Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimkosten, Schonvermögen, Dauer Antrag im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ich habe folgende Verständnisfrage: Betreuter kommt ins Heim, Anträge Sozialamt wurden gestellt, PWG und Sozialhilfe, nun nehmen wir ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 438
|
Guten Morgen,
ich habe folgende Verständnisfrage: Betreuter kommt ins Heim, Anträge Sozialamt wurden gestellt, PWG und Sozialhilfe, nun nehmen wir man an, der Betreute hat noch 9000 Euro Vermögen. Er würde bei der Sozialhilfe somit 4000 Euro über Schonbetrag liegen. Nun prüft das Sozialamt, der Bescheid kommt nach drei Monaten. Es wurde ein Vermögensüberhang von 3500 Euro über Schonvermögen errechnet. Betreuter muss somit die Heimkosten in Höhe von 3500 Euro selber tragen. Sagen wir mal, der Eigenanteil beträgt 2500 Euro im Monat. Hätte er das vorher gewusst, so hätte er ja die 2500 Euro im Monat 1 einsetzen können und wäre mit nem Eigenanteil von 1000 Euro in Monat 2 in die Sozialhilfe gekommen. Da der Bescheid aber erst nach drei Monaten kam, erst dann klar war, was konkret eingesetzt werden musste sagt das Sozialamt nun: hey, Du hast am Ende von Monat drei immer noch diese 3500 Euro Überhang, somit keine Sozialhilfe. Eigentlich müsste doch für die Bearbeitungszeit des Antrages das fiktiv einzusetzende Einkommen doch berücksichtigt werden: danach müsste er ja im Monat zwei schon Sozialhilfe bekommen. Bescheid könnte dann ja so lauten: für Monat 1 haben sie 2500 Euro einzusetzen, dann verbleiben für Monat 2 noch 1000 Euro einzusetzendes Vermögen und wir stocken dann ab Monat 2 auf. Macht das Sozialamt aber nicht. Die rechnen nicht rückwärts hat man mir gesagt. Ganz rechtens kann das doch nicht sein. Da wartet man auf den Bescheid, auf das einzusetzende Einkommen und dann sind die Monate vorher weg? Mir wurde gesagt: zahlen sie sofort immer bis zur Schongrenze von 5000 Euro alles aber das kann es doch auch nicht sein. Erstens weiß ich nie ganz genau, wie hoch das einzusetzende Einkommen ist, das sehe ich erst mit Bescheid und so ungefähr mal bis zum Schonvermögen zahlen kann ja auch in die Hose gehen. Frage: muss das Sozialamt den Eigenanteil fiktiv anrechnen und dann die Vermögensminderung fiktiv mitberechnen? Ansonsten kann es in ganz komplizierten Sachverhalten ja Monate dauern und dann kommt die Ansage: nun setzen sie mal 3500 Euro noch ein und ab dann zahlen wir. Ich hoffe, das Problem wird klar. |
|
|
|
|
|
#2 | |
|
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
|
Zitat:
Solange der Schonbetrag noch nicht erreicht ist, muss man als Selbstzahler in das Pflegeheim einziehen. Wenn der Schonbetrag unterschritten wird, ist der früheste (!) Zeitpunkt erreicht, ab dem ein Antrag auf Sozialhilfe überhaupt sinnvoll gestellt werden kann. |
|
|
|
|
|
|
#3 | |
|
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 438
|
Zitat:
|
|
|
|
|
|
|
#4 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
|
Natürlich kann man den Antrag schon stellen, bevor das Guthaben bis auf die Schongrenze „abgeschmolzen“ ist. Dann muss man aber ergänzend mitteilen, dass der Antrag nicht ab sofort gilt (wie sonst üblich), wieviel man mtl aus dem Erspartem ans Heim zahlt und wann daher voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit beginnt. Und dann zum 1. des Monats, wo die Überschneidung stattfindet, dies als Änderung gem § 60 Abs. 1 nr 2 SGB I mitteilen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (29.09.2021 um 10:16 Uhr) |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 438
|
Eine Frage habe ich zu der Thematik noch: spielt § 141 SGB XII bei der Heimaufnahme überhaupt keine Rolle? Das Sozialamt prüft ja zZ immer noch das einzusetzende Vermögen. Das Hilfe zur Pflege da rausfällt ist klar aber Grusi und HZL würden doch theoretisch vom Regelungsgehalt des § 141 SGB XII erfasst sein, oder?
