privatpatienten) wären das nicht (VVG). Also nicht verwechseln mit SozialHILFEleistungen (SGB XII).
Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 Abs. 1 BGB gibts hier nicht (da ja kein Mietverhältnis besteht). Es gibt aber eine Mitteilungspflicht nach § 1907 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zur Kostenübernahme. Um was für Kosten gehts überhaupt? Zumindest wüsste ich nicht, woraus sich Renovierungskosten als Zahlungspflicht ergeben würden. Dass der Transport des eigenen Eigentums an einen anderen Ort anfällt ist klar. Warum kann das nicht aus der Rente gezahlt werden, wenn diese schon nicht für das Heim einzusetzen ist? Ggf dürfte eine Zahlung beim Sozialamt beantragt werden können (HzL), wahrscheinlich aber wegen der kurzen Hilfsbedürftigkeit nur als Darlehen (§§ 9, 38 SGB XII). Ich würde mal versuchen, einen sozialen Möbeldienst (Caritas, Diakonie usw) zu finden, die sind wahrscheinlich am Preiswertesten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (23.06.2021 um 11:26 Uhr) |
23.06.2021, 19:09 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Was ist eine Fürsorgeeinrichtung? Bzw. was steht da in den Nutzungsbedingungen zum Thema Auszug?
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23.06.2021, 19:30 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Es dürfte sich um eine ordnungsbehördliche Zuweisung in ein städt. Obdach gehandelt haben. Das ist ein öff-rechtl. Benutzungsverhältnis, das meist durch eine kommunale Satzung geregelt ist und kein Mietverhältnis im Sinne des BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.06.2021, 21:53 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Wenn das so wäre dann würde Renovierung, vor allem Entrümpelung usw. aber doch gar nicht anfallen können.
In einer Obda kann man einige wenige Sachen mitnehmen aber "Entrümpelungsbedarf" kann damit nicht entstehen.
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24.06.2021, 07:45 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Das hängt allerdings von der konkreten Unterkunft ab. Kennt hier jemand die Doku über den Asternweg in Kaiserslautern? Das sind alles Obdachlosenunterkünfte, die aber groß genug sind dass die Bewohner sich die Unterkünfte in gewissem Maße selbst einrichten können. Und da kann dann unter Umständen auch ein Entrümpelungsbedarf anfallen.
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24.06.2021, 08:04 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der Bericht ist aus 2016 und dem Tenor nach sollte es kein Problem dastellen den Krempel für die Stadt als Wohnungsüberlasser für die "Entrümpelung" einfach stehen zu lassen. Passiert bei manchem Privatvermeiter öfter auch und für die Stadt wäre es finanziell gehuppt wie geduppt- eine Entrümpelung durch die städtische Müllabfuhr eher noch günstiger. In einem hast du allerdings wirklich recht, die Frage hängt an den Nutzungsbedingungen und über die wissen wir immer noch nichts.
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