Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen zu § 116 Absatz 2 SGB IX im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo !
Der § 116 Absatz 2 SGB IX scheint mit seinen Leistungen recht umfangreich und für mich sehr allgemein ...
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26.08.2021, 09:58 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Fragen zu § 116 Absatz 2 SGB IX
Hallo !
Der § 116 Absatz 2 SGB IX scheint mit seinen Leistungen recht umfangreich und für mich sehr allgemein gehalten zu sein: 1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), 2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), 3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), 4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6), 5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und 6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6) Diesbezüglich hätte ich noch jeweils Verständnisfragen wie folgt: Assistenz = Hilfen im Haushalt ? Heilpädagogik = Heilberufe wie beispielsweise Logopädie ? Erwerb und Erhalt von Fähigkeiten und Kenntnissen = Arbeitsplatz ? Förderung der Verständigung = Sprachbarrieren ? Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität = Taxi für Arztbesuche ? Erreichbarkeit einer Ansprechperson = individueller Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Uhr ~ Entlastung des Betreuers ? Des Weiteren versuche ich einen entsprechenden Antrag des hier zuständigen Leistungsträgers zu erhalten, da dieser auf der Homepage nicht verfügbar ist. Nach Durchsicht der verschiedenen Landkreise in meiner Umgebung gibt es teilweise noch keine formalen Anträge und diese sind - wie auch immer das inhaltlich gestaltet sein soll - formlos zu stellen. Über die Mitteilung eurer diesbezüglichen Erfahrungen wäre ich dankbar. Alexander |
26.08.2021, 17:19 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Mit Heilpädagogik bezeichnet man die Beschulung geistig behinderter Kinder. Also das was früher mal in § 54 SGB XII geregelt war.
Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse = WfbM. Förderung der Verständigung = z. B. Gebärdensprachkurse für Gehörlose Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität = Behindertenfahrdienst Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme = 24-Stunden-Assistenz |
26.08.2021, 21:29 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 282
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Hallo,
damit sind Eingliederungshilfeleistungen im Sinne der Teilhabe an der Gesellschaft gemeint. Hier geht es um die pädagogische Anleitung. du als Betreuer stellt nur den Antrag, die Bedarfsermittlung wird sodann entweder vom Anbieter (wie hier in NRW mit dem Bedarfsermittlungsinstrument, kurz BEI_NRW ) ermittelt, oder der zuständige Fallmanager der Behörde als Kostenträger stellt den erforderlichen bedarf fest und entscheidet über die Leistungen (hier in RW ist das noch Zukunftmusik, den Bedarf ermittelt der Bewo-Anbieter, die Behörde prüft). Die von dir angesprochenen Bereiche bilden die verschiedenen Bereiche der Förderung ab. |
26.08.2021, 21:40 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo Pichilemu !
Vielen Dank für deine Rückmeldung, das hilft mir soweit schon weiter. Alexander |
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