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ALG: Ablehnung darlehensweise Kaution

Dies ist ein Beitrag zum Thema ALG: Ablehnung darlehensweise Kaution im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, meine Betreute ist 23 Jahre alt, hat bisher im Flur der Wohnung ihrer Eltern geschlafen. Das Jobcenter hat ...


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Alt 26.08.2021, 14:07   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard ALG: Ablehnung darlehensweise Kaution

Liebe KollegInnen,


meine Betreute ist 23 Jahre alt, hat bisher im Flur der Wohnung ihrer Eltern geschlafen.
Das Jobcenter hat beschieden, dass ein Umzug angemessen ist.


Nun fand sich kurzfristig eine Wohnung, die etwas teurer als gem. ALG II angemessen ist, trotz meiner Bedenken wollte die B. die Wohnung unbedingt mieten. tatsächlich ist der ortsübliche Mietpresi immer noch viel zu knapp angesetzt - es war schlicht nichts zu finden.



Die Übernahme der KDU wurde abgelehnt, aber: "Sollten Sie sich trotz dieser Ablehnung entscheiden, doch in diese Wohnung zu ziehen, so können maximal die ortsüblichen Kosten für Bruttokaltmiete und Heizkosten berücksichtigt werden."


Die Klientin war bereit die etwas teurere Miete aus den restlichen Leistungen zu tragen, zumal sie behinderungsbedingt einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen hat. Nun wurde sowohl der Antrag auf Kautionsdarlehen als auch der Antrag auf die Erstausstattung abgelehnt.


Seht Ihr eine Chance doch noch an eine Erstausstattung und ein Kautionsdarlehen zu kommen?


Mit kollegialen Grüßen
Marsupilami ist offline  
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Alt 26.08.2021, 14:36   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
Standard

Hallo Marsupilami !

Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich um das Arbeitslosengeld II handelt.

Gemäß § 22 Absatz 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Aufwendungen für eine Mietkaution können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann.

Nach deinen Angaben wurde die Zusicherung für diese Mietwohnung nicht erteilt, somit ist für mich eine Ablehnung der Übernahme von Kosten für Erstausstattung und Mietkaution der Wohnung rechtmäßig.

Alexander
alexander000 ist offline  
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Alt 26.08.2021, 17:26   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,248
Standard

Die Erstausstattung darf nur abgelehnt werden wenn der Auszug eines U25 aus dem Elternhaus für nicht notwendig erachtet wurde. Das JC hat hier aber den Auszug aus dem Elternhaus sehr wohl für notwendig erachtet, somit gibt es für die Ablehnung der Erstausstattung keine Rechtsgrundlage.


Anders sieht es mit der Kaution aus. Grundsätzlich gilt, keine Zusicherung = keine Kaution. Hier müsste man also den ganz normalen Rechtsweg bestreiten, bzw. eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen wenn der Vermieter das Mietverhältnis wegen der fehlenden Kaution kündigt oder die Wohnungsschlüssel gleich zurückhält. Ohne Garantie auf Erfolg...
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 26.08.2021, 17:57   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zusätzlich könnten die Nebenkosten noch zum Problem werden. Nachzahlungen dafür würden auch nicht übernommen.


Einen evtl. irrwitzigen Vorschlag hätte ich noch, versuchs doch mal mit argumentieren.

Beschreibe möglichst detailliert den derzeitigen Wohnungsmarkt, die Bemühungen überhaupt bei der Suche, führe die soziale derzeitige Notlage in`s Feld- und das Ganze dann an`s JC mit OB und Sozialdezernent im CC.

Vielleicht würde sich langfristig wenigstens im Mietspiegl und der Bemessung davon was bewegen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.08.2021, 06:28   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 738
Standard

Danke an Euch!
Das Argumentieren hab ich schon erfolglos hinter mir.
Die Heizkosten fallen nämlich pauschal extrem niedrig an, sie hätten lt. JC doppelt so hoch sein dürfen.
Ich habe hier aber eine bekannte „Wadenbeißerin“ als Sachbearbeitung.

Bei der Erstausstattung werde ich nachhaken.

Was die Kaution angeht, muss die Familie ran. Die Leute sind sehr kooperativ, wir werden irgendwie einen Plan B. finden…

Ich bin nur froh, dass ich schriftlich „dringend gewarnt“ habe die Wohnung vor dem Antragsergebnis zu mieten.
Marsupilami ist offline  
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Alt 27.08.2021, 07:01   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Schau hier
https://www.jobcenter-ge.de/Jobcente...cationFile&v=7
vielleicht noch mal nach. Da steht, bei einer Schwerbehinderung von 50% würde sich der zugestandene Wohnraum um 10 % erhöhen. (Seiter 52 glaube ich)
Das Zeug ist aus 2020, also noch nicht veraltet. Ich habe es auf der Suche jetzt aber nicht sehr akribisch durchgelesen.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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