Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung zu viel gezahlter Rente nach Vermögenseinsatz beim Sozialamt im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
im Herbst 2019 hatte ich für einen damals in einer Behinderteneinrichtung lebenden Betreuten bei der DRV die Änderung ...
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09.09.2021, 11:10 | #1 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Rückforderung zu viel gezahlter Rente nach Vermögenseinsatz beim Sozialamt
Liebe KollegInnen,
im Herbst 2019 hatte ich für einen damals in einer Behinderteneinrichtung lebenden Betreuten bei der DRV die Änderung des Zahlungswegs ab 01.01.2020 beantragt. Die Niederlassung Renten Service hatte daraufhin versehentlich einmalig schon in 09/19 die Rente auf das Konto des Betreuten überwiesen. Da das Geld an den Träger der Sozialhilfe hätte überwiesen werden sollen, wurde von dort die Rente nochmals eingefordert und auch bezahlt. Das Sozialamt teilte mir mit, dass der Betreute das Geld behalten dürfe, da der Rentenservice einen Fehler gemacht habe. Mittlerweise lebt der B. in einem Pflegeheim. Gerade kürzlich musste er beim Sozialamt Vermögen einsetzen, da die Schongrenze überschritten war. Nun, 2 Jahre später, fordert die DRV die überzahlte Rente zurück, eine Schutzwürdigkeit ergäbe sich nicht, da ein Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse bestünde. Ich habe nun Gelegenheit Stellung zu nehmen und würde gerne begründen, dass doch Schutzwürdigkeit besteht, da zwischenzeitlich von anderen Behörden rechtmäßig Anspruch auf das Vermögen erhoben und dieser bereits erfüllt wurde. Eine Forderung der DRV hatte ich wegen der Annahme der Schutzwürdigkeit nicht gebildet. Meint Ihr, ich hätte eine Chance mit meiner Begründung "durch zu kommen? Mit kollegialen Grüßen |
09.09.2021, 15:48 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, wenn durch einen Verwaltungsfehler zu viel ausgezahlt wurde und das für den Empfänger nicht (ohne weiteres) erkennbar ist - und das Geld gutgläubig für den Lebensunterhalt verbraucht wurde, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, § 45 Abs. 2 SGB X. Das ist mE hier der Fall (soweit man es aus der Fragestellung zu erkennen ist). Das Ansinnen der DRV ist daher völlig uninteressant. Also gegen Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen und wenn die es auch dann nicht einsehen, dass sie selbst Mist gebaut haben, das Ganze einem Fachanwalt für Sozialrecht übergeben, damits für die DRV erst richtig teuer wird. Wie sagt man: zuerst Dummheit, dann kommt noch Dreistigkeit dazu. Solchen Leute wäre zu raten, die Forderung stillschweigend auszubuchen. So droht demjenigen, der den Mist gebaut hat, nach verlorenem Prozess auch noch behördeninterner Ärger.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
10.09.2021, 18:36 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Ja ich finde das auch mächtig dreist ... "öffentliches Interesse" ... hat die DRV selbst 2 Jahre nicht interessiert.
... ich werde es so machen! |
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