Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohngeld Freibetrag im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebes Forum,
Es geht um: Freibetrag für Schwerbehinderte/Pflegebedürftige Wohngeld (NRW).
Der Fall lief so:
Bei Antragstellung Wohngeld (10/20) gab ...
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02.09.2021, 18:16 | #1 |
Forums-Geselle
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Ort: NRW
Beiträge: 118
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Wohngeld Freibetrag
Hallo liebes Forum,
Es geht um: Freibetrag für Schwerbehinderte/Pflegebedürftige Wohngeld (NRW). Der Fall lief so: Bei Antragstellung Wohngeld (10/20) gab es einen GdB von 30 (keine Schwerbehinderung) und keinen Pflegegrad. Folglich kein Freibetrag. Im Wohngeldgesetz (§17 WoGG) ist für den Freibetrag immer nur von Schwerbehinderung die Rede (GdB 100, oder GdB 50+ UND Pflege zu Hause). Andere Anträge wurden gestellt. Zeit ging ins Land. Als erstes (02/21) kam der Bescheid für den Pflegegrad: Nach viel Widerspruch gab es rückwirkend Grad 3 (ab 10/20) GdB immer noch 30 (Antrag läuft). Dann GdB 50! Bescheid 07/21, GdB rückwirkend ab 02/21. Sofort Pflegegrad und Nachweis Schwerbehinderung an die Wohngeldstelle geschickt und rückwirkende Erhöhung erwartet (rückwirkend auf Antragsstellung GdB). Ergebnis: Erhöhung erst ab Antragsstellung (07/21). Dann fiel mir die Verwaltungsvorschrift Wohngeld in die Hände, die ja effektiv sagt: Och, das was im Gesetz steht, nehmen se dat nicht so ernst. Bei einem Pflegegrad 3 ist doch locker ne Schwerbehinderung drin. Gehen wir einfach von aus. Braucht keinen Nachweis. Danach wäre der Freibetrag ab 10/20 drin, Hätte ich denn gleich alles eingereicht. Und jetzt weiß ich nicht, wie ich den Widerspruch begründen soll... Hätte ich als Betreuer die Verwaltungsvorschrift kennen müssen? Wird man als Bürger ja nicht mit der Nase drauf gestossen. Haftungsfall? Susanne |
02.09.2021, 20:21 | #2 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.08.2021
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Beiträge: 58
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Hatte ich auch schon diesen Fall. Ich kannte zum damaligen Zeitpunkt nicht die Verwaltungsvorschrift, habe aber den deutlichen Unterschied in der Berechnung (zwei unterschiedliche Wohngeldstellen) bemerkt und nachgehakt. Durchaus möglich, dass der Mitarbeiter die Vorschrift selbst nicht kennt.
Ich würde also Widerspruch einreichen, ersatzweise um Überprüfung (§ 44 SGB X?) bitten und mit dieser Verwaltungsvorschrift begründen und dann ab 10.2020 Gelder einfordern. Dann erstmal abwarten, was die Wohngeldstelle damit macht. Man kann ja immer noch klagen... |
02.09.2021, 20:53 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Ich wäre mir nicht so sicher, ob es den Freibetrag auch rückwirkend gibt. Das BSG hat zum Mehrbedarf für Schwerbehinderte entschieden, dass der Mehrbedarf nicht rückwirkend gewährt wird, sondern in jedem Fall erst ab Bekanntgabe des Bescheides, auch wenn die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wurde. Würde mich wundern, wenn im Wohngeldrecht etwas anderes gelten sollte.
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03.09.2021, 16:21 | #4 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 58
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Ich habe noch mal meine Akte gewälzt. Ich habe damals meine Anfrage bezüglich des Freibetrags fristgerecht gestellt, daher ist dann auch ab Antragsdatum bewilligt worden.
Pichilemu, ich kann dir gar nicht sagen, wie wütend mich diese BSG-Entscheidung macht, da die Bescheidung der Behinderung durch das LVWA überhaupt nicht vom Betroffenen beeinflussbar ist und zwischen Antrag und Bescheid sowieso schon sechs Monate liegen können. Hier auch noch darauf abzustellen, dass ja erst mit Kenntnisnahme der Behörde der Mehrbedarf gewährt werden darf, ist in meinen Augen eine riesige Ungerechtigkeit. Bisanne, hat deine Betreute damals wegen des fehlenden Freibetrags gar keine Wohngeldleistungen erhalten? Hast du, als du den Pflegegradbescheid in den Händen hattest, diesen dann auch in 02/21 in die Wohngeldstelle geschickt? |
04.09.2021, 18:55 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Zitat:
Nein (siehe Begründung oben), der Pflegegradbescheid wurde nicht sofort eingereicht. Die Frage ist immer noch: Hätte nicht nur das Wohngeldgesetz sondern auch die Verwaltungsvorschrift bekannt sein müssen? |
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04.09.2021, 22:12 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 58
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Ok, ich hatte diesen Teil überlesen und dachte, du hast den Pflegegradbescheid an die Wohngeldstelle geschickt.
Es ist deine Pflicht, Änderungen bei der Pflegebedürftigkeit mitzuteilen. Der Anspruch ist verwirkt, weil du der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bist. |
06.09.2021, 15:57 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
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Beiträge: 118
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Widerspruch ist raus, ich werde versuchen, daran zu denken, hier auch das Ergebnis für Interessierte reinzuschreiben.
Ganz so schwarz wie Domenica sehe ich die Chancen nicht @Pichilemu: Laut WoGVwV gilt der Nachweis der Schwerbehinderung beim Wohngeld rückwirkend - siehe 17.03.1 (4) und die beiden Beispiele drunter. Zuletzt beantworte ich noch meine eigene Frage, ob die Verwaltungsvorschrift hätte bekannt sein müssen: Ja, im Klitzekleingedruckten des Wohngeldbescheids wurde darauf verwiesen. Moral von der Geschicht: Lesen, alles lesen, nachgucken, nix überlesen ...... |
04.10.2021, 14:36 | #8 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 118
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Kurzer Nachtrag:
Widerspruch war von Erfolg gekrönt. Alles gut |
06.10.2021, 17:51 | #9 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Gut zu wissen, danke für den Nachtrag.
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16.10.2021, 16:15 | #10 |
Behördenmitarbeiterin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 224
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Hallo,
ich hänge mich mal mit einem kurzen Hinweis an. Möglicherweise ist es ja schon bekannt, dann ignoriert mich einfach. Durch die neue Grundrente gibt es sowohl beim Wohngeld, als auch in der Grundsicherung (SGB XII) weitere Freibeträge (100 Euro pro Monat + 30 % aus der übersteigenden Rente) und zwar für alle, die die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllen, unabhängig davon, ob sie einen Grundrentenzuschlag bekommen oder nicht. Dadurch könnten einige, die bislang keinen Anspruch haben, nun doch anspruchsberechtigt sein. Bei Renteneinkommen von 1.100 bis 1.300 Euro könnte sich daher inzwischen ein Wohngeldantrag lohnen, wenn die Grundrentenzeiten erfüllt sind. Grüße rorikae |
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