|
|
|
|
|
|
#6 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
|
Du vermutest schon richtig, für die Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB-XII) gilt § 141 SGB XII nicht, für Grusi schon, aber dort auch nur ab Beginn der Leistung für 6 Monate. Und ab 1.1.22 entfällt die Regelung eh.
Es müsste derzeit korrekterweise eine differenzierte Berechnung erfolgen: A) wie hoch sind die Heimkosten und wieviel davon entfällt auf die Pflege? B) Soweit dieser Teil nicht durch Zahlungen der Pflegeversicherung abgedeckt ist, wäre für den Rest Hilfe zur Pflege zu zahlen bzw dieser Teil aus dem Vermögen oberhalb von 5.000 €. C) Für die restlichen Heimkosten (inkl Barbetrag nach § 27b und Bekleidungspauschale) wäre zu checken: reicht die Rente? Wenn nein, Rest Grusi. Dabei nur Vermögenseinsatz oberhalb von 60.000. Aber nur im zeitlichen Rahmen wie oben genannt.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#7 | |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
|
Zitat:
da bin ich jetzt mal gespannt. Ich habe es gerade mit einem Ehepaar zu tun, wo der Mann ins Heim musste (Eigenanteil der Gesamt-Heimkosten über 3.000,-- Euro; Eigenanteil der reinen Pflegekosten ca. 1606,-- Euro.). Er hat eine Rente von ca. 1.500,-- Euro; dessen Ehefrau, die in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, eine Rente von 650,-- Euro. Allerdings verfügen Sie zusammen über ein Vermögen von knapp unter 60.000,-- Euro. Bei der o.g. Rechnung würden sich daher sowohl Anträge für Hilfe zur Pflege als auch für Grundsicherung schon rechnen, zumindest würde wohl der Zeitraum gestreckt, bis das Vermögen aufgebraucht ist. Die Mitarbeiterin des Sozialamtes zeigte sich über den o.g. zitierten Sachverhalt verwundert bzw. hatte davon anscheinend keine Kenntnis und sagte, dass da erst Sozialleistungen in Frage kommen, wenn der Gesamt-Schonbetrag in Höhe von 10.000,-- Euro unterschritten wird. Den erhöhten "Corona-Schonbetrag" gem. § 141 SGB 12 hatte sie da gar nicht auf dem Raster. @ Horst D. Die Mitarbeiterin des Sozialamtes erklärte mir auf weitere Nachfrage telefonisch, dass bei den Heimkosten nicht zwischen den normalen Pflegekosten und den übrigen Kosten (also vorwiegend für Unterkunft und Verpflegung) unterschieden wird, sondern die gesamte Heimrechnung maßgebend sei. mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
Geändert von carlos (30.11.2021 um 16:09 Uhr) |
|
|
|
|
|
|
#8 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
|
Hallo Carlos, dass die Mitarbeiterin keinen Schimmer hat, hast du ja selbst schon gemerkt. Grusi und HzP sind 2 verschiedene Hilfearten und beim Einkommen wurde das immer schon unterschieden. Einmal § 82 SGB XII und einmal §§ 85 ff SGB XII. Bei HzL/Grusi waren die Freibeträge seit 2017 gleich (davor gabs bei den Hilfearten auch unterschiedliche Freibeträge, wie jetzt bei Corona. Ist also nichts neues.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|