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Heimkosten, Betreuter stirbt, Anträge ungedeckte Heimkosten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimkosten, Betreuter stirbt, Anträge ungedeckte Heimkosten im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, folgender Sachverhalt: Betreuter ist ins Pflegeheim gekommen. Bekanntgaben Sozialamt + Pflegkasse ist geschehen. Anträge hat das Heim versucht auszufüllen, ...


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Alt 31.07.2021, 16:36   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard Heimkosten, Betreuter stirbt, Anträge ungedeckte Heimkosten

Hallo,

folgender Sachverhalt: Betreuter ist ins Pflegeheim gekommen. Bekanntgaben Sozialamt + Pflegkasse ist geschehen. Anträge hat das Heim versucht auszufüllen, waren nicht komplett, Sozialamt hat den nicht vollständigen Antrag dem Heim zurückgeschickt. Man solle auf die Bestellung des Betreuers warten. Nun stirbt Zwischenzeitlich der Betreute. Was passiert mit dem Antrag? Kann der Erbe den Antrag vervollständigen und wird dann trotz Tod des Betreuten das Sozialamt die ausstehenden Heimkosten übernehmen oder sind das Forderungen vom Heim gegenüber dem Erben und das Sozialamt ist mit dem Tod raus?
Just ist offline  
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Alt 31.07.2021, 17:44   #2
Behördenmitarbeiterin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
Standard

Hallo,
wie das mit der Pflegekasse ist, weiß ich nicht genau, ich meine, die müssten eventuell rückwirkend zahlen, wenn der Pflegegrad festgestellt wird.

Ansprüche auf Sozialhilfe sind nicht vererblich, da höchstpersönlicher Natur. Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege geht aber nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf das Heim über. Aber: die müssen natürlich nachweisen, dass die Voraussetzungen vorgelegen haben und dazu gehört natürlich auch der Nachweis über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Wenn der Erbe dabei mithelfen will - gut, wenn nicht, bleiben die Ansprüche gegen den ehemaligen Heimbewohner und jetzt gegen den Erben bestehen. Insofern dürfte es für ihn Sinn machen, mitzuhelfen.

Sprich: das Heim hat Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger, die sie wahrscheinlich nur durchsetzen können, wenn der Erbe mitwirkt. Ansonsten richten sich die Ansprüche des Heimes gegen den Erben
rorikae ist offline  
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Alt 22.08.2021, 18:18   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard

Ich würde den Sachverhalt gerne nochmal aufnehmen: Betreute ist nun verstorben, Heim hat den Anspruch auf Hilfe zur Pflege etc. gemäß § 19 Abs.6 SGB XII geltend gemacht. Folgende Situation: mein Betreuter ist laut Testament der Erbe geworden. Stiefkinder sind noch da. Jetzt sind ca. 10000 Euro an Heimkosten aufgelaufen. Geht der Sozialhilfeantrag durch das Heim gem. § 19 Abs.6 SGB XII durch, dann wäre das Erbe nicht überschuldet. Kriegt das Heim das nicht hin und mein Betreuter erbt die Heimkosten als Verbindlichkeit, dann wäre der Nachlass überschuldet und es müsste ausgeschlagen werden. Wenn der Anspruch nach § 19 Abs.6 SGB XII auf das Heim übergeht und das Heim das nicht hinbekommt mit den fehlenden Unterlagen etc. besteht dann immer noch der Anspruch auf Begleichung der offenen Heimkosten gegenüber meines Betreuten oder geht mit Übergang des Anspruchs aufs Heim der Anspruch auf Begleichung der Heimverbindlichkeiten gegenüber des Erben unter? Das Heim wird ja auch eine gewissen Zeit brauchen, um den Anspruch ggf. gegenüber des Sozialamtes geltend zu machen. Was passiert mit der Frist zur Ausschlagung? Ich weiß ja erst hinterher, ob der Anspruch durchgegangen ist oder nicht. Dann kann aber schon die Frist abgelaufen sein. Wie gehe ich da am Besten vor?
Just ist offline  
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Alt 22.08.2021, 19:11   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Es ist Jacke wie Hose, denn würde Hilfe zur Pflege für die Heimkosten des verstorbenen Erblassers bewilligt, träte automatisch § 102 SGB XII (Kostenersatz durch Erben) ein.

Das Erbe ist überschuldet, du darfst ausschlagen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 22.08.2021, 19:23   #5
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 355
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Es ist Jacke wie Hose, denn würde Hilfe zur Pflege für die Heimkosten des verstorbenen Erblassers bewilligt, träte automatisch § 102 SGB XII (Kostenersatz durch Erben) ein.

Das Erbe ist überschuldet, du darfst ausschlagen.
Danke Pichilemu!
Just ist offline  
